Urteile zu Rechtsschutz

OLG Karlsruhe: Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG

1. Eine einstweilige Anordnung, mit der ausgesprochen wird, dass bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG zum Zwecke der Auskunftserteilung die Daten zu sichern, aus denen sich ergibt, welchen Kunden unter welchen Anschrift bestimmte IP-Adressen zu bestimmten Zeitpunkten zugeordnet waren, kann mit der Beschwerde angefochten werden.

2. Eine solche Anordnung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG i.V. mit § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG; diese dort getroffene Regelung stößt weder auf europarechtliche noch auf verfassungsrechtliche Bedenken.

3. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Anordnung ist, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG glaubhaft gemacht wird.

4. Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ist in der Regel anzunehmen, wenn eine besonders umfangreiche Datei, etwa ein vollständiger Kinofilm, in Musikalbum oder ein Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet einer unbestimmten Vielzahl von Dritten zugänglich gemacht wird.

OLG Köln: Kein Rechtsschutz gegen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch

1. Dem betroffenen Anschlussinhaber steht kein Beschwerderecht gegen eine Anordnung nach § 101 UrhG zu. Denn unbeteiligten Dritten kann höchstens dann ein Beschwerderecht zustehen, wenn sie unmittelbar nachteilig in einem subjektiven Recht beeinträchtigt werden. Die Anordnung nach § 101 UrhG richtet sich jedoch nicht gegen den Anschlussinhaber, sondern ausschließlich an den auskunftspflichtigen Provider. Der Anschlussinhaber ist daher lediglich mittelbar betroffen.

2. Die Herausgabe der Daten durch den Provider stellt auch keinen besonders tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, wodurch nach Art. 19 Abs. 4 GG zwingend ein gerichtlicher Rechtsschutz erforderlich wäre.