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Urteile zu Rechtsmissbrauch
OLG Düsseldorf: Filesharing-Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung
Beschluss v. 14.11.2011, Az. I-20 W 132/11
1. Abmahnkosten müssen nur dann erstattet werden, wenn eine Abmahnung auch den Mindestanforderungen genügt. Das bedeutet, dass aus ihr hervorgehen muss, weshalb sich der Abmahnende zur Rechtverfolgung für berechtigt hält und welches Verhalten konkret beanstandet wird. Dazu muss insbesondere die begangene Tathandlung genau angegeben sein und es muss der darin vom Abmahnenden erblickte Rechtsverstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann. Ohne hinreichend konkrete Darlegung ist die Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung nicht möglich.
2. Eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt, stellt eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung dar, die einer Nichtleistung gleichsteht. In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern; daher fehlt es in solchen Konstellationen an einem endgültigen Schaden des Abmahnenden. Infolge dessen scheidet auch eine auf einen Schadensersatzanspruch gestützte Erstattung der Abmahnkosten aus.
3. Eine Unterlassungserklärung in einem Filesharing-Fall, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte Musikrepertoire des Unterlassungsgläubiger gerichtet ist, verlagert das Risiko, ob ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers gehört, vollständig auf den Unterlassungsschuldner und benachteiligt ihn daher gegenüber einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig.
2. Eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt, stellt eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung dar, die einer Nichtleistung gleichsteht. In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern; daher fehlt es in solchen Konstellationen an einem endgültigen Schaden des Abmahnenden. Infolge dessen scheidet auch eine auf einen Schadensersatzanspruch gestützte Erstattung der Abmahnkosten aus.
3. Eine Unterlassungserklärung in einem Filesharing-Fall, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte Musikrepertoire des Unterlassungsgläubiger gerichtet ist, verlagert das Risiko, ob ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers gehört, vollständig auf den Unterlassungsschuldner und benachteiligt ihn daher gegenüber einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig.
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LG Paderborn: Falsch verlinkte Widerrufsbelehrung
Urteil v. 22.07.2010, Az. 6 O 43/10
1. Wird die Widerrufsbelehrung in einem Online-Shop im Laufe des Bestellprozesses falsch verlinkt, ist dies kein Verstoß gegen die Informationspflichten, wenn die Widerrufsbelehrung auch über andere Links im Menü des Online-Shops abrufbar ist.
2. Ist eine Widerrufsbelehrung nur in unwesentlichen Teilen fehlerhaft, führt dies nicht zu einem abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß, wenn das Bemühen des Betreibers erkennbar ist, sich gesetzeskonform zu verhalten.
3. Nicht jede unwirksame Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unlauter im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Nur solche Vorschriften, die sich unmittelbar mit der Vertragsanbahnung befassen, fallen unter § 4 Nr. 11 UWG, nicht jedoch solche, die die Abwicklung des Vertrages regeln.
4. „Überzieht“ ein Unternehmen einen Konkurrenten förmlich mit Abmahnungen wegen geringfügiger Wettbewerbsverstöße, ist ein Rechtsmissbrauch zu vermuten.
2. Ist eine Widerrufsbelehrung nur in unwesentlichen Teilen fehlerhaft, führt dies nicht zu einem abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß, wenn das Bemühen des Betreibers erkennbar ist, sich gesetzeskonform zu verhalten.
3. Nicht jede unwirksame Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unlauter im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Nur solche Vorschriften, die sich unmittelbar mit der Vertragsanbahnung befassen, fallen unter § 4 Nr. 11 UWG, nicht jedoch solche, die die Abwicklung des Vertrages regeln.
4. „Überzieht“ ein Unternehmen einen Konkurrenten förmlich mit Abmahnungen wegen geringfügiger Wettbewerbsverstöße, ist ein Rechtsmissbrauch zu vermuten.
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OLG Hamm: Informationspflichten in Webshops bei iPhone-Abruf
Urteil v. 20.05.2010, Az. I-4 U 225/09
Zu Wettbewerbsverstößen wegen fehlerhafter Informationsangaben in Webshops bei Abruf über iPhone und iPod touch.
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OLG Brandenburg: Indizien für missbräuchliche Massenabmahnung
Urteil v. 22.09.2009, Az. 6 W 93/09
Ein Missverhältnis zwischen dem üblichen originären Geschäftsumfang eines abmahnenden Verfügungsklägers und der durch die Prozessaktivität erzeugten Kosten, kann für die tatsächliche Vermutung sprechen, dass es dem abmahnenden Verfügungskläger mit der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG nicht um die Ahndung und Abstellung von tatsächlich beeinträchtigendem unlauteren Verhalten geht, sondern um die rechtsmissbräuchliche Generierung von Ansprüchen auf Ersatz von Abmahnkosten und Anwaltsgebühren.
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OLG Hamm: Rechtsmissbräuchlichkeit einer urheberrechtlichen Abmahnung
Urteil v. 22.09.2009, Az. 4 U 77/09
1. Auch ein außergerichtliches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich, wenn bei der Abmahnung ein Gebührenerzielungsinteresse oder ein Kostenbelastungsinteresse im Vordergrund steht. Für die Frage des Rechtsmissbrauchs kommt es dabei auch im Urheberrecht nicht nur auf die gerichtliche Inanspruchnahme an, sondern vielmehr auch und entscheidend auf die Abmahnung selbst. Ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich, so erlischt der Unterlassungsanspruch und auch eine folgende Unterlassungsklage ist mangels Klagebefugnis selbst dann nicht zulässig, wenn sie nur in eingeschränktem Umfang erhoben wird.
2. Getrennte Abmahnungen gegen verschiedene Verletzer können unzulässig sein, wenn die Verletzer als Unternehmen und Geschäftsführer miteinander verbunden sind.
3. Werden in der Abmahnung in erheblichem Umfang weitergehende Verletzungshandlungen gerügt, als sie zum Gegenstand der späteren Klage gemacht werden und werden dadurch überhöhte Streitwerte konstruiert, spricht dies ebenfalls für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung.
2. Getrennte Abmahnungen gegen verschiedene Verletzer können unzulässig sein, wenn die Verletzer als Unternehmen und Geschäftsführer miteinander verbunden sind.
3. Werden in der Abmahnung in erheblichem Umfang weitergehende Verletzungshandlungen gerügt, als sie zum Gegenstand der späteren Klage gemacht werden und werden dadurch überhöhte Streitwerte konstruiert, spricht dies ebenfalls für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung.
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AG Karlsruhe: Abofallen-Inkasso als Beihilfe zum versuchten Betrug
Urteil v. 12.08.2009, Az. 9 C 93/09
Einem Opfer einer Abofalle steht auch Schadensersatz gegenüber der Anwältin, die das Inkasso einer Abofalle betreut hat, insoweit zu, als ihm Anwaltskosten für die Abwehr des geltend gemachten unberechtigten Anspruchs entstanden sind. Denn vorliegend handelt es sich bei der anwaltlichen Geltendmachung der unberechtigten Forderung des Abofallen-Betreibers um Beihilfe zu einem versuchten Betrug.
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LG Berlin: Anforderungen an eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung
Beschluss v. 30.04.2009, Az. 96 O 60/09
1. Eine Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn mit der Abmahnung ein Gewinn erwirtschaftet werden soll. Macht der Abmahnende Gebühren geltend, die ihm aufgrund einer niedrigeren pauschalen Honorarvereinbarung gar nicht entstehen, kann eine Gewinnerzielungsabsicht vermutet werden.
2. Dem Abmahnenden ist das Verhalten seines Rechtsanwaltes zuzurechnen. Eine Kenntnis der überhöhten Gebührenforderung ist nicht erforderlich.
2. Dem Abmahnenden ist das Verhalten seines Rechtsanwaltes zuzurechnen. Eine Kenntnis der überhöhten Gebührenforderung ist nicht erforderlich.
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OLG Hamm: Indizien für Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen
Urteil v. 28.04.2009, Az. 4 U 216/08
1. Für die Frage, ob bei einer Abmahnung Rechtsmissbrauch vorliegt, ist nicht allein die Anzahl der Abmahnungen in ähnlichen Fällen maßgebend, wenn spiegelbildlich auch eine Vielzahl von Rechtsverstößen vorliegt.
2. Entscheidend kann vielmehr ein Missverhältnis zwischen der Anzahl der verschickten Abmahnungen und dem Umfang des sonstigen Geschäftsbetriebs sein. Erzielt ein Unternehmer mit einem Jahresumsatz von 100.000 EUR zusätzlich 80.000 EUR aus Abmahnungen, ist dies ein Indiz für Rechtsmissbrauch.
3. Verlangt der Abmahnende neben dem Ersatz seiner Anwaltskosten auch noch einen pauschalen Schadensersatz, obwohl er weder seinen tatsächlich entstandenen Schaden genau beziffern, noch alle relevanten Tatbestandsmerkmale ausreichend darlegen kann, ist dies ein weiterer Hinweis darauf, dass seine Abmahnung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.
4. Auch die Drohung bei einer gerichtlichen Auseinandersetzungen einen „weitaus höheren“ Gegenstandswert anzusetzen, obwohl der in der Abmahnung genannte Streitwert bereits dem Üblichen entspricht, ist ein Indiz für den Rechtsmissbrauch einer Abmahnung.
2. Entscheidend kann vielmehr ein Missverhältnis zwischen der Anzahl der verschickten Abmahnungen und dem Umfang des sonstigen Geschäftsbetriebs sein. Erzielt ein Unternehmer mit einem Jahresumsatz von 100.000 EUR zusätzlich 80.000 EUR aus Abmahnungen, ist dies ein Indiz für Rechtsmissbrauch.
3. Verlangt der Abmahnende neben dem Ersatz seiner Anwaltskosten auch noch einen pauschalen Schadensersatz, obwohl er weder seinen tatsächlich entstandenen Schaden genau beziffern, noch alle relevanten Tatbestandsmerkmale ausreichend darlegen kann, ist dies ein weiterer Hinweis darauf, dass seine Abmahnung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.
4. Auch die Drohung bei einer gerichtlichen Auseinandersetzungen einen „weitaus höheren“ Gegenstandswert anzusetzen, obwohl der in der Abmahnung genannte Streitwert bereits dem Üblichen entspricht, ist ein Indiz für den Rechtsmissbrauch einer Abmahnung.
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OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen
Urteil v. 24.03.2009, Az. 4 U 211/08
Von einer ernsthaft gemeinten Überwachung des lauteren Wettbewerbs, kann grundsätzlich nicht ausgegangen werden, wenn sich ein Wettbewerber nur auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes gewissermaßen spezialisiert hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn von ihm zwölf gleichlautende Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen verschickt wurden und der eigene Umsatz i.H.v. maximal 200,00 Euro in keinem Verhältnis zu dieser umfangreichen Abmahntätigkeit in relativ kurzer Zeit steht. Solche Abmahnungen sind rechtsmissbräuchlich.
Das Urteil im Volltext
OLG Köln: Rechtsmissbrauch durch paralleles Hauptsacheverfahren
Beschluss v. 09.02.2009, Az. 6 W 4/09
Zwar kann ein Unterlassungsverfahren unter Würdigung aller Umstände rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Unterlassungsgläubiger ein Hauptsacheverfahren anstrebt, ohne eine beantragte einstweilige Verfügung abzuwarten. Ein Abwarten bis zur Rechtskraft der einstweiligen Verfügung ist jedoch nicht notwendig. Ein Rechtsmissbrauch liegt außerdem dann nicht vor, wenn im Hauptsacheverfahren neben einem Unterlassungsbegehren auch andere Ansprüche, wie Schadensersatz, geltend gemacht werden sollen, bezüglich derer Verjährung droht. In diesem Fall hat der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, diese Verjährung durch Klage zu hemmen, auch wenn er gleichzeitig eine einstweilige Verfügung beantragt hat.
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LG Bückeburg: Zur Rechtsmissbräuchlichkeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen
Urteil v. 22.04.2008, Az. 2 O 62/08
1. Es ist von einer Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung auszugehen, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann.
2. Ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit liegt vor, würde der Abmahnende das Kostenrisiko eines Rechtsstreits bei kaufmännischer Abwägung der Vor- und Nachteile vernünftigerweise niemals eingehen würde.
3. Gleiches gilt, wenn in der Abmahnung ein deutlich überhöhter Gegenstandswert angesetzt wird (hier: 100.000 EUR bei einem einfachen Verstoß gegen die Informationspflichten bei der Widerrufsbelehrung).
4. Auch typische Anzeichen für Massenabmahnungen im Abmahnschreiben sind ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit. Dazu gehören etwa allgemeine Ausführungen zur Rechtslage, die darauf schließen lassen, dass es sich nur um Textbausteine und keine individuelle Auseinandersetzung mit dem Einzelfall handelt.
5. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist in der Regel jedenfalls dann von einem unerheblichen Wettbewerbsverstoß auszugehen, wenn der Verbraucher überhaupt über das Vorliegen eines Widerrufsrechts und die wesentlichen Anforderungen informiert wurde. Denn der Verwender einer unrichtigen Widerrufsbelehrung schadet in erster Linie sich selbst, da eine nicht ordnungsgemäß erteilte Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB dazu führt, dass der Verbraucher das Rechtsgeschäft unbefristet, also auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist widerrufen kann.
2. Ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit liegt vor, würde der Abmahnende das Kostenrisiko eines Rechtsstreits bei kaufmännischer Abwägung der Vor- und Nachteile vernünftigerweise niemals eingehen würde.
3. Gleiches gilt, wenn in der Abmahnung ein deutlich überhöhter Gegenstandswert angesetzt wird (hier: 100.000 EUR bei einem einfachen Verstoß gegen die Informationspflichten bei der Widerrufsbelehrung).
4. Auch typische Anzeichen für Massenabmahnungen im Abmahnschreiben sind ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit. Dazu gehören etwa allgemeine Ausführungen zur Rechtslage, die darauf schließen lassen, dass es sich nur um Textbausteine und keine individuelle Auseinandersetzung mit dem Einzelfall handelt.
5. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist in der Regel jedenfalls dann von einem unerheblichen Wettbewerbsverstoß auszugehen, wenn der Verbraucher überhaupt über das Vorliegen eines Widerrufsrechts und die wesentlichen Anforderungen informiert wurde. Denn der Verwender einer unrichtigen Widerrufsbelehrung schadet in erster Linie sich selbst, da eine nicht ordnungsgemäß erteilte Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB dazu führt, dass der Verbraucher das Rechtsgeschäft unbefristet, also auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist widerrufen kann.
Das Urteil im Volltext
LG Düsseldorf: Schadensersatz für unberechtigte Abmahnung
Urteil v. 19.03.2008, Az. 2a O 314/07
1. Eine zu Unrecht erfolgte Abmahnung stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Der Abmahnende ist daher aus § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn es bei sorgfältiger Prüfung und Einschaltung von erfahrenen Beratern in Anbetracht der ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglich gewesen wäre, das Nichtbestehen eines Anspruchs zu erkennen.
2. Der Betreiber einer Handelsplattform im Internet haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Markenrechtsverletzungen, die durch seine Mitglieder über die Plattform begangen werden. Auch eine Störerhaftung kommt erst ab positiver Kenntnis der Rechtsverletzungen in Betracht.
2. Der Betreiber einer Handelsplattform im Internet haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Markenrechtsverletzungen, die durch seine Mitglieder über die Plattform begangen werden. Auch eine Störerhaftung kommt erst ab positiver Kenntnis der Rechtsverletzungen in Betracht.
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OLG Thüringen: Thumbnails bei Suchmaschinen
Urteil v. 27.02.2008, Az. 2 U 319/07
1. Die Wiedergabe urheberrechtlich geschützer Bilder als Thumbnails im Rahmen von Suchmaschinen-Ergebnissen verletzt das Bearbeitungsrecht aus § 23 UrhG.
2. An eine konkludente Einwilligung zur Nutzung und Verwertung urheberrechtlich geschützten Materials sind hohe Anforderungen zu stellen.
3. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches gegen die Nutzung von Thumbnails stellt einen Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB dar, wenn im Quelltext der Webseite META-Elemente im Rahmen einer Suchmaschinenoptimierungsfunktion genutzt und ständig aktualisiert werden.
2. An eine konkludente Einwilligung zur Nutzung und Verwertung urheberrechtlich geschützten Materials sind hohe Anforderungen zu stellen.
3. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches gegen die Nutzung von Thumbnails stellt einen Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB dar, wenn im Quelltext der Webseite META-Elemente im Rahmen einer Suchmaschinenoptimierungsfunktion genutzt und ständig aktualisiert werden.
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LG Bonn: Rechtsmissbrauch bei Massenabmahnungen
Urteil v. 03.01.2008, Az. 12 O 157/07
1. Geht ein Unternehmen in kürzester Zeit in einer Vielzahl von Fällen gegen Konkurrenten wegen vergleichbarer Wettbewerbsverletzungen vor, so ist ein Rechtsmissbrauch zu vermuten.
2. Die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 UWG gilt jedenfalls dann nicht, wenn der Verdacht auf Rechtsmissbrauch besteht und gleichzeitig offen ist, wie lange die beanstandete Rechtsverletzung überhaupt schon bestanden hat.
2. Die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 UWG gilt jedenfalls dann nicht, wenn der Verdacht auf Rechtsmissbrauch besteht und gleichzeitig offen ist, wie lange die beanstandete Rechtsverletzung überhaupt schon bestanden hat.
Das Urteil im Volltext
LG Heilbronn: Rechtsmissbrauch einer anwaltlichen Abmahnung
Urteil v. 23.04.2007, Az. 8 O 90/07 St
Eine anwaltliche Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der abmahnende Anwalt offensiv für kostenneutrale Abmahnungen geworben hat und davon auszugehen ist, dass die Abmahnung auf diese Werbung zurückzuführen ist. Auch ein „spitzfindiger“ Abmahngegenstand, der nur für einen fachkundigen Juristen erkennbar und für einen Wettbewerber aus marktwirtschaftlicher Sicht eher unbedeutend erscheint, ist ein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung.
Das Urteil im Volltext
LG Paderborn: Indizien für rechtsmissbräuchliche Abmahnungen
Urteil v. 03.04.2007, Az. 7 O 20/07
1. Die Wahl des Gerichtsstandes kann ein Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit sein. Wählt ein Unternehmer gezielt ein weit entferntes Gericht, um seine Ansprüche geltend zu machen und wäre dies für einen wirtschaftlich denkenden Unternehmer, der seine Einnahmen nicht durch Abmahnungen erzielen will, nicht sinnvoll, kann dies für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung sprechen.
2. Ein weiteres Indiz kann die Beauftragung zahlreicher Anwälte zur Durchführung von Abmahnungen im Massenbetrieb sein.
2. Ein weiteres Indiz kann die Beauftragung zahlreicher Anwälte zur Durchführung von Abmahnungen im Massenbetrieb sein.
Das Urteil im Volltext
OLG Frankfurt a.M.: Rechtsmissbrauch bei Kostenfreistellung durch Anwalt
Urteil v. 14.12.2006, Az. 6 U 129/06
1. Ein Link auf die vollständige Widerrufsbelehrung reicht nur aus, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann.
2. Eine Widerrufsbelehrung, die unauffällig in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebettet ist, reicht nicht aus.
3. Die Verwendung inhaltlich unzureichender Widerrufsbelehrungen erfüllt die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach § 2 Nr. 1 UWG.
4. Eine Abmahnung ist dass rechtsmissbräuchlich, wenn ein kollusives Zusammenwirken zwischen Abmahner und seinem Rechtsanwalt in der Form vorliegt, dass der Rechtsanwalt den Abmahner vollständig oder zu großen Teilen vom Kostenrisiko freistellt.
2. Eine Widerrufsbelehrung, die unauffällig in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebettet ist, reicht nicht aus.
3. Die Verwendung inhaltlich unzureichender Widerrufsbelehrungen erfüllt die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach § 2 Nr. 1 UWG.
4. Eine Abmahnung ist dass rechtsmissbräuchlich, wenn ein kollusives Zusammenwirken zwischen Abmahner und seinem Rechtsanwalt in der Form vorliegt, dass der Rechtsanwalt den Abmahner vollständig oder zu großen Teilen vom Kostenrisiko freistellt.
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