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Urteile zu Rechtsanwalt
OLG Köln: Zulässigkeit von Abmahnkritik
Urteil v. 29.07.2011, Az. 6 U 56/11
1. Ob ein Video, in dem ein Rechtsanwalt einen Wettbewerber wegen dessen Abmahnpraxis kritisert, eine Herabsetzung im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG darstellt, kann nicht allein anhand des Wettbewerbsrechts beurteilt werden. Vielmehr bedarf es einer Abwägung mit dem berechtigten Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise und dem Recht zur unternehmerischen Selbstdarstellung.
2. Wird die Abmahnpraxis eines Rechtsanwaltes als „problematisch“ kritisiert und als „Prinzip der häppchenweisen Abmahnungen“ stellt dies jedenfalls dann keine Herabsetzung nach § 4 Nr. 7 UWG dar, wenn klargestellt wird, dass es sich nicht um eine rechtlich unzulässige Verhaltensweise handelt.
2. Wird die Abmahnpraxis eines Rechtsanwaltes als „problematisch“ kritisiert und als „Prinzip der häppchenweisen Abmahnungen“ stellt dies jedenfalls dann keine Herabsetzung nach § 4 Nr. 7 UWG dar, wenn klargestellt wird, dass es sich nicht um eine rechtlich unzulässige Verhaltensweise handelt.
Das Urteil im Volltext
LG Hamburg: Links auf Telemedicus und OpenJur
Urteil v. 28.01.2011, Az. 325 O 196/10
Zur Berichterstattung über Gerichtsverfahren mittels Links auf anonymisierte Urteile.
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KG Berlin: Anwaltliche Verschwiegenheitspflicht geht Datenschutzbestimmungen vor
Beschluss v. 20.08.2010, Az. 2 Ss 23/07, 1 Ws (B) 51/07 - 2 Ss 23/07
1. Die Bestimmungen der BRAO sind keine "bereichsspezifische Sonderregelung" im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG.
2. Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO fällt unter § 1 Abs. 3 Satz 2 BDSG.
3. Der Rechtsanwalt ist wegen § 38 Abs. 3 Satz 2 BDSG im Hinblick auf § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht verpflichtet, dem Datenschutzbeauftragten mandatsbezogene Informationen zu geben, die seiner Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Denn die Vorschrift des § 38 Abs. 3 Satz 1 BDSG enthält keine dem § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG entsprechende Bestimmung, nach der sich auch bei nicht-öffentlichen Stellen die Kontrollbefugnis des Datenschutzbeauftragten auf diejenigen personenbezogenen Daten erstreckt, die der beruflichen Geheimhaltung unterliegen.
2. Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO fällt unter § 1 Abs. 3 Satz 2 BDSG.
3. Der Rechtsanwalt ist wegen § 38 Abs. 3 Satz 2 BDSG im Hinblick auf § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht verpflichtet, dem Datenschutzbeauftragten mandatsbezogene Informationen zu geben, die seiner Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Denn die Vorschrift des § 38 Abs. 3 Satz 1 BDSG enthält keine dem § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG entsprechende Bestimmung, nach der sich auch bei nicht-öffentlichen Stellen die Kontrollbefugnis des Datenschutzbeauftragten auf diejenigen personenbezogenen Daten erstreckt, die der beruflichen Geheimhaltung unterliegen.
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BVerfG: Missbrauchgebühren gegen Telekom-Anwälte
Urteil v. 29.06.2010, Az. 1 BvR 2358/08
Den Prozessbevollmächtigten der DTAG wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil die Erhebung einer völlig ausufernden und durch Wiederholungen mutwillig aufgeblähten Verfassungsbeschwerde (mehr als 350 Seiten) missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG war und dieser Missbrauch den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist.
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KG Berlin: Namentliche Berichterstattung über Rechtsanwalt
Urteil v. 18.03.2010, Az. 10 U 139/09
Auch eine kritische namentliche Berichterstattung über die Prozesstätigkeit eines Rechtsanwaltes kann rechtmäßig sein. Wer sich als Rechtsanwalt am öffentlichen Wirtschaftsleben beteiligt, muss sich auf die Beobachtung und Kritik seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit einstellen. Dazu gehört auch die namentliche Berichterstattung.
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AG Marburg: opendownload.de – Schadensersatzpflicht eines Abofallen-Rechtsanwalts
Urteil v. 08.02.2010, Az. 91 C 981/09
Ein Rechtsanwalt, der in einer Vielzahl von Fällen die Erfüllung von im Rahmen von Abofallen angeblich eingegangenen Veträgen geltend macht, haftet aufgrund von Beihilfe zu versuchtem Betrug.
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LG Köln: Zahlungsanspruch bei nachträglicher Einigung über die Abmahnkosten bei illegalem Filesharing
Urteil v. 27.01.2010, Az. 28 O 237/09
1. Das illegale öffentliche Zugänglichmachen von über 1.000 Musikwerken mittels Filesharing begründet einen Schadensersatzanspruch der betroffenen Rechteinhaber hinsichtlich der entstandenen Rechtsverfolgungskosten, inklusive der damit verbundenen Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Urheberrechtsverletzer.
2. Es liegt keine unzulässige Vergütungsvereinbarung vor, wenn die Rechteinhaber im Einzelfall nicht die komplette, ihrem Rechtsanwalt angesichts des ursprünglich angenommenen Streitwertes gemäß RVG geschuldete Vergütung zahlen. Vielmehr kommt bereits angesichts der Unklarheiten über die Höhe des Streitwerts in solchen Fällen eine nachträgliche Einigung zwischen den Rechteinhabern und ihren Prozessbevollmächtigten in Betracht.
3. Eine Vereinbarung zwischen den Rechteinhabern und ihrem Prozessvertreter über ein Erfolgshonorar ist in solchen Fällen außerhalb des § 4a RVG regelmäßig nichtig. Allerdings ist grundsätzlich in einer außergerichtlichen Angelegenheit unter bestimmten weiteren Voraussetzungen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung eine geringere Vergütung als die nach RVG vorgesehene, zulässig. Unabhängig davon sind die Gebühren dieser streitgegenständlichen Angelegenheit in der tenorierten Höhe entstanden. Denn selbst die Nichtigkeit der auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichteten Vereinbarung führte nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrages. Dem Rechtsanwalt bleibt dann vielmehr jedenfalls ein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren.
2. Es liegt keine unzulässige Vergütungsvereinbarung vor, wenn die Rechteinhaber im Einzelfall nicht die komplette, ihrem Rechtsanwalt angesichts des ursprünglich angenommenen Streitwertes gemäß RVG geschuldete Vergütung zahlen. Vielmehr kommt bereits angesichts der Unklarheiten über die Höhe des Streitwerts in solchen Fällen eine nachträgliche Einigung zwischen den Rechteinhabern und ihren Prozessbevollmächtigten in Betracht.
3. Eine Vereinbarung zwischen den Rechteinhabern und ihrem Prozessvertreter über ein Erfolgshonorar ist in solchen Fällen außerhalb des § 4a RVG regelmäßig nichtig. Allerdings ist grundsätzlich in einer außergerichtlichen Angelegenheit unter bestimmten weiteren Voraussetzungen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung eine geringere Vergütung als die nach RVG vorgesehene, zulässig. Unabhängig davon sind die Gebühren dieser streitgegenständlichen Angelegenheit in der tenorierten Höhe entstanden. Denn selbst die Nichtigkeit der auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichteten Vereinbarung führte nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrages. Dem Rechtsanwalt bleibt dann vielmehr jedenfalls ein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren.
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LG Berlin: Tatsachenbehauptung in anwaltlichem Schriftsatz
Urteil v. 12.06.2009, Az. 19 O 150/09
Ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, können in aller Regel nicht durch Unterlassungsklagen abgewehrt werden. Die Parteien und ihre Rechtsanwälte sollen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung der Rechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem Ausgangsverfahren geprüft werden.
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KG Berlin: Identifizierende Berichterstattung über Rechtsanwälte
Beschluss v. 25.05.2009, Az. 9 W 91/09
1. In der namentlichen Berichterstattung über einen Rechtsanwalt als Verfahrensbeteiligter ist regelmäßig nur eine Persönlichkeitsrechtseinschränkung von geringem Gewicht zu sehen. Denn diese stehen als Organe der Rechtspflege zwangsläufig kraft der ihnen obliegenden Aufgaben bei einer Gerichtsverhandlung im Blickfeld der Öffentlichkeit. Die bloße Namensnennung ist deshalb in der Regel zulässig.
2. Ein solcher identifizierender Bericht über eine öffentliche Gerichtsverhandlung greift auch nicht in unzulässiger Weise in das Anwalts-Mandanten-Verhältnis ein. Denn die Diskretion, die die Mandanten von ihrem Anwalt erwarten und erwarten dürfen, ist aufgrund der von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Öffentlichkeit der Verhandlung naturgemäß begrenzt.
2. Ein solcher identifizierender Bericht über eine öffentliche Gerichtsverhandlung greift auch nicht in unzulässiger Weise in das Anwalts-Mandanten-Verhältnis ein. Denn die Diskretion, die die Mandanten von ihrem Anwalt erwarten und erwarten dürfen, ist aufgrund der von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Öffentlichkeit der Verhandlung naturgemäß begrenzt.
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LG Köln: Haftung für Filesharing durch Familienangehörige
Urteil v. 13.05.2009, Az. 28 O 889/08
1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet jedenfalls dann als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Anschluss begangen wurden, wenn diese nicht durch unbekannte Dritte, sondern auch nach Vortrag des Betroffenen nur von Familienangehörigen vorgenommen werden konnten. Denn wer Dritten innerhalb des Haushalts einen Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellt und dadurch auch die Teilnahme an einer Musiktauschbörse ermöglicht, trägt adäquat-kausal zu einer eintretenden Urheberrechtsverletzung bei.
2. Den Inhaber trifft in diesem Fall nicht nur die Pflicht, seinen Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Vielmehr muss er auch wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen.
3. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes durch die entsprechenden Rechteinhaber ist auch dann „erforderlich“, wenn zur Ermittlung des Anschlussinhabers Akteneinsichtsrecht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten notwendig sind. Denn diese kann nach § 475 StPO nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn die Rechteinhaber über eine eigene Rechtsabteilung verfügen.
2. Den Inhaber trifft in diesem Fall nicht nur die Pflicht, seinen Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Vielmehr muss er auch wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen.
3. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes durch die entsprechenden Rechteinhaber ist auch dann „erforderlich“, wenn zur Ermittlung des Anschlussinhabers Akteneinsichtsrecht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten notwendig sind. Denn diese kann nach § 475 StPO nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn die Rechteinhaber über eine eigene Rechtsabteilung verfügen.
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KG Berlin: Namentliche Berichterstattung über Rechtsanwälte
Beschluss v. 20.02.2009, Az. 9 W 39/09
Ein Rechtsanwalt hat regelmäßig keinen Unterlassungsanspruch gegen eine namentliche Berichterstattung über seine öffentliche Tätigkeit vor Gericht. Dabei ist es nicht entscheidend, ob dem konkreten Fall, über den berichtet wird, eine überragende Bedeutung zukommt. Vielmehr besteht ein anerkennenswertes Interesse, die Bevölkerung auch und gerade über den Gerichtsalltag zu informieren. Das Anonymitätsinteresse des Rechtsanwaltes hat demgegenüber in der Regel zurückzustehen.
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LG Hamburg: Ebay-Anwalt
Urteil v. 17.06.2008, Az. 312 O 937/07
1. Benutzt ein Rechtsanwalt einen Markennamen (hier: Ebay) in seinem Domainnamen wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt, dass zwischen dem Rechtsanwalt und dem Markeninhaber eine Kooperation bestehe.
2. Die Zusätze „Anwalt“, „Rechtsberatung“ oder „Recht“ in einem Domainnamen sind rein beschreibende Zusätze.
3. Die Verwendung eines Markennamens als Rubrik auf der Internetseite selbst ist hingegen weder aus marken- noch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu beanstanden.
2. Die Zusätze „Anwalt“, „Rechtsberatung“ oder „Recht“ in einem Domainnamen sind rein beschreibende Zusätze.
3. Die Verwendung eines Markennamens als Rubrik auf der Internetseite selbst ist hingegen weder aus marken- noch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu beanstanden.
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OLG München: Zitate von Anwaltsschriftsätzen
Beschluss v. 16.10.2007, Az. 29 W 2325/07
1. Auch Anwaltsschriftsätze können nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt sein. Dies setzt jedoch voraus, dass das Schreiben das rein Handwerkliche deutlich überragt. Enthält das Schreiben lediglich Inhalte, die sich aus den allgemeinen Anforderungen an einen solchen anwaltlichen Schriftsatz ergeben, begründet dies keine ausreichende Schöpfungshöhe.
2. Ein Zitat aus einem anwaltlichen Schriftsatz verletzt den Rechtsanwalt weder in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, noch in seinem Recht auf freie Berufsausübung, wenn an einer Berichterstattung ein öffentliches Interesse besteht.
2. Ein Zitat aus einem anwaltlichen Schriftsatz verletzt den Rechtsanwalt weder in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, noch in seinem Recht auf freie Berufsausübung, wenn an einer Berichterstattung ein öffentliches Interesse besteht.
Das Urteil im Volltext
KG Berlin: Namentliche Berichterstattung über Rechtsanwälte
Beschluss v. 19.06.2007, Az. 9 W 75/07
1. Ein Rechtsanwalt hat keinen Unterlassungsanspruch gegen eine namentliche Berichterstattung über seine Tätigkeit vor Gericht, wenn für die Berichterstattung ein öffentliches Interesse bestand. Denn Äußerungen zu der Sozialsphäre desjenigen, über den berichtet wird, dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden.
2. Ein Zitat aus einem Zeitungsartikel ist dem Zitierenden dann nicht zuzurechnen, wenn das Zitat als Fremdaussage erkennbar ist und sich der Zitierende von den Inhalten distanziert.
2. Ein Zitat aus einem Zeitungsartikel ist dem Zitierenden dann nicht zuzurechnen, wenn das Zitat als Fremdaussage erkennbar ist und sich der Zitierende von den Inhalten distanziert.
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BGH: Bauernfängerei
Urteil v. 16.11.2004, Az. VI ZR 298/03
Die Wiedergabe des Zitats eines Dritten im Rahmen einer komplexen Äußerung kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, wenn es mit der eigenen Auffassung des Äußernden verknüpft ist und sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrachtet als Meinungsäußerung darstellt.
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