LG Berlin: Einwilligung in Reality-TV-Aufnahmen
Urteil v. 31.01.2008, Az. 27 O 1000/07
2. Allein die Tatsache, dass die Abgebildete Person von den Filmaufnahmen Kenntnis hat und diesen nicht widerspricht, kann nicht als konkludente Einwilligung verstanden werden.
3. Wird eine Person nur am Rande des Geschehens in einer vergleichsweise kurzen Sequenz gezeigt, stellt dies keine solch schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, dass eine Geldentschädigung gerechtfertigt wäre.
