Urteile zu Reality Tv

LG Berlin: Einwilligung in Reality-TV-Aufnahmen

1. Derjenige, der Bildnisse von anderen fertigen und verbreiten will, obliegt, sich eine vernünftige, Zweifel ausschließende Gewissheit zu verschaffen, ob der Gefilmte bzw. Fotografierte mit Fertigung und Verbreitung von Bildnissen einverstanden ist. In Zweifelsfällen obliegt es dem Verwender der Bildnisse sich zu vergewissern, ob und in welchem Umfang einer Verwendung von Bildnissen zugestimmt wird.

2. Allein die Tatsache, dass die Abgebildete Person von den Filmaufnahmen Kenntnis hat und diesen nicht widerspricht, kann nicht als konkludente Einwilligung verstanden werden.

3. Wird eine Person nur am Rande des Geschehens in einer vergleichsweise kurzen Sequenz gezeigt, stellt dies keine solch schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, dass eine Geldentschädigung gerechtfertigt wäre.