Urteile zu Rasterfahndung

BVerfG: Kreditkartenfahndung verfassungsgemäß

1. Wird auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft bei einer Bank ein gezielter Suchlauf über Kreditkartendaten nach bestimmten Kriterien vorgenommen, liegt kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, wenn die Daten nicht als Treffer ausgegeben und an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden. Für einen Eingriff genügt es nicht, dass die Daten rein manschinell betroffen sind, wenn sie anonym und spurenlos aus dem Suchlauf ausgeschieden werden.

2. Werden Daten lediglich bei einer Speicherstelle erfragt, ohne dass diese Daten mit denen anderer Stellen verknüpft werden, liegt keine Rasterfahndung vor und die Maßnahme kann auf § 161 StPO gestützt werden.

BVerfG: Rasterfahndung

1. Eine präventive polizeiliche Rasterfahndung der in § 31 PolG NW 1990 geregelten Art ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) nur vereinbar, wenn eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist. Im Vorfeld der Gefahrenabwehr scheidet eine solche Rasterfahndung aus.

2. Eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie im Hinblick auf terroristische Anschläge seit dem 11. September 2001 durchgehend bestanden hat, oder außenpolitische Spannungslagen reichen für die Anordnung der Rasterfahndung nicht aus. Vorausgesetzt ist vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Gefahr, etwa für die Vorbereitung oder Durchführung terroristischer Anschläge, ergibt.