Urteile zu Rapidshare

Urteile zu Rapidshare

OLG Köln: Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.com

Urteil v. 21.09.2007, Az. 6 U 86/07

1. Ein Download-Hoster haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, die durch Dritte auf ihren Servern zum Download angeboten werden.

2. Er kann jedoch als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen haften, wenn er trotz eines Hinweises auf rechtswidrige Inhalte Prüfungspflichten verletzt.

3. Als Prüfungspflichten kommen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen in Betracht. Denn technische Filtermaßnahmen können nicht zwischen urheberrechtlich zulässigen Kopien, etwa einer Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG, und rechtswidrigen Vervielfältigungen unterscheiden. Der Download-Hoster muss deshalb zumindest diejenigen Link-Listen überprüfen, auf die er etwa im Rahmen einer Abmahnung hingewiesen wurde, um erneute gleichartige Rechtsverstöße zu verhindern.


Das Urteil im Volltext

OLG Köln: Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.de

Urteil v. 21.09.2007, Az. 6 U 100/07

1. Ein Download-Hoster haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, die durch Dritte auf ihren Servern zum Download angeboten werden.

2. Er kann jedoch als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen haften, wenn er trotz eines Hinweises auf rechtswidrige Inhalte Prüfungspflichten verletzt.

3. Als Prüfungspflichten kommen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen in Betracht. Denn technische Filtermaßnahmen können nicht zwischen urheberrechtlich zulässigen Kopien, etwa einer Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG, und rechtswidrigen Vervielfältigungen unterscheiden. Der Download-Hoster muss deshalb zumindest diejenigen Link-Listen überprüfen, auf die er etwa im Rahmen einer Abmahnung hingewiesen wurde, um erneute gleichartige Rechtsverstöße zu verhindern.


Das Urteil im Volltext

LG Düsseldorf: Störerhaftung von Rapidshare

Urteil v. 23.01.2008, Az. 12 O 246/07

1. Ein Download-Hoster haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die durch seine Kunden begangen werden.

2. Die Prüfungspflichten im Rahmen der Störerhaftung bemessen sich nach dem geschaffenen Risiko. Können Urheberrechtsverletzungen weder durch manuelle, noch durch automatisierte Filterung verhindert werden, muss eine Registrierung der Kunden mit Hilfe des Post-Ident-Verfahrens oder eines Schufa-Abgleichs vorgenommen werden. Die Speicherung der IP-Adresse ist nicht ausreichend.

3. Ist ein Dienst besonders gut für Urheberrechtsverletzungen geeignet und rechtfertigen es die Umstände des Einzelfalls, kann auch die Störerhaftung so weit gehen, dass der Dienst dauerhaft eingestellt werden muss.


Das Urteil im Volltext

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ITM, Uni-Münster

Kommentare

Mo, 01.12.2008 17:17
Die Menschenwürde zu schützen sind alleStellen der öffentlichen Gewalt verpflichtet (Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG). […]
Mo, 01.12.2008 16:38
Die Menschenwürdediskussion gabs ja auch schon seinerzeit bei Big Brother. Genau hab ich da die Argumentation nicht […]
Mo, 01.12.2008 16:37
Ich stehe in einem Interessenkonflikt und sage deshalb lieber nichts zu dem Thema. ;-) Ich jedenfalls habe in dem […]
Mo, 01.12.2008 16:32
Sehe ich ja jetzt erst dass Prof. Hoeren sich seinerzeit wieder mal mit großem Ruhm bekleckert hat ("Der Test ist in […]

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