Für die öffentliche Wiedergabe eines Radioprogramms ist es ist ausreichend, dass der Geschäftsführer eines Betriebes billigend in Kauf nimmt, dass das von ihm abgespielte Radioprogramm auch für Kunden wahrnehmbar ist. Vielmehr muss sich die Wiedergabe wissentlich und willentlich an die Öffentlichkeit richten.