Die Grundsatzfrage nach Prüfungs- und Instruktionspflichten von Anschlussinhabern, die ihren Internetzugang Dritten — etwa Familienangehörigen — zur Verfügung stellen, bedarf einer Klärung. Bislang werden zu dieser Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten. Ob in einem solchen Fall Prüfpflichten überhaupt bestehen und falls ja, wie weit diese gehen, ist durch den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsatz offensichtlich noch nicht geklärt. Die „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung des BGH betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, ob ein WLAN-Anschluss auf einen hinreichenden Schutz durch Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte geprüft werden muss. Insoweit liegt in der vorliegenden Frage eine Revisionszulassung nahe.
Die Bejahung einer täterschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung kann eine Beweisaufnahme über den Aufenthaltsort zur fraglichen Verletzungszeit und bezüglich des regelmäßigen Computerbetriebs bei Abwesenheit voraussetzen. Entsprechende Beweisangebote können der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungs- und Beweislast genügen.
Bei einer elektronisch übermittelten Berufungsbegründung muss die qualifizierte elektronische Signatur grundsätzlich durch einen zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt erfolgen. Dieses Formerfordernis ist jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn die Signatur von einem Dritten unter Verwendung der Signaturkarte des Rechtsanwalts vorgenommen wird, ohne dass dieser den Inhalt des betreffenden Schriftsatzes geprüft und sich zu eigen gemacht hat.
Der Wahlgerichtsstand des § 32 ZPO kann bei Internetdelikten nur dann gerechtfertigt sein, wenn die behauptete unerlaubte Handlung einen Ortsbezug zum Gerichtsbezirk des gewählten Gerichtes aufweist, der über den Ortsbezug zu den Gerichtsbezirken aller anderen sachlich zuständigen inländischen Gerichte hinausgeht. Die Tatsache, dass die streitbefangenen Inhalte auch im jeweiligen Gerichtsbezirk abgerufen werden können, vermag indes nicht den notwendigen Ortsbezug zu begründen.
1. Der Wirksamkeit einer per E-Mail verschickten und elektronisch signierten Prozesserklärung über die Rücknahme einer Klage steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte durch die gewählte Handhabe sich letztlich nicht selbst, wie bei einer eigenhändigen Unterschrift, vor Absendung des Schreibens per E-Mail nochmals Kenntnis über den Inhalt des Schreibens hat verschaffen können.
2. Durch die Freigabe der Nutzung der Signaturkarte durch eine Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten hat selbiger bewirkt, dass alle Klagerücknahmen unter Nutzung eines zuvor von ihm genehmigten Entwurfs eines Klagerücknahmeschreibens durch ihn wirksam erfolgt sind; er ist derjenige gewesen, der durch die elektronische Signatur die Prozesserklärung "Klagerücknahme" authentisiert hat. Er ist die Person, die unter den Voraussetzungen des § 52a Absatz 1 FGO in Verbindung mit § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes authentifiziert wurde, das heißt seine Identität als Erklärender steht fest.
Eine Erstattung von Reisekosten nach § 91 Abs. 2 ZPO muss nicht erfolgen, wenn ein in Berlin ansässiger Rechtsanwalt ein Kölner Gericht anruft und zur Prozessvertretung einen Kollegen ebenfalls aus Berlin anreisen lässt. Um dem Gebot nach einer möglichst sparsamen Prozessführung nachzukommen, ist es einem Rechtsanwalt zuzumuten, einen am Gerichtsort ansässigen Kollegen schriftlich so zu informieren, dass dieser seine Rechte vor dem dort angerufenen Landgericht in jeglicher Hinsicht umfassend wahren kann.
Das bloße Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, erfüllt nach der Ansicht des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht den Tatbestand des Ausspähens von Daten gemäß § 202 a Abs. 1 StGB. Anfrage nach § 132 Abs. 2 GVG beim 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhalten werde.
Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnort hat. Der Grundsatz des „fliegenden Gerichtsstandes“ ist bei Urheberrechtsverletzungen nicht anwendbar. Denn entscheidend ist der Handlungsort der Urheberrechtsverletzung, der auch unter Berücksichtigung der besonderen urheberrechtlichen Anforderungen regelmäßig beim Wohnort des Beklagten liegt.