Urteile zu Providerhaftung

Urteile zu Providerhaftung

EuGH: Scarlet Extended - Sperrverfügungen gegen Provider

Urteil v. 24.11.2011, Az. C‑70/10

Die Richtlinien 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation),

in Verbindung miteinander und ausgelegt im Hinblick auf die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen, sind dahin auszulegen, dass sie der Anordnung an einen Anbieter von Internetzugangsdiensten entgegenstehen, ein System der Filterung

– aller seine Dienste durchlaufenden elektronischen Kommunikationen insbesondere durch die Verwendung von „Peer-to-Peer“-Programmen,

– das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist,

– präventiv,

– auf ausschließlich seine eigenen Kosten und

– zeitlich unbegrenzt

einzurichten, das in der Lage ist, im Netz dieses Anbieters den Austausch von Dateien zu identifizieren, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder audiovisuelles Werk enthalten, an denen der Antragsteller Rechte zu haben behauptet, um die Übertragung von Dateien, deren Austausch gegen das Urheberrecht verstößt, zu sperren.


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LG Köln: ISP haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden

Urteil v. 31.08.2011, Az. 28 O 362/10

1. Ein Internet-Service-Provider haftet nicht als Störer für von dessen Kunden begangenen Rechtsverletzungen, da er eine bloße technische Dienstleistung erbringt, die nicht die Verpflichtung zur Kontrolle der Datenkommunikation zwischen seinen Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen beinhaltet.

2. Die Errichtung der für eine solche Überwachung notwendigen Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation wäre ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnis nicht zu vereinbaren.

3. Einem Internetzugangsanbieter sind vorsorgliche DNS- und IP-Sperren nicht zumutbar, da dies eine Vielzahl von technischen Sicherheitsvorkehrungen in Form von Datenfiltern zur Folge haben müsste, was mit der Stellung als lediglich vermittelndem Infrastrukturdienstleister nicht vereinbar wäre.

4. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt im Wege richtlinienkonformer Auslegung nationaler Verbotsvorschriften kein Vorgehen von Rechteinhabern gegen "Vermittler" im Wege gerichtlicher Anordnungen, wenn in den zugrunde liegenden nationalen Rechtsvorschriften keine ausreichende Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen enthalten ist.


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LG Düsseldorf: Zu den Prüfungspflichten von Sharehostern

Urteil v. 01.09.2010, Az. 12 O 319/08

1. Ein Sharehoster erfüllt seine Prüfungspflichten im Rahmen der Störerhaftung, wenn er urheberrechtsverletzende Dateien umgehend nach Bekanntwerden der Rechtswidrigkeit löscht und die betroffenen Dateien in Stichwort- und Hashfilter einträgt.

2. Soweit dem Hoster darüber hinaus Prüfungspflichten obliegen sollen, muss im Einzelnen dargelegt werden, welche Methoden zur Filterung rechtswidriger Inhalte existieren und inwiefern diese im vorliegenden Fall in Betracht kommen.


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OLG Düsseldorf: Keine Haftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen Dritter

Urteil v. 22.03.2010, Az. I-20 U 166/09

1. Rapidshare haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für Urheberrechtsverletzungen, die mit Hilfe des Dienstes durch Dritte begangen werden.

2. Rapidshare selbst macht die hochgeladenen Dateien nicht öffentlich zugänglich und lässt diese auch nicht öffentlich zugänglich machen. Vielmehr besteht das Geschäftsmodell ganz wesentlichen in der Vetraulichkeit der hochgeladenen Dateien. Werden die Links zu den Dateien dennoch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, geschieht dies ausschließlich durch den Nutzer, auf dessen Entscheidung Rapidshare keinen Einfluss hat. Das bloße „Zulassen” eines Verhaltens Dritter, kann Rapidshare jedoch nicht untersagt werden.

3. Rapidshare haftet jedenfalls auch nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer. Eine manuelle Überprüfung der hochgeladenen Dateien ist Rapidshare nicht zumutbar und die automatisierte Überprüfung von Dateien ist größtenteils ungeeignet.

a) Eine Überprüfung der Dateinamen ist einerseits ungeeignet, da dieser frei wählbar ist. Andererseits besteht die Gefahr, einer Fehlerkennung rechtmäßiger Dateiinhalte.

b) Eine Sperrung einzelner Dateitypen (z.B. Film-Dateien oder RAR-Dateien) ist ungeeignet, da diese kein zwingender Indikator für die Rechtswidrigkeit der Dateien sind.

c) Eine Anknüpfung an IP-Adressen ist abzulehnen, da eine IP-Adresse regelmäßig von so vielen verschiedenen Personen genutzt wird, dass die Wahrscheinlichkeit, eine weitere Rechtsverletzung festzustellen, unverhältnismäßig gering ist.

d) Auch eine manuelle Überprüfung externer Linklisten kann nicht verlangt werden, wenn zwischen Share-Hoster und Linklistenbetreiber keine geschäftliche Beziehung besteht.


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OLG Hamburg: Blogspot

Urteil v. 02.03.2010, Az. 7 U 70/09

1. Blogspot kann als Störer für rechtswidrige Blog-Artikel seiner Nutzer auf Unterlassung haften, wenn diese trotz des glaubhaften Hinweises eines Betroffenen nicht gelöscht werden.

2. Dies setzt jedoch voraus, dass der Betroffene die Verletzung seiner Rechte bereits in der Abmahnung hinreichend substantiiert darlegt. Denn der freie Fluss von Informationen würde erheblich eingeschränkt, wenn der technische Verbreiter verpflichtet würde, jede kritische Äußerung auf einfachen Hinweis des Kritisierten hin zu unterbinden. Insofern müssen ihm ausreichende Anhaltspunkte geliefert werden, um die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Blog-Beiträge selbst prüfen zu können.

3. Es besteht kein Unterlassungsanspruch gegen Persönlichkeitsverletzungen, die lediglich in Snippets von Suchmaschinen wiedergegeben werden.

4. Der Admin-C einer Domain haftet nicht für rechtswidrige Inhalte, die über die Domain abrufbar sind.


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LG Hamburg: Haftung von Webhostern für Persönlichkeitsverletzungen

Urteil v. 31.07.2009, Az. 325 O 85/09

1. Ein Webhoster haftet ab Kenntnis auch dann für rechtswidrige Inhalte, wenn die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist. Eine Verletzung von Prüfungspflichten ist in diesem Fall nicht erforderlich.

2. Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht dadurch, dass der Kunde, der die rechtswidrigen Inhalte veröffentlicht hatte, zwischenzeitlich seinen Vertrag gekündigt und sämtliche Daten gelöscht hat.

3. Dem Unterlassungsanspruch steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Webhoster keinen unmittelbaren Zugriff auf die Daten hat. Bei einem „virtuellen Server“, auf den lediglich der Kunde zugreifen kann, hat der Hoster ggf. technische Filtermaßnahmen auf Netzwerkebene, wie etwa Proxyserver oder Firewalls zu installieren, die den Zugriff auf die rechtswidrigen Inhalte verhindern.


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LG Hamburg: Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen

Urteil v. 02.06.2009, Az. 310 O 93/08

1. Ein sog. „One-Click-Hoster“ haftet als Störer jedenfalls ab Kenntnis für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke durch seine Kunden. In diesem Fall schuldet er nicht nur die Unterlassung im konkreten Fall. Er hat vielmehr wirksame technische Maßnahmen zu ergreifen, um eine künftige Verbreitung der entsprechenden Werke zu verhindern.

2. Weder das Vorhalten einer „Abuse“-Abteilung noch Wort- oder MD5-Filter sind geeignet, Urheberrechtsverletzungen wirksam zu verhindern.

3. Bietet der Hoster seinen Nutzern bewusst eine anonyme Teilnahme und profitiert er – auch nur mittelbar – von den Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer, kommt seinem Interesse am reibungslosen Geschäftsablauf seines Dienstes nur geringes Gewicht zu. Ihm ist deshalb zumindest eine Überprüfung verdächtiger Dateien bereits beim Upload zuzumuten.


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OLG Hamburg: Alphaload

Urteil v. 28.01.2009, Az. 5 U 255/07

1. Einem Access-Provider sind im Grundsatz keine hohen Prüfungspflichten aufzuerlegen. Denn mit der Tätigkeit der Zugangsvermittlung sind naturgemäß erhebliche und unüberschaubare Risiken verbunden, da der Vermittler keinen Einfluss auf die von ihm übertragenen Inhalte hat.

2. Ein Usenet-Provider haftet aber jedenfalls dann als Störer nach §§ 823, 1004 BGB analog für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Dienst begangen werden, wenn er den Missbrauch seines Dienstes nicht nur kennt, sondern hiermit auch unmissverständlich wirbt und Software zur Verfügung stellt, die gerade eine missbräuchliche Nutzung des Usenets maßgeblich erleichtert. Die Verpflichtung zur Unterlassung umfasst in diesem Fall nicht nur die Bewerbung des Dienstes, sondern dessen gesamten Betrieb.

3. Der Störer hat in diesem Fall auch nicht das seinerseits Erforderliche zur Verhinderung der Rechtsverletzungen getan, wenn er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Verbreitungsverbot für urheberrechtlich geschützte Werke unterbringt.


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OLG Hamburg: Haftung des Usenet-Providers für Urheberrechtsverletzungen

Urteil v. 14.01.2009, Az. 5 U 113/07

1. Ein Usenet-Provider kann nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, soweit er lediglich Abfragen seiner Kunden in das Usenet weiterleitet. Zwar basiert das Geschäftsmodell eines jeden Access-Providers in gewissem Maße darauf, dass über seinen Dienst rechtswidrige Handlungen vorgenommen werden. Die Grenze des Zumutbaren wäre jedoch überschritten, wenn dem Provider deshalb eine vollständige Überprüfung sämtlichen Datenverkehrs auferlegt würde.

2. Wirbt ein Access-Provider jedoch aktiv mit der Behauptung, dass sein Dienst besonders gut für die Begehung von Rechtsverletzungen geeignet sei, treffen ihn gesteigerte Prüfungspflichten, die auch bis zu einer Überwachungspflicht führen können. Der Umstand allein, dass der Anbieter mit einem „anonymen und unzensierten“ Zugang zu „vielen Terabyte an Daten“ wirbt, ist hingegen noch nicht ausreichend, solch umfangreiche Prüfungspflichten zu begründen. Auch allein der Zugang zur Gruppe „alt.binaries“ im Usenet rechtfertigt keine verschärfte Haftung.

3. Unabhängig davon ist es dem Access-Provider jedoch zumutbar, die Dateiuploads seiner Kunden auf solche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen, die im zuvor bekannt geworden sind. Dabei hat er alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihm aus technischer Sicht aktuell zur Verfügung stehen, um den weiteren Upload rechtswidriger Inhalte durch seine Kunden zu verhindern.

4. Ein Usenet-Provider ist zumindest zu Teilen von der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt.


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OLG Hamburg: Zur Haftung eines Webhosters für Persönlichkeitsverletzungen

Beschluss v. 19.11.2008, Az. 7 W 144/08

Ein Webhoster haftet für rechtswidrige Inhalte seiner Kunden auch dann auf Unterlassung, wenn er zwar von dem tatsächlichen Sachverhalt, nicht jedoch von der Rechtswidrigkeit desselben Kenntnis hat. Ob es sich dabei um offensichtliche Rechtsverletzungen handelt, ist nicht von Bedeutung.


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LG Hamburg: Keine Pflicht zur DNS-Sperre bei Filesharing

Urteil v. 12.11.2008, Az. 308 O 548/08

1. Ein Access-Provider haftet nicht als Störer für urheberrechtsverletzende Webseiten, die über seine Internetanschlüsse abrufbar sind. Denn eine Sperrung dieser Webseiten wäre für ihn unzumutbar. Bei der Abwägung sind sowohl der wirtschaftliche Aufwand für den Access-Provider, als auch die technische Wirksamkeit eventueller Sperrmaßnahmen zu berücksichtigen.

2. DNS-Sperren sind nur bedingt geeignet den Zugriff auf Internetseiten zu verhindern.


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LG Hamburg: Keine Haftung von Webhostern für Persönlichkeitsverletzungen

Beschluss v. 17.10.2008, Az. 325 O 242/08

Einen Webhoster treffen nur dann konkrete Pürfungspflichten über die Rechtmäßigkeit der Daten seiner Kunden, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Inhalte vorliegen. Eine Pflicht zur Löschung besteht erst dann, wenn eine solche Prüfung einen offensichtlichen Rechtsverstoß ergibt.


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VG Frankfurt: Ordnungsmaßnahmen gegen Webhoster

Beschluss v. 18.07.2008, Az. 1 L 1829/08.F

Im Rahmen der Versicherungsaufsicht kann die zuständige Behörde die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes eines beanstandeten Versicherungsunternehmens auch gegenüber dem Webhoster anordnen, auf dessen Servern die Internetpräsenz des Unternehmens liegt, um einen weiteren Betrieb des Versicherungsunternehmens zu verhindern. Eine vollziehbare Regelung gegenüber dem Inhaber der Website muss nicht vorliegen.


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OLG Hamburg: Verantwortlichkeit von Rapidshare für Rechtsverletzungen Dritter

Urteil v. 02.07.2008, Az. 5 U 73/07

Zwar dürfen dem Betreiber eines Internetportals grundsätzlich nur solche Prüfungspflichten auferlegt werden, die nicht das gesamte Geschäftsmodell bedrohen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Geschäftsmodell dazu geeignet ist, vielfältige Rechtsverletzungen im Internet zu ermöglichen. In diesem Fall verdient das Geschäftsmodell keinem rechtlichen Schutz und kann auch mit Prüfungspflichten belegt werden, die möglicherweise zur vollständigen Einstellung des Dienstes führen können.


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LG Düsseldorf: Störerhaftung von Rapidshare

Urteil v. 23.01.2008, Az. 12 O 246/07

1. Ein Download-Hoster haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die durch seine Kunden begangen werden.

2. Die Prüfungspflichten im Rahmen der Störerhaftung bemessen sich nach dem geschaffenen Risiko. Können Urheberrechtsverletzungen weder durch manuelle, noch durch automatisierte Filterung verhindert werden, muss eine Registrierung der Kunden mit Hilfe des Post-Ident-Verfahrens oder eines Schufa-Abgleichs vorgenommen werden. Die Speicherung der IP-Adresse ist nicht ausreichend.

3. Ist ein Dienst besonders gut für Urheberrechtsverletzungen geeignet und rechtfertigen es die Umstände des Einzelfalls, kann auch die Störerhaftung so weit gehen, dass der Dienst dauerhaft eingestellt werden muss.


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OLG Frankfurt a.M.: Verantwortlichkeit des Providers für rechtswidrige Webseiten

Beschluss v. 22.01.2008, Az. 6 W 10/08

Ein Access-Provider ist nicht verpflichtet, den Zugang zu Webseiten zu sperren, über die rechtswidrige Inhalte abgerufen werden können (Hier: Google).


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OLG Düsseldorf: Haftung des USENET-Providers

Urteil v. 15.01.2008, Az. I-20 U 95/07

1. Ein USENET-Provider ist jedenfalls dann Cache-Provider iSd § 9 TMG, wenn er Nachrichten fremder Nutzer, die nicht seine eigenen Kunden sind, auf seinen Servern vorübergehend speichert und im Internet verbreitet.

2. Ein USENET-Provider haftet nicht als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen, die durch Dritte über seinen Dienst begangen werden. Denn eine allgemeine Überwachungspflicht des gesamten Usenet ist ihm nicht zuzumuten. Außerdem ist es dem Rechteinhaber selbst ohne weiteres möglich mittels sog. „Cancel-Messages“, insbesondere der Methode des „Fremdcancels“, einzelne Nachrichten aus dem Usenet zu entfernen, die seine Rechte verletzen.


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OLG Köln: Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.com

Urteil v. 21.09.2007, Az. 6 U 86/07

1. Ein Download-Hoster haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, die durch Dritte auf ihren Servern zum Download angeboten werden.

2. Er kann jedoch als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen haften, wenn er trotz eines Hinweises auf rechtswidrige Inhalte Prüfungspflichten verletzt.

3. Als Prüfungspflichten kommen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen in Betracht. Denn technische Filtermaßnahmen können nicht zwischen urheberrechtlich zulässigen Kopien, etwa einer Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG, und rechtswidrigen Vervielfältigungen unterscheiden. Der Download-Hoster muss deshalb zumindest diejenigen Link-Listen überprüfen, auf die er etwa im Rahmen einer Abmahnung hingewiesen wurde, um erneute gleichartige Rechtsverstöße zu verhindern.


Das Urteil im Volltext

OLG Köln: Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.de

Urteil v. 21.09.2007, Az. 6 U 100/07

1. Ein Download-Hoster haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, die durch Dritte auf ihren Servern zum Download angeboten werden.

2. Er kann jedoch als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen haften, wenn er trotz eines Hinweises auf rechtswidrige Inhalte Prüfungspflichten verletzt.

3. Als Prüfungspflichten kommen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen in Betracht. Denn technische Filtermaßnahmen können nicht zwischen urheberrechtlich zulässigen Kopien, etwa einer Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG, und rechtswidrigen Vervielfältigungen unterscheiden. Der Download-Hoster muss deshalb zumindest diejenigen Link-Listen überprüfen, auf die er etwa im Rahmen einer Abmahnung hingewiesen wurde, um erneute gleichartige Rechtsverstöße zu verhindern.


Das Urteil im Volltext

LG Köln: Haftung des Providers bei P2P-Tauschbörsen

Urteil v. 12.09.2007, Az. 28 O 339/07

1. Ein Access-Provider haftet als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen, die von einem Kunden über P2P-Tauschbörsen begangen wurden, wenn er darüber informiert wurde, auf welche Art und Weise die Rechtsverstöße begangen wurden und welche genauen Verstöße stattfanden. In diesem Fall obliegen ihm Prüfungspflichten zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen.

2. Der Access-Provider ist in diesem Fall auch verpflichtet, die entsprechenden Verbindungsdaten des Kunden nicht zu löschen.


Das Urteil im Volltext

LG Berlin: Zu den Prüfungspflichten eines Webhosters

Urteil v. 28.06.2007, Az. 10 U 178/06

1. Ein Webhoster haftet für rechtswidrige Inhalte seiner Kunden erst ab Kenntnis als Störer.

2. Auch ab Kenntnis haftet der Webhoster nicht als Störer, wenn der Hinweis nicht eindeutig erkennen lässt, ob es sich bei den beanstandeten Inhalten tatsächlich um Rechtsverletzungen oder lediglich unangenehme, aber zutreffende Kritik handelt. Es ist dem Webhoster jedenfalls nicht zuzumuten, eigene Ermittlungen anzustellen, um die Richtigkeit des Hinweises zu überprüfen.

3. Bei Webhostern mit „Massengeschäft“ bestehen Prüfungspflichten nur bei klaren, offenkundigen, oder ohne weiteres feststellbaren Rechtsverletzungen.


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Kommentare

Sa, 11.02.2012 23:21
Kurz und knapp: Urheberrechtsschutz ja, aber Gewinnmaximierung von Verwertern (Musikindustrie, Verlage etc) NEIN, un […]
Sa, 11.02.2012 15:35
ACTA und Freiheit? Wie siehts aus mit dem Grundgesetz? Seit 50 Jahren wird die Freiheit immer weiter eingeschränkt. […]
Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]

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