Urteile zu Prominente

Urteile zu Prominente

OLG Hamburg: Werbung mit Profi-Sportler

Urteil v. 02.03.2010, Az. 7 U 125/09

Ein aktiver Profi-Sportler hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr, wenn in einer Werbeanzeige sein Name aufgrund aktueller Ereignisse aufgegriffen wird, um in satirischspöttischer Form Kritik am Einfluss von Geld und Geldgebern im Profi-Sport zu üben.


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LG Berlin: Berichterstattung über die Gesundheit von Prominenten

Urteil v. 29.09.2009, Az. 27 O 736/09

Die Berichterstattung über den gesundheitlichen Zustand Prominenter betrifft den Kernbereich der Privatsphäre. Eine Berichterstattung ohne konkreten aktuellen Anlass ist unzulässig. Die Erkrankung einer beliebigen Dritten Person ist als aktueller Anlass nicht ausreichend.


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LG Berlin: Spekulation über Prominenten-Affären

Urteil v. 20.08.2009, Az. 27 O 529/09

Der Umstand, dass ein Prominenter „Dauergast“ in der Boulevardpresse ist und einen Teil seiner Privatsphäre geöffnet hat, führt nicht dazu, dass er nunmehr alle möglichen Spekulationen über sein Liebesleben hinnehmen muss. Vielmehr stellen Aussagen über Liebesverhältnisse in Form einer rein spekulativen Berichterstattung ohne konkrete Anhaltspunkte einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar.


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BGH: Smart und elegant in Monaco

Urteil v. 23.06.2009, Az. VI ZR 232/08

Zur Reichweite einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, die ein Presseorgan im Hinblick auf die rechtswidrige Verbreitung eines Prominentenfotos bei der Berichterstattung gegenüber dem Betroffenen abgegeben hat.


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BGH: Shopping mit Putzfrau auf Mallorca

Urteil v. 01.07.2008, Az. VI ZR 243/06

1. Bei einem Eingriff in das Recht am eigenen Bild steht einer prominenten Persönlichkeit ein Unterlassungsanspruch zu, wenn sie ohne Einwilligung in einer völlig belanglosen privaten Situation abgebildet wird und der Nachrichtenwert einer solchen Bildberichterstattung somit keinerlei Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte in sich birgt.

2. Eine lediglich auf die Befriedigung des Unterhaltungsinteresses ausgerichtete Bildberichterstattung rechtfertigt es nicht in das Recht am eigenen Bild einzugreifen, denn das Allgemeine Perssönlichkeitsrecht obsiegt hierbei in der Abwägung gegenüber der Pressefreiheit.

3. Zur Frage der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung ohne Einwilligung der abgebildeten Prominenten in einer Situation aus ihrem privaten Alltag (hier: "Shopping mit Putzfrau auf Mallorca").


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BVerfG: Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen

Beschluss v. 26.02.2008, Az. 1 BvR 1602/07; 1 BvR 1606/07; 1 BvR 1626/07

1) Es ist von einem weiten Umfang der Pressefreiheit auszugehen. Auch „bloße Unterhaltung“ ist vom Schutzbereich erfasst. Eine Bewertung von Druckerzeugnissen bezüglich ihres Niveaus hat keine Auswirkungen auf die Schutzwürdigkeit.

2) Den Persönlichkeitsrechten Prominenter kommt ein erhöhtes Gewicht zu, wenn die Medienberichterstattung den Betroffenen in Momenten der Entspannung und des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst, wenn er also erwarten darf, keinen Bildnachstellungen ausgesetzt zu sein.

3) Es ist Sache der Fachgerichte, den Informationswert einer Berichterstattung und ihrer Bebilderung zu ermitteln. Dies geschieht anhand des Bezugs zur öffentlichen Meinungsbildung. Auch die Abwägung der betroffenen Grundrechte obliegt den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob diese den Grundrechtseinfluss sowie die auch verfassungsrechtlich zu beachtenden Maßgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention ausreichend beachtet haben.

4) Es steht den Fachgerichten von Verfassungs wegen frei, die Rechtsfigur der Personen der Zeitgeschichte in Zukunft nicht oder nur noch begrenzt zu nutzen und stattdessen im Wege der einzelfallbezogenen Abwägung über das Vorliegen eines Bildnisses aus dem "Bereich der Zeitgeschichte" zu entscheiden.


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BGH: Vorbeugende Unterlassungsklage gegen Bildberichterstattung

Urteil v. 13.11.2007, Az. VI ZR 269/06

Im Bereich der Bildberichterstattung kann nicht mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung für die Zukunft verboten werden. Vielmehr erfordert die Prüfung der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ohne Einwilligung des Abgebildeten in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre, wobei die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen kann.


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LG Hamburg: Haftung einer Bildagentur

Urteil v. 20.04.2007, Az. 324 O 859/06

1. Bildagenturen können sich auf den unmittelbaren Schutz der Pressefreiheit berufen. Dies gilt auch dann, wenn Medienunternehmen im Wege des „Outsourcing“ Aufgaben auf Drittunternehmen übertragen, sofern es sich dabei um typisch medienbezogene Hilfstätigkeiten handelt.

2. Gemessen an der soeben dargestellten Bedeutung von Bildagenturen für die Funktionsfähigkeit des Medienbetriebs würde es ihren Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG unverhältnismäßig verkürzen, wenn von ihnen verlangt würde, vor der Weitergabe eines jeden Personenbildnisses an einen Medienanbieter zunächst eine Auskunft über den konkret geplanten Veröffentlichungskontext einzuholen und auf dieser Grundlage eine eigene rechtliche Prüfung anhand der §§ 22, 23 KUG vorzunehmen.

3. Eine Prominente, die ihre Brüste der Öffentlichkeit bereits in verschiedenen Zusammenhängen bewusst präsentiert hat, kann ein Foto, auf dem ihre Brust und Brustwarze zu sehen ist, nicht in gleichem Maße als verletzend empfinden, wie eine Frau, die öffentlich ihre Brüste stets bedeckt zu halten pflegt.


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BVerfG: Prominenten-Partner

Beschluss v. 21.08.2006, Az. 1 BvR 2606/04, 1 BvR 2845/04, 1 BvR 2846/04, 1 BvR 2847/04

Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Bildberichterstattung über Privatpersonen ohne hervorgehobene Prominenz im Hinblick auf die Beurteilung zukunftsgerichteter Unterlassungsansprüche.


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BVerfG: Luftaufnahmen von Prominentenvillen

Urteil v. 02.05.2006, Az. 1 BvR 452/04

1. Das äußere Erscheinungsbild privater Anwesen îst dem Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als räumlich geschützte Privatsphäre zugeordnet.

2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof darauf abgestellt hat, die Privatsphäre von Prominenten sei im Falle von Luftaufnahmen ihres Privatanwesens nur mit geringer Intensität und in ihrem Randbereich berührt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bewohner zuvor bereits gebilligte anderweitige Bildberichterstattungen über ihr Anwesen zugelassen haben.


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OLG Hamburg: Filmaufnahmen von Wohnhäusern Prominenter

Urteil v. 31.01.2006, Az. 7 U 108/05

1. Eine Bildberichterstattung kann insbesondere dann einen gewichtigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen, wenn die Veröffentlichung der Aufnahmen einer Vielzahl von Personen das Auffinden der Wohnung des Betroffenen ermöglicht. Ansonsten kann regelmäßig eher von der Betroffenheit des Persönlichkeitsrechts in einem peripheren Randbereich ausgegangen werden.

2. Wird lediglich die Außenansicht eines privaten Wohnhauses gezeigt, wobei weder der Eingangsbereich, noch Klingelschild oder Briefkasten erkennbar sind, ist ein Grundrechtseingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht grundsätzlich nur in außerordentlich geringem Maße anzunehmen. In einem solchen Fall obsiegt die Pressefreiheit bei der Abwägung der im Falle einer Berichterstattung kollidierenden Rechtsgüter.


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BGH: Verkehrsverstoß von Prominenten

Urteil v. 15.11.2005, Az. IV ZR 286/04

Die Presse darf über einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß einer in der Öffentlichkeit bekannten Person mit Namensnennung und Abbildung berichten (hier: Überschreitung der auf französischen Autobahnen zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 81 km/h).


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Kommentare

Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]
Fr, 10.02.2012 18:43
Ein weiteres Risiko sind die Parallelstrukturen, die durch ACTA an der World Intellectual Property Organisation (WIP […]
Fr, 10.02.2012 16:55
Deutschland spielt bis zur EM auf Zeit, ein äußerst durchsichtiges Manöver.

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