Urteile zu Professorenbewertung
LG Regensburg: Professorenbewertung zulässig - MeinProf.de
Urteil v. 02.02.2009, Az. 1 O 1642/08 (2)
1. Die Veröffentlichung von Namen und Lehrveranstaltungen eines Hochschullehrers ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglicher Quelle entnommen wurden. Ein schutzwürdiges Interesse, das einer Veröffentlichung entgegenstehen könnte, besteht in diesem Fall regelmäßig nicht.
2. Die Benotung eines Hochschullehrers auf einem Internetportal stellt eine (zulässige) Meinungsäußerung dar.
3. Bei der Beurteilung, ob einzelne Kommentare im Rahmen der Bewertung eine Schmähkritik darstellen, muss der Gesamtkontext der Äußerung berücksichtigt werden. So kann eine geäußerte massive Kritik dadurch abgeschwächt werden, dass der Hochschullehrer gleichzeitig recht positive Noten erhalten hat. In diesem Fall wird deutlich, dass positive Aspekte der Äußerung überwiegen sollen.
2. Die Benotung eines Hochschullehrers auf einem Internetportal stellt eine (zulässige) Meinungsäußerung dar.
3. Bei der Beurteilung, ob einzelne Kommentare im Rahmen der Bewertung eine Schmähkritik darstellen, muss der Gesamtkontext der Äußerung berücksichtigt werden. So kann eine geäußerte massive Kritik dadurch abgeschwächt werden, dass der Hochschullehrer gleichzeitig recht positive Noten erhalten hat. In diesem Fall wird deutlich, dass positive Aspekte der Äußerung überwiegen sollen.
Das Urteil im Volltext
LG Berlin: Bewertung von Professoren im Internet - Meinprof.de
Urteil v. 31.05.2007, Az. 27 S 2/07
1. Der Betreiber einer Plattform zur Bewertung von Professoren haftet zumindest dann nicht als Störer für Informationen, die durch Dritte eingestellt wurden, wenn er rechtswidrige Inhalte unverzüglich nach Kenntnis entfernt.
2. Die Veröffentlichung von persönlichen Daten der zu bewertenden Professoren ist dann zulässig, wenn diese aus öffentlich zugänglichen Quellen beschafft wurden (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG).
2. Die Veröffentlichung von persönlichen Daten der zu bewertenden Professoren ist dann zulässig, wenn diese aus öffentlich zugänglichen Quellen beschafft wurden (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG).
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