Urteile zu Privatkopie

Urteile zu Privatkopie

EuGH: Europarechtswidrigkeit der Privatkopie

Urteil v. 01.04.2011, Az. C-24/09

Bei diesem Urteil handelt es sich um unseren Aprilscherz 2011.

Art. 5 Abs. 2 lit b) der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die der deutschen Regelung zur Privatkopie entspricht.

Aus der Gesamtheit dieser Erwägungen folgt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch den Erlass von § 53 Abs. 2 Nr. 4 UrhG gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 Ziff. b der Urheberrechtsrichtlinie (2001/29/EG) verstoßen hat. Die nationale Regelung ist mit der Zielsetzung der Richtlinie im Hinblick auf die Wirksamkeit und die Effektivität des europäischen Urheberrechts (Erwägungsgrund 38 bis 40) unvereinbar.


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EuGH: SGAE – Privatkopie-Abgabe bei audiovisuellen Werken

Urteil v. 21.10.2010, Az. C-467/08

1. Der Begriff „gerechter Ausgleich“ in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der in allen Mitgliedstaaten, die eine Ausnahme für Privatkopien eingeführt haben, einheitlich auszulegen ist, unabhängig von deren Befugnis, innerhalb der vom Unionsrecht, insbesondere von dieser Richtlinie, auferlegten Grenzen die Form, die Art und Weise der Zahlung und Erhebung sowie die Höhe dieses gerechten Ausgleichs festzulegen.

2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass die zwischen den Beteiligten herbeizuführende Ausgewogenheit (der „angemessene Ausgleich“) bedeutet, dass der gerechte Ausgleich notwendigerweise auf der Grundlage des Schadens zu berechnen ist, der den Urhebern geschützter Werke infolge der Einführung der Ausnahme für Privatkopien entstanden ist. Es entspricht den Anforderungen dieses „angemessenen Ausgleichs“, wenn vorgesehen wird, dass die Personen, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck privaten Nutzern rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen oder den Nutzern eine Vervielfältigungsdienstleistung erbringen, Schuldner der Finanzierung des gerechten Ausgleichs sind, da sie die Möglichkeit haben, die tatsächliche Belastung dieser Finanzierung auf die privaten Nutzer abzuwälzen.

3. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen zum Zweck privater Vervielfältigungen notwendig ist. Folglich ist die unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, nicht mit der Richtlinie 2001/29 vereinbar.



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OLG Frankfurt: Vervielfältigungen an elektronischen Leseplätzen

Urteil v. 24.11.2009, Az. 11 U 40/09

1. § 52b UrhG begründet eine Annex-Berechtigung zur Digitalisierung von Werken, denn um die Zugänglichmachung zu ermöglichen, müssen die privilegierten Einrichtungen in aller Regel ein dazu erforderliches digitales Vervielfältigungsstück herstellen.

2. § 52 b UrhG erlaubt nur das Zugänglichmachen von Werken an elektronischen Leseplätzen. Es ist hingegen untersagt, Leseplätze so einzurichten, dass deren Nutzer die Möglichkeit zu einer Vervielfältigung haben, auch wenn für den Nutzer die Vervielfältigung im Einzelfall nach § 53 UrhG legal wäre. Dies gilt nicht nur für elektronische Vervielfältigungen, sondern auch für Vervielfältigungen durch Ausdrucke.


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BVerfG: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen § 53 UrhG

Beschluss v. 07.10.2009, Az. 1 BvR 3479/08

Die gegen § 53 Abs. 1 UrhG gerichtete Verfassungsbeschwerde von Vertretern der Musikindustrie wird aus formellen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. Denn die angegriffene Vorschrift besteht schon länger als ein Jahr seit Erhebung der Beschwerde. Insoweit ist den Anforderungen des § 93 Abs. 3 BVerfG mit der Beschwerde nicht genügt worden.


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LG Frankfurt am Main: Digitalisierung - Reichweite des § 52 b UrhG

Urteil v. 13.05.2009, Az. 2-06 O 172/09

1. Die Installation von elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken ist gemäß § 52 b UrhG grundsätzlich zulässig und stellt keine Urheberrechtsverletzung dar.

2. Von der Tatbestandsvoraussetzung einer „vertragliche Regelung“ in § 52 b UrhG werden dabei sowohl nach dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang, dem Willen des Gesetzgebers und auch nach Maßgabe sekundären europäischen Gemeinschaftsrechts nur bestehende vertragliche Regelungen erfasst und keine bloßen Angebote zum Abschluss selbiger.

3. Öffentliche Bibliotheken besitzen kraft § 52 b UrhG eine Annex-Berechtigung zur Vervielfältigung von Werken zum Zwecke der Digitalisierung an elektronsichen Leseplätzen.

4. Öffentlichen Bibliotheken steht auf Grundlage von § 52 b UrhG keine Berechtigung zu, Digitalisate an elektronischen Leseplätzen auf weitere digitale Speichermedien zu vervielfältigen. Die restriktiv auszulegende Schranke des § 52 b UrhG umfasst nämlich lediglich das Angebot, von den geschaffenen elektronischen Ressourcen Ausdrucke zu fertigen. Nicht mehr erfasst ist jedoch die Möglichkeit, die Digitalisate als Datei auf ein digitales Medium zu speichern bzw. speichern zu lassen und aus der Bibliothek mitzunehmen bzw. mitnehmen zu lassen.

5. Ausdrucke der Digitalisate in Papierform zum Heimstudium sind im Rahmen von § 52 b UrhG hingegen zulässig. Denn dies stellt eine vergleichbare Vervielfältigungshandlung zum klassischen Buch dar.


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LG Hamburg: Bildersuche von Google verletzt Urheberrechte

Urteil v. 26.09.2008, Az. 308 O 42/06

1. Das Bereithalten der von urheberrechtlich geschützten Bildern als Thumbnails in einer Bildersuche zum Zwecke des Abrufs der Ergebnislisten durch die Öffentlichkeit verletzt den Urheber in seinem Recht auf öffentliche Zugänglichmachung aus § 19a UrhG.

2. Die Zugänglichmachung ist auch nicht durch § 44a UrhG gerechtfertigt. Denn § 44a UrhG erlaubt lediglich die Vervielfältigung, nicht jedoch die öffentliche Zugänglichmachung. Selbiges gilt für die Schranke der Privatkopie aus § 53 UrhG.

3. Auch die Zitatfreiheit nach § 51 Nr. 2 UrhG ist nicht anwendbar. Denn das zitierte Werk muss zum Zwecke eines Zitats genutzt werden, d.h. als Beleg oder Erörterungsgrundlage. Dies ist bei einer Bildersuchmaschine nicht der Fall.

4. Die Katalogbildfreiheit nach § 58 Abs. 1 UrhG ist ebenfalls nicht anwendbar. Privilegiert ist durch § 58 Abs. 1 UrhG allein der Veranstalter der Ausstellung oder Versteigerung bzw. der Verkäufer, nicht jedoch ein Dritter.

5. Auch § 58 Abs. 2 UrhG kommt nicht in Betracht, denn § 58 Abs. 2 UrhG nimmt allein bestimmte Institutionen mit öffentlichem Bildungsauftrag von der urheberrechtlichen Haftung für eng umgrenzte Nutzungssachverhalte aus. Bildersuchmaschinen privater Unternehmen fallen nicht darunter.

6. Die Verkleinerung von urheberrechtlich geschützten Bildern als Thumbnails ist eine unfreie Bearbeitung nach § 23 UrhG.

7. Die Verlinkung urheberrechtlich geschützter Bilder mittels Frames oder als „Deep-Link“ direkt auf die Bild-Datei ist keine Urheberrechtsverletzung.


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LG Berlin: Keine öffentliche Zugänglichmachung durch bloßes Speichern

Urteil v. 02.10.2007, Az. 15 S 1/07

1. In der bloßen Bereithaltung einer Datei auf einem Server liegt kein öffentliches Zugänglichmachen i.S.v. § 19a UrhG, wenn die Datei nicht in eine Webseite eingebunden wurde.

2. Das gilt auch, wenn die Datei trotzdem durch Suchmaschinen auffindbar ist. Denn das Auffinden über eine Suchmaschine ist kein üblicher Zugangsweg, sondern steht einer zufälligen Kenntnisnahme gleich.

3. Es liegt aber trotzdem eine Vervielfältigung i.S.v. § 16 UrhG vor. Diese ist jedenfalls dann nicht durch die Schranke der Privatkopie gerechtfertigt, wenn die Datei über eine Domain abrufbar ist, unter der die Internetseite eines Rechtsanwaltes zu finden ist.

4. Bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie können auch marktübliche Lizenzmodalitäten berücksichtigt werden, etwa dass eine Lizenz üblicherweise nicht nur die Vervielfältigung, sondern auch die öffentliche Zugänglichmachung umfasst.


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OLG Köln: Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.com

Urteil v. 21.09.2007, Az. 6 U 86/07

1. Ein Download-Hoster haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, die durch Dritte auf ihren Servern zum Download angeboten werden.

2. Er kann jedoch als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen haften, wenn er trotz eines Hinweises auf rechtswidrige Inhalte Prüfungspflichten verletzt.

3. Als Prüfungspflichten kommen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen in Betracht. Denn technische Filtermaßnahmen können nicht zwischen urheberrechtlich zulässigen Kopien, etwa einer Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG, und rechtswidrigen Vervielfältigungen unterscheiden. Der Download-Hoster muss deshalb zumindest diejenigen Link-Listen überprüfen, auf die er etwa im Rahmen einer Abmahnung hingewiesen wurde, um erneute gleichartige Rechtsverstöße zu verhindern.


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OLG Köln: Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.de

Urteil v. 21.09.2007, Az. 6 U 100/07

1. Ein Download-Hoster haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, die durch Dritte auf ihren Servern zum Download angeboten werden.

2. Er kann jedoch als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen haften, wenn er trotz eines Hinweises auf rechtswidrige Inhalte Prüfungspflichten verletzt.

3. Als Prüfungspflichten kommen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen in Betracht. Denn technische Filtermaßnahmen können nicht zwischen urheberrechtlich zulässigen Kopien, etwa einer Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG, und rechtswidrigen Vervielfältigungen unterscheiden. Der Download-Hoster muss deshalb zumindest diejenigen Link-Listen überprüfen, auf die er etwa im Rahmen einer Abmahnung hingewiesen wurde, um erneute gleichartige Rechtsverstöße zu verhindern.


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OLG München: Kopienversand Subito

Urteil v. 10.05.2007, Az. 29 U 1638/06

1. Eine Zeitschrift unterfällt weder dem sui-generis Datenbankschutz aus § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG, noch sind sie Sammel- oder Datenbankwerke im Sinne von § 4 UrhG.

2. Die GEMA-Vermutung ist nicht auf beliebige Verlage übertragbar. Denn für eine solche Vermutung ist eine Monopolstellung erforderlich, die im Verlagswesen nicht ersichtlich ist.

3. Der elektronische Versand von Kopien verletzten die Rechteinhaber in ihrem Vervielfältigungsrecht § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG. Dieser war zwar bis zum Ablauf des 12. September 2003 durch § 53 UrhG in der damals geltenden Fassung zulässig. Mit Änderung des § 53 UrhG ist nun aber lediglich der analoge Versand von Kopien gerechtfertigt.

4. Der analoge Versand von Kopien per Post oder Telefax ist gewohnheitsrechtlich gerechtfertigt.


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OLG Dresden: Online-Videorecorder ist urheberrechtswidrig

Urteil v. 28.11.2006, Az. 14 U 1071/06

1. Das Angebot von Online-Viderecordern verletzt die Rechteinhaber der aufgezeichneten Sendungen in ihrem Senderecht hinsichtlich des Vervielfältigungsrechtes. Denn die Speicherung der Sendungen auf dem Server fällt unter den Begriff der "Vervielfältigung".

2. Bei den Vervielfältigungen handelt es sich nicht um eine Privatkopie des Nutzers des Online-Videorecorders, sondern um eine Vervielfältigungshandlung des Anbieters. Denn § 53 UrhG ist restriktiv und im Lichte der Historie auszulegen. Danach soll die Privatkopie ausschließlich private Kopien ohne Einschaltung Dritter umfassen. Insofern kommt es auch nicht darauf an, wer „den Knopf gedrückt“ hat. Nach § 53 UrhG darf ein Dritter noch nicht einmal als Werkzeug eingesetzt werden.

3. Der Anbieter eines Online-Videorecorders handelt wettbewerbswidrig nach § 3, 4 Nr. 11 UWG, wenn er ein Altersverifikationssystem einsetzt, das den Anforderungen an den Jugendschutz nicht genügt.


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LG Braunschweig: Online-Videorecorder urheberrechtswidrig

Urteil v. 07.06.2006, Az. 9 O 869/06

1. Online-Videorecorder, die im Auftrag des Nutzers Fernsehsignale aufzeichnen, verletzen das Vervielfältigungsrecht der Rechteinhaber aus § 16 UrhG.

2. Bei der Vervielfältigung handelt es sich nicht um eine Privatkopie des Nutzers, sondern um eine Vervielfältigungshandlung des Anbieters des Online-Videorecorders. Denn § 53 UrhG ist restriktiv auszulegen. Ein Online-Videorecorder ist schon deswegen kein untergeordnetes Zurverfügungstellen von technischen Möglichkeiten, weil der Vervielfältigungsvorgang als solcher beim Geschäftsmodell keinen isolierten Charakter hat. Es handelt sich vielmehr um eine urheberrechtsrelevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität, die sich mit den eine Privilegierung rechtfertigenden Umständen nicht mehr vereinbaren lässt.


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LG Frankfurt: Keine Urheberrechtsverletzung bei "analoger Lücke"

Urteil v. 31.05.2006, Az. 2-06 O 288/06

1. Die Vervielfältigung eines digitalen Musikstückes mittels Aufnahme des analogen Audiosignals ist keine unzulässige Umgehung i.S.v. § 95a Abs. 3 UrhG („analoge Lücke“).

2. Der Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, die geeignet sind, Dritten einen unberechtigten kostenlosen Zugang zu einer entgeltlich angebotenen Leistung zu verschaffen, ist eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG.

3. Das Verleiten von Kunden eines Wettbewerbers zum Vertragsbruch ist unlauter.


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BVerfG: Kopierschutz bei Privatkopie

Beschluss v. 25.07.2005, Az. 1 BvR 2182/04

Soweit das Verbot der Umgehung wirksamer Kopierschutzmaßnahmen zur Herstellung von Privatkopien im deutschen Urheberrecht nicht straf- oder ordnungsrechtlich bewerht ist, fehlt es an einer Betroffenheit des Beschwerdeführers, um eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz anzustreben. Denn das bloße Risiko einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme ist nicht ausreichend. Vielmehr muss der Beschwerdeführer zunächst eine fachgerichtliche Klärung anstrengen bzw. abwarten, im Rahmen derer dann die Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsgrundlage geprüft werden kann.


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LG Köln: Online-Videorecorder ist urheberrechtswidrig

Urteil v. 27.04.2005, Az. 28 O 149/05

1. Online-Videorecorder, die im Auftrag des Nutzers Fernsehsignale aufzeichnen, verletzen das Senderecht der Fernsehsender aus § 20 UrhG. Denn die Durchleitung des Fernsehsignals zu den einzelnen Videorecordern entspricht der Kabelweitersendung im Sinne von § 20b UrhG. Dass das Signal nicht unmittelbar an die Nutzer weitergeleitet wird, sondern die Videorecorder zwischengeschaltet sind, ändert daran nichts.

2. Ob durch den Online-Videorecorder lediglich Privatkopien im Sinne von § 53 UrhG hergestellt werden, kommt es nicht an.

3. Darüber hinaus haben die Betreiber von Online-Videorecordern sicherzustellen, dass Fernsehsendungen nicht auch zu Zeiten zur Verfügung gestellt werden, die außerhalb des sich aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ergebenden Zeitraums liegen. Andernfalls kann er nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG iVm § 5 JMStV auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.


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BVerfG: Private Tonbandvervielfältigungen

Beschluss v. 07.07.1971, Az. 1 BvR 775/66

Die Regelung in § 53 Abs. 5 UrhG für private Tonbandvervielfältigungen verletzt keine Grundrechte der Gerätehersteller.


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Kommentare

Sa, 11.02.2012 23:21
Kurz und knapp: Urheberrechtsschutz ja, aber Gewinnmaximierung von Verwertern (Musikindustrie, Verlage etc) NEIN, un […]
Sa, 11.02.2012 15:35
ACTA und Freiheit? Wie siehts aus mit dem Grundgesetz? Seit 50 Jahren wird die Freiheit immer weiter eingeschränkt. […]
Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]

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