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Urteile zu Presserecht
LG Düsseldorf: Werbende Pressemitteilungen sind als Werbung zu kennzeichnen
Urteil v. 24.08.2011, Az. 12 O 329/11
1. Vermitteln Beiträge auf einem Internetportal sowohl im "Anleser" (Teaser) als auch im Volltext dem situationsadäquat ausmerksamen Durchschnittsleser den Eindruck redaktioneller Beiträge und verschleiern dadurch, dass es sich um der Verkaufsförderung dienende Werbung handelt, wird in unlauterer Weise gegen das Trennungsverbot verstoßen.
2. Eine lediglich am Ende der Artikel jeweils wiedergegebene Quellenangabe, die auf ein Unternehmen hinweist, genügt zur Kennzeichnung als Werbung nicht. Denn am Ende des Textes ist die Irreführung, die durch die Vorspiegelung eines redaktionellen Beitrags entstanden ist, bereits abgeschlossen.
2. Eine lediglich am Ende der Artikel jeweils wiedergegebene Quellenangabe, die auf ein Unternehmen hinweist, genügt zur Kennzeichnung als Werbung nicht. Denn am Ende des Textes ist die Irreführung, die durch die Vorspiegelung eines redaktionellen Beitrags entstanden ist, bereits abgeschlossen.
Das Urteil im Volltext
AG Kerpen: Keine Rechtsverletzung durch Video bei fehlender Erkennbarkeit
Urteil v. 25.11.2010, Az. 102 C 108/10
Das Recht am eigenen Bild wird durch eine nicht autorisierte Videoveröffentlichung im Internet nicht verletzt, sofern die dargestellte Person dort nicht identifiziert werden kann.
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OLG Düsseldorf: Pflicht zur Ergänzung von Onlineberichten nach Abschluss eines Ermittlungsverfahrens
Urteil v. 27.10.2010, Az. I-15 U 79/10
Eine das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ganz erheblich beeinträchtigende Berichterstattung im Internet über ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren ist nach Einstellung dieses Verfahrens nur zulässig, wenn die weitere Entwicklung in einem Zusatz zur Ursprungsmeldung mitgeteilt wird und den interessierten Internet-Nutzern nicht lediglich über einen Link vermittelt wird.
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VGH Baden-Württemberg: Erstellung von Lichtbildern eines SEK-Einsatzes
Urteil v. 19.08.2010, Az. 1 S 2266/09
1. Soweit nicht im konkreten Fall gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen, ist davon auszugehen, dass ein Pressefotograf unzulässige Lichtbilder nicht veröffentlicht (Vermutung der Rechtstreue). Ein generelles Fotografierverbot ist daher grundsätzlich gegenüber einem Pressefotografen nicht gerechtfertigt.
2. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es um einen Einsatz besonders gefährdeter SEK-Beamter geht und im Falle der Enttarnung der eingesetzten Beamten die Funktionsfähigkeit des SEK bedroht ist.
3. Soweit die Gefahr bekämpft werden soll, dass die Identität von SEK-Beamten durch einen kriminellen Zugriff Dritter auf von einem Pressefotografen gefertigte Bildaufnahmen aufgedeckt wird, kann im Einzelfall die (vorübergehende) Beschlagnahme des Speichermediums nach Anfertigung der Aufnahmen unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die Pressefreiheit gegenüber einem Fotografierverbot das mildere Mittel sein, weil sie eine Recherche und im Ergebnis eine Bildberichterstattung ermöglicht.
2. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es um einen Einsatz besonders gefährdeter SEK-Beamter geht und im Falle der Enttarnung der eingesetzten Beamten die Funktionsfähigkeit des SEK bedroht ist.
3. Soweit die Gefahr bekämpft werden soll, dass die Identität von SEK-Beamten durch einen kriminellen Zugriff Dritter auf von einem Pressefotografen gefertigte Bildaufnahmen aufgedeckt wird, kann im Einzelfall die (vorübergehende) Beschlagnahme des Speichermediums nach Anfertigung der Aufnahmen unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die Pressefreiheit gegenüber einem Fotografierverbot das mildere Mittel sein, weil sie eine Recherche und im Ergebnis eine Bildberichterstattung ermöglicht.
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LG Köln: Rückrufanspruch bei geringfügiger Rechtsverletzung
Urteil v. 04.08.2010, Az. 28 O 636/09
Ein einziger Satz, der eine falsche Tatsachenbehauptung darstellt, kann jedenfalls dann nicht zu einem Anspruch auf Rückruf eines Buches führen, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht besonders schwerwiegend ist und sich die Behauptung auf Tatsachen bezieht, die viele Jahre strittig waren. In diesem Fall kann die Unterlassungsverpflichtung auch auf noch nicht bereits gedruckte Exemplare beschränkt werden.
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BGH: Flappe
Urteil v. 01.07.2010, Az. I ZR 161/09
a) Ein Verstoß gegen das in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vorgesehene Verbot als Information getarnter Werbung liegt bei einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung nicht vor, wenn der Werbecharakter nach dem Inhalt der gesamten Werbung unverkennbar ist und bei einer Kenntnisnahme nur der ersten Seite deren isolierter Inhalt keine Verkaufsförderung bewirkt.
b) Bei der unter a) beschriebenen Zeitschriftenwerbung liegt auch keine Verschleierung des Werbecharakters i.S. von § 4 Nr. 3 UWG vor.
c) Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet.
b) Bei der unter a) beschriebenen Zeitschriftenwerbung liegt auch keine Verschleierung des Werbecharakters i.S. von § 4 Nr. 3 UWG vor.
c) Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet.
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OLG Zweibrücken: Kein Unterlassungsanspruch gegen Berichterstattung bei fehlender Erkennbarkeit
Beschluss v. 07.06.2010, Az. 4 W 53/10
Ist in einer Text- und Bildberichterstattung eine Person nicht zu identifizieren, weil Merkmale, die sich aus dem Bild selbst ergeben und die gerade der Person eigen sind, unkenntlich gemacht worden sind, oder wenn die Person durch den beigegebenen Text bzw. durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen nicht erkannt werden kann, liegt kein Unterlassungsanspruch hinsichtlicher der Veröffentlichung vor.
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OLG München: Tatsachenbehauptungen über Call-in-Shows
Beschluss v. 23.04.2010, Az. 18 W 688/10
1. Bei kritischer Berichterstattung über mutmaßliche Unstimmigkeiten bei Call-in-Sendungen gelten die Regelungen zur Verdachtsberichterstattung.
2. Danach muss ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen, die für den Wahrheitsgehalt der verbreiteten Informationen sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleihen. Darüber hinaus muss grundsätzlich eine Stellungnahme des Betroffenen zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf eingeholt werden und es muss ein berechtigtes öffentliches Interesse an dem Gegenstand der Berichterstattung bestehen sowie eine den Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt genügende Recherche stattgefunden haben.
3. Stützt sich die Kritik auf einen Videomitschnitt, so muss sich der Verbreiter durch eigene Recherche vom Wahrheitsgehalt des gezeigten Inhalts überzeugen.
2. Danach muss ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen, die für den Wahrheitsgehalt der verbreiteten Informationen sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleihen. Darüber hinaus muss grundsätzlich eine Stellungnahme des Betroffenen zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf eingeholt werden und es muss ein berechtigtes öffentliches Interesse an dem Gegenstand der Berichterstattung bestehen sowie eine den Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt genügende Recherche stattgefunden haben.
3. Stützt sich die Kritik auf einen Videomitschnitt, so muss sich der Verbreiter durch eigene Recherche vom Wahrheitsgehalt des gezeigten Inhalts überzeugen.
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BGH: Charlotte – Zulässigkeit von Bild- und Wortberichterstatttung
Urteil v. 13.04.2010, Az. VI ZR 125/08
Die Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis kann auch zulässig sein, wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung für unzulässig erklärt worden sind.
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OLG Saarbrücken: Kein Gegendarstellungsrecht bei wertenden Äußerungen
Urteil v. 22.03.2010, Az. 5 U 51/10 - 9
1. Aus dem Kontext der Zeitungsmeldung "Staatssekretär nennt Holzfäller Massenmörder" kann sich ergeben, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt.
2. Zum Gegendarstellungsrecht bei wertenden Äußerungen in öffentlich geführten Aueinandersetzungen.
2. Zum Gegendarstellungsrecht bei wertenden Äußerungen in öffentlich geführten Aueinandersetzungen.
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OLG Hamburg: NADA-Code – Veröffentlichung von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelwerk
Urteil v. 09.02.2010, Az. 7 U 73/09
1. Die identifizierende Veröffentlichung der Verwarnung eines Rudersportlers aus dem deutschen Bundeskader durch den Rechtsausschuss des Deutschen Ruderverbandes wegen Verstoßes gegen Dopingmeldepflichten im Internet berü̈hrt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Sportlers im Bereich der Sozialsphäre.
2. Dabei überwiegt das Interesse des Sportlers am Schutz seiner Anonymität das Informationsinteresse der Öffentlichkeit jedenfalls dann, wenn die Veröffentlichung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn der Ruderer grundsätzlich in die Veröffentlichung eingewilligt hatte. Ins Gewicht fällt vorliegend insbesondere, dass eine Internetveröffentlichung weltweit von jedem Rechner mit Internetzugang abgerufen werden kann und das nicht nur von Rudersportinteressierten.
2. Dabei überwiegt das Interesse des Sportlers am Schutz seiner Anonymität das Informationsinteresse der Öffentlichkeit jedenfalls dann, wenn die Veröffentlichung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn der Ruderer grundsätzlich in die Veröffentlichung eingewilligt hatte. Ins Gewicht fällt vorliegend insbesondere, dass eine Internetveröffentlichung weltweit von jedem Rechner mit Internetzugang abgerufen werden kann und das nicht nur von Rudersportinteressierten.
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KG Berlin: Äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch des Regierenden Bürgermeisters
Beschluss v. 12.01.2010, Az. 9 W 259/09
1. Zum äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch eines Trägers öffentlicher Gewalt (hier: Regierender Bürgermeister von Berlin).
2. Zum Wegfall der Wiederholungsgefahr beim Unterlassungsanspruch nach Richtigstellung.
2. Zum Wegfall der Wiederholungsgefahr beim Unterlassungsanspruch nach Richtigstellung.
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VG Köln: Auskunftsanspruch gegen den WDR
Beschluss v. 19.11.2009, Az. 6 K 2032/08
1. Der WDR ist keine „Behörde“ im Sinne von § 4 Abs. 1 LPG NRW. Die Behördeneigenschaft ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 1 LPG NRW, wonach § 4 LPG NRW für den Rundfunk entsprechend gilt. Vielmehr stellt diese Vorschrift den Rundfunk der Presse hinsichtlich der Anspruchsberechtigung gleich, besagt jedoch nichts hinsichtlich der Anspruchsverpflichtung. Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch kann sich vielmehr allein gegen solche Stellen richten, die staatliche Aufgaben wahrnehmen.
2. Der WDR ist jedoch als eine als eine der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Person des öffentlichen Rechts „öffentliche Stelle“ i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 IFG NRW.
3. Ein Auskunftsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz gegen den WDR ist jedoch nur dann gegeben, wenn sich dieser auf die Verwaltungstätigkeit des WDR bezieht. Verwaltungstätigkeit in diesem Sinne übt der WDR jedoch lediglich im Bereich des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeit an Dritte aus.
2. Der WDR ist jedoch als eine als eine der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Person des öffentlichen Rechts „öffentliche Stelle“ i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 IFG NRW.
3. Ein Auskunftsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz gegen den WDR ist jedoch nur dann gegeben, wenn sich dieser auf die Verwaltungstätigkeit des WDR bezieht. Verwaltungstätigkeit in diesem Sinne übt der WDR jedoch lediglich im Bereich des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeit an Dritte aus.
Das Urteil im Volltext
BGH: Verbreiterhaftung bei Interviews
Urteil v. 17.11.2009, Az. VI ZR 226/08
Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei Verbreitung fremder Äußerungen in einem Interview.
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LG Berlin: „Hartzies“ II
Beschluss v. 29.10.2009, Az. 27 O 935/09
Versichert ein Antragsteller eidesstattlich, Obdachlose (Plural!) nicht als „Hartzies“ bezeichnet zu haben, reicht dies nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass auch der eine Obdachlose, von dem im streitgegenständlichen Nachrichtenartikel die Rede ist, nicht entsprechend bezeichnet worden ist.
Das Urteil im Volltext
LG Berlin: „Hartzies“
Beschluss v. 15.10.2009, Az. 27 O 935/09
Versichert ein Antragsteller eidesstattlich, Obdachlose (Plural!) nicht als „Hartzies“ bezeichnet zu haben, reicht dies nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass auch der eine Obdachlose, von dem im streitgegenständlichen Nachrichtenartikel die Rede ist, nicht entsprechend bezeichnet worden ist.
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LG Hamburg: NADA-Code – Zulässigkeit von Sanktionen bei Verstoß gegen ein Anti-Doping-Regelwerk
Urteil v. 29.05.2009, Az. 324 O 1002/08
1. Einem Sportverband – vorliegend einem Ruderverband – steht es im Rahmen der Vereinsautonomie frei, zu bestimmen, wann ein Dopingverstoß vorliegt und welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Dopingbestimmungen angewandt werden sollen. Der Sportverband bewegt sich innerhalb dieses Rahmens, wenn er bei einem Meldepflichtverstoß eine öffentliche Verwarnung unter Namensnennung des betroffenen Sportlers vorsieht.
2. Eine Zustimmung zu einem Anti-Doping-Regelwerk kann als eine Einwilligung in die identifizierende Veröffentlichung einer Doping-Verwarnung und insoweit als eine Einwilligung in eine damit einhergehende Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betroffenen Sportlers betrachtet werden.
2. Eine Zustimmung zu einem Anti-Doping-Regelwerk kann als eine Einwilligung in die identifizierende Veröffentlichung einer Doping-Verwarnung und insoweit als eine Einwilligung in eine damit einhergehende Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betroffenen Sportlers betrachtet werden.
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LG Hamburg: „Sexschwein“
Urteil v. 28.05.2009, Az. 324 O 733/09
1. Verletzt eine Bildberichterstattung die dargestellte Person in ihrer Intimsphäre, ist die Veröffentlichung auch dann nicht zulässig, wenn eine Einwilligung zur Veröffentlichung nach § 23 Abs.1 Nr.1 KUG nicht notwendig ist.
2. Die Bezeichnung eines mutmaßlichen Sexualverbrechers als „Sexschwein“ und „Sexmonster“ stellt eine unzulässige Schmähkritik dar.
3. Das Zusammenwirken einer solchen Bildveröffentlichung und Schmähkritik führt zu einer besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung und somit einem Schadensersatzanspruch.
2. Die Bezeichnung eines mutmaßlichen Sexualverbrechers als „Sexschwein“ und „Sexmonster“ stellt eine unzulässige Schmähkritik dar.
3. Das Zusammenwirken einer solchen Bildveröffentlichung und Schmähkritik führt zu einer besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung und somit einem Schadensersatzanspruch.
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LG Berlin: Internationale Zuständigkeit bei Unterlassungsansprüchen
Urteil v. 07.04.2009, Az. 27 O 736/08
1. Die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ist bei Unterlassungsansprüchen gegen ein Presseunternehmen aus dem europäischen Ausland gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO am Verbreitungsort nur dann gegeben, wenn der Betroffene dort ein „erhebliches Ansehen“ genießt.
2. Allein der Umstand, dass eine Person bereits vor einigen Jahren vereinzelt Gegenstand von Presseberichterstattungen in Deutschland geworden ist, genügt nicht, um ein „erhebliches Ansehen“ anzunehmen.
2. Allein der Umstand, dass eine Person bereits vor einigen Jahren vereinzelt Gegenstand von Presseberichterstattungen in Deutschland geworden ist, genügt nicht, um ein „erhebliches Ansehen“ anzunehmen.
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OVG Münster: Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen BfD
Beschluss v. 25.03.2009, Az. 5 B 1184/08
1. Die Vorschrift des § 23 Abs. 5 Satz 1 BDSG stellt eine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW dar. Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW wird demnach durch die Verschwiegenheitspflicht des Bundesbeauftragten für Datenschutz verdrängt. Denn der Bundesbeauftragte für Datenschutz hat eine besondere Stellung, die ihm besondere Zugangsmöglichkeiten zu Informationen verschafft. Für das Vertrauen in den Bundesbeauftragten ist es daher unabdinglich, dass seine Auskunftspflichten im Interesse der Allgemeinheit eingeschränkt werden.
2. Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch besteht weiterhin nicht, wenn die verlangten Auskünfte so genau sind, dass eine Beantwortung die sachgemäße Durchführung der Aufgaben des Bundesbeauftragten gefährden würde, oder eine Beanwortung nur mit einer subjektiven Wertung möglich ist, die über die objektiven Umstände eines Tatbestandes hinausgehen.
2. Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch besteht weiterhin nicht, wenn die verlangten Auskünfte so genau sind, dass eine Beantwortung die sachgemäße Durchführung der Aufgaben des Bundesbeauftragten gefährden würde, oder eine Beanwortung nur mit einer subjektiven Wertung möglich ist, die über die objektiven Umstände eines Tatbestandes hinausgehen.
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OLG Hamburg: Zuständigkeit bei Rechtsverletzung auf ausländischer Webseite
Urteil v. 24.03.2009, Az. 7 U 94/08
1. Eine Äußerung wird verbreitet, wenn der Äußernde die Mitteilung auf eine Weise weitergibt, die es dritten Personen ermöglicht, sie außerhalb vertraulicher Beziehungen zur Kenntnis zu nehmen. Daher wird eine in deutscher Sprache abgefasste Meldung in einer zwar ausländischen, aber auch von Deutschland aus abrufbaren Internetseite auch im Geltungsbereich des deutschen Rechts verbreitet. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Meldung sich mit Personen befasst, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben.
2. Sofern es um die Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht, bei der der Verletzer im Ausland ansässig ist und von dort aus gehandelt hat, darf ein angerufenes deutsches Gericht nur von dem Ausmaß der Verbreitung ausgehen, das die Meldung innerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Rechts gefunden hat (EuGH, Urt. v. 7. 3. 1995, NJW 1995, S. 1881 ff., 1882: „Mosaiktheorie“). Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast des Betroffenen nicht überspannt werden; denn es ist ihm in der Regel nicht möglich zu ermitteln, wie viele Personen die verbreitete Äußerung zur Kenntnis genommen haben.
3. Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung darf es nicht unberücksichtigt bleiben, wenn der Verletzer freiwillig eine umfassende Richtigstellung veröffentlicht hat. Das gilt auch dann, wenn dadurch die erfolgte Beeinträchtigung nicht vollständig ausgeglichen worden ist, weil die Richtigstellung erst nach Erhebung der Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung veröffentlicht worden ist.
4. Der Umstand, dass der Betroffene nicht versucht hat, die Veröffentlichung eines Widerrufs gerichtlich durchzusetzen, nachdem er durch die Veröffentlichung einer unzutreffenden Behauptung, die seine Privatsphäre betrifft, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung auszuschließen; denn in einem solchen Fall bestehen nachvollziehbare Gründe dafür, dass der Betroffene dem Verbreiter keinen Anlass geben will, zu dieser Thematik eine weitere Veröffentlichung zu bringen.
2. Sofern es um die Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht, bei der der Verletzer im Ausland ansässig ist und von dort aus gehandelt hat, darf ein angerufenes deutsches Gericht nur von dem Ausmaß der Verbreitung ausgehen, das die Meldung innerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Rechts gefunden hat (EuGH, Urt. v. 7. 3. 1995, NJW 1995, S. 1881 ff., 1882: „Mosaiktheorie“). Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast des Betroffenen nicht überspannt werden; denn es ist ihm in der Regel nicht möglich zu ermitteln, wie viele Personen die verbreitete Äußerung zur Kenntnis genommen haben.
3. Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung darf es nicht unberücksichtigt bleiben, wenn der Verletzer freiwillig eine umfassende Richtigstellung veröffentlicht hat. Das gilt auch dann, wenn dadurch die erfolgte Beeinträchtigung nicht vollständig ausgeglichen worden ist, weil die Richtigstellung erst nach Erhebung der Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung veröffentlicht worden ist.
4. Der Umstand, dass der Betroffene nicht versucht hat, die Veröffentlichung eines Widerrufs gerichtlich durchzusetzen, nachdem er durch die Veröffentlichung einer unzutreffenden Behauptung, die seine Privatsphäre betrifft, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung auszuschließen; denn in einem solchen Fall bestehen nachvollziehbare Gründe dafür, dass der Betroffene dem Verbreiter keinen Anlass geben will, zu dieser Thematik eine weitere Veröffentlichung zu bringen.
Das Urteil im Volltext
OLG Hamm: Zur Wettbewerbshandlung durch redaktionelle Inhalte
Urteil v. 17.03.2009, Az. 4 U 184/08
Grundsätzlich besteht keine Vermutung für ein wettbewerbsmäßiges Handeln, wenn Medienunternehmen im Rahmen ihres journalistischen Auftrags tätig werden. Von einer Wettbewerbshandlung bzw. geschäftlichen Handlung ist nur auszugehen, wenn konkrete Umstände vorliegen, dass neben der Absicht, das Publikum zu unterrichten, der Zweck der Förderung des Wettbewerbs mehr als nur eine untergeordnete weil notwendig begleitende Rolle gespielt hat.
Das Urteil im Volltext
OLG Celle: Zur Unverzüglichkeit einer Gegendarstellung
Beschluss v. 22.01.2009, Az. 13 W 135/08
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Arrest oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unterliegt nicht dem Anwaltszwang.
2. Eine erst zehn Wochen nach der Kenntnisnahme des in einer Tageszeitung erschienenen Artikels zugeleitete Gegendarstellung ist regelmäßig nicht mehr als unverzüglich im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 5 des Niedersächsischen Pressegesetzes anzusehen.
3. Eine allgemeine Bevollmächtigung des Gerichts, die Gegendarstellung in der Form anzupassen, dass der gestellte Gegendarstellungsanspruch begründet ist, stellt eine unzulässige Einschränkung des „AllesOderNichtsPrinzips“ dar.
2. Eine erst zehn Wochen nach der Kenntnisnahme des in einer Tageszeitung erschienenen Artikels zugeleitete Gegendarstellung ist regelmäßig nicht mehr als unverzüglich im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 5 des Niedersächsischen Pressegesetzes anzusehen.
3. Eine allgemeine Bevollmächtigung des Gerichts, die Gegendarstellung in der Form anzupassen, dass der gestellte Gegendarstellungsanspruch begründet ist, stellt eine unzulässige Einschränkung des „AllesOderNichtsPrinzips“ dar.
Das Urteil im Volltext
OLG Hamburg: Erneute Abmahnung trotz vorhandener Unterlassungserklärung
Urteil v. 11.11.2008, Az. 7 U 26/08
1. Ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung löst sowohl Ansprüche auf eine Vertragsstrafe als auch erneute gesetzliche Unterlassungsansprüche aus. Mahnt ein Unterlassungsgläubiger den Unterlassungsschuldner trotz bereits vorhandener Unterlassungserklärung zunächst nur ab, muss der Schuldner weiterhin damit rechnen, dass auch die Vertragsstrafe geltend gemacht werden wird. Eine konkludente Erklärung, auf die Vertragsstrafe zu verzichten, liegt nicht vor.
2. Allein die Tatsache, dass der Untersagungsvertrag sich nach seinem Wortlaut auf einen bestimmten Satz bezieht, führt nicht zu dem Schluss, dass sich die Unterlassungspflicht auf diesen beschränken muss. Vielmehr findet die sog. „Kerntheorie“ als Auslegungshilfe Anwendung.
2. Allein die Tatsache, dass der Untersagungsvertrag sich nach seinem Wortlaut auf einen bestimmten Satz bezieht, führt nicht zu dem Schluss, dass sich die Unterlassungspflicht auf diesen beschränken muss. Vielmehr findet die sog. „Kerntheorie“ als Auslegungshilfe Anwendung.
Das Urteil im Volltext
LG Köln: Haftung eines Presseunternehmens für betrügerische Anzeigen
Urteil v. 31.10.2008, Az. 81 O 150/08
Ein Presseunternehmen haftet dann für rechtswidrige Werbeanzeigen, wenn sich die Rechtswidrigkeit förmlich aufdrängt und schon auf den ersten Blick Anlass zu einer detailierteren Prüfung gibt.
Das Urteil im Volltext
VG Düsseldorf: Presserechtlicher Auskunftsanspruch bei Vergabeverfahren
Urteil v. 15.10.2008, Az. 1 K 3286/08
1. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz GG kann kein unmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse gegen den Staat abgeleitet werden. Ein solcher Auskunftsanspruch ergibt sich jedoch aus § 4 Abs. 1 Landespressegesetz-NRW (LPG).
2. Die geplante Umstrukturierung einer Landesbank ist kein „schwebendes Verfahren“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 LPG.
3. „Geheimhaltungsvorschriften“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG sind Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und auskunftsverpflichtete Behörden zumindest auch zum Adressaten haben. Vertragliche Verschwiegenheitsvereinbarungen sind jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn nach der Vertragsvereinbarung die gesetzliche Informationspflichten oder Informationspflichten aufgrund behördlicher Anordnung unberührt bleiben. Auch § 203 Abs. 2 StGB ist keine entgegenstehende Vorschrift über die Geheimhaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG.
4. Auch vergaberechtlichen Regelungen stehen einem Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 LPG nicht entgegen.
2. Die geplante Umstrukturierung einer Landesbank ist kein „schwebendes Verfahren“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 LPG.
3. „Geheimhaltungsvorschriften“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG sind Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und auskunftsverpflichtete Behörden zumindest auch zum Adressaten haben. Vertragliche Verschwiegenheitsvereinbarungen sind jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn nach der Vertragsvereinbarung die gesetzliche Informationspflichten oder Informationspflichten aufgrund behördlicher Anordnung unberührt bleiben. Auch § 203 Abs. 2 StGB ist keine entgegenstehende Vorschrift über die Geheimhaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG.
4. Auch vergaberechtlichen Regelungen stehen einem Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 LPG nicht entgegen.
Das Urteil im Volltext
OLG Hamburg: Keine Haftung des Domaininhabers
Urteil v. 05.08.2008, Az. 7 U 29/08
1. Der Inhaber einer Domain haftet für rechtswidrige Inhalte, die über seine Domain abrufbar sind, erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit auf Unterlassung. Die generell bestehende Gefahr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch ein Massenmedium führt fü̈r sich nicht bereits zu einer Überwachungspflicht des Domaininhabers.
2. Der Umstand, dass ein Journalist für mehrere Verlage arbeitet, führt nicht dazu, dass alle Arbeitgeber für rechtswidrige Beiträge dieses Journalisten haften.
2. Der Umstand, dass ein Journalist für mehrere Verlage arbeitet, führt nicht dazu, dass alle Arbeitgeber für rechtswidrige Beiträge dieses Journalisten haften.
Das Urteil im Volltext
LG Hamburg: Einbindung von Wikipedia-Artikeln
Urteil v. 20.05.2008, Az. 324 O 847/07
1. Es besteht ein öffentliches Informationsinteresse im Rahmen einer umfassenden (Online-) Enzyklopädie über bekannte Schauspieler. Dazu gehören auch die näheren Lebensumstände.
2. Ein Presseunternehmen verletzt nicht seine journalistische Sorgfaltspflicht, wenn es Inhalte der Wikipedia automatisiert in seine Internetseite einbindet und keine Veranlassung hat konkrete Artikel von sich aus vorab auf seine rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen. In der Einstellung von Wikipedia-Inhalten im Allgemeinen liegt jedenfalls keine Verletzung der journalistischen Sorgfalt.
3. Es besteht auch keine umfassende Prüfungspflicht für einzelne Artikel, wenn diese bereits unter anderen Gesichtspunkten in der Vergangenheit beanstandet wurden. Denn mit einer auf eine konkrete Rechtsverletzung gerichteten Abmahnung macht der Abmahnende deutlich, dass er gerade diese Rechtsverletzung und nicht den Rest des Artikels beanstandet.
2. Ein Presseunternehmen verletzt nicht seine journalistische Sorgfaltspflicht, wenn es Inhalte der Wikipedia automatisiert in seine Internetseite einbindet und keine Veranlassung hat konkrete Artikel von sich aus vorab auf seine rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen. In der Einstellung von Wikipedia-Inhalten im Allgemeinen liegt jedenfalls keine Verletzung der journalistischen Sorgfalt.
3. Es besteht auch keine umfassende Prüfungspflicht für einzelne Artikel, wenn diese bereits unter anderen Gesichtspunkten in der Vergangenheit beanstandet wurden. Denn mit einer auf eine konkrete Rechtsverletzung gerichteten Abmahnung macht der Abmahnende deutlich, dass er gerade diese Rechtsverletzung und nicht den Rest des Artikels beanstandet.
Das Urteil im Volltext
LG Hamburg: Berichterstattung über Pornovergangenheit
Urteil v. 18.04.2008, Az. 324 O 1095/07
1. Wer sich gegenüber Journalisten gezielt zu Veröffentlichungszwecken als "neues Paar" präsentiert, kann nicht verlangen, ausschließlich in einer als "genehm" empfundenen Weise dargestellt zu werden. Er löst damit grundsätzlich jedenfalls hinsichtlich solcher Lebensumstände ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit aus, die der Öffentlichkeitssphäre zuzurechnen sind. Hierzu zählt die Information, dass der Partner in Porno-Filmen mitgespielt hat, denn diese Filme sind gerade dazu bestimmt, von der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden.
2. Als schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist eine Textpassage anzusehen, die den Leser dazu auffordert, Erwägungen über das "Wie" des Sexuallebens einer bestimmten Person anzustellen.
2. Als schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist eine Textpassage anzusehen, die den Leser dazu auffordert, Erwägungen über das "Wie" des Sexuallebens einer bestimmten Person anzustellen.
Das Urteil im Volltext
BGH: "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik
Urteil v. 11.03.2008, Az. VI ZR 189/06
Zur Frage der Zulässigkeit der Bezeichnung eines Gutachters als "namenlos" in einem Presseartikel, der sich mit einer als zweifelhaft erachteten Bewertung einer in eine Aktiengesellschaft eingebrachten Fotosammlung befasst.
Das Urteil im Volltext
LG Nürnberg: Namensnennung in Pressearchiven
Beschluss v. 06.03.2008, Az. 11 O 1820/08
Zwar ist eine über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich unbeschränkte Berichterstattung über die Person eines Straftäters in identifizierender Weise grundsätzlich rechtswidrig, sofern nicht ein besonderer, aktueller Anlass besteht. Die Namensnennung in dem elektronischen Archiv stellt jedoch keine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, auch wenn mittlerweile kein aktueller Anlass mehr für eine Berichterstattung existiert, wenn die ursprüngliche Berichterstattung zulässig war. Denn durch das Bereithalten eines Artikels in einem Archiv wird der Betroffene nicht erneut „an das List der Öffentlichkeit gezerrt“.
Das Urteil im Volltext
LG Köln: Zur Zulässigkeit von ungenauen Zitaten in der Presse
Urteil v. 05.03.2008, Az. 28 O 10/08
1. Grundsätzlich sind Verknappungen und Zuspitzungen als Mittel der Darstellung im Interesse einer mediengerechten Darstellung zulässig. Betroffene müssen Vergröberungen, Einseitigkeiten und Übertreibungen in gewissem Umfang hinnehmen, solange die Darstellung im Kern wahr ist.
2. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht auf Zitate anwendbar. Denn Zitate des Betroffenen sind in ungleich größerer Weise geeignet sind, dessen Persönlichkeitsrecht zu verletzen, als dies bei der allgemeinen Berichterstattung der Fall ist.
2. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht auf Zitate anwendbar. Denn Zitate des Betroffenen sind in ungleich größerer Weise geeignet sind, dessen Persönlichkeitsrecht zu verletzen, als dies bei der allgemeinen Berichterstattung der Fall ist.
Das Urteil im Volltext
KG Berlin: Identifizierbarkeit des Autors einer Gegendarstellung
Beschluss v. 30.11.2007, Az. 9 W 160/07
1. Nach dem Abdruck einer redaktionellen Richtigstellung entfällt regelmäßig der Anlass für eine darauf gerichtete einstweilige Verfügung.
2. Eine Gegendarstellung muss eindeutig erkennen lassen, in wessen Namen sie abgeben werden soll.
3. Um die Authentizität der Erklärung sicherzustellen, muss die Gegendarstellung schriftlich abgegeben werden, womit die Notwendigkeit einer einhändigen Unterschrift des Ausstellers verbunden ist. Dabei ist grundsätzlich eine rechtsgeschäftliche Vertretung möglich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit die Anforderungen an die Identifizierbarkeit des Betroffenen gelockert wären. Ausnahmen von diesen Erfordernissen kommen vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Person des entgegnenden Betroffenen bereits aus der redaktionellen Einleitung hinreichend deutlich hervorgeht oder wenn der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Wahrung seiner Anonymität hat.
2. Eine Gegendarstellung muss eindeutig erkennen lassen, in wessen Namen sie abgeben werden soll.
3. Um die Authentizität der Erklärung sicherzustellen, muss die Gegendarstellung schriftlich abgegeben werden, womit die Notwendigkeit einer einhändigen Unterschrift des Ausstellers verbunden ist. Dabei ist grundsätzlich eine rechtsgeschäftliche Vertretung möglich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit die Anforderungen an die Identifizierbarkeit des Betroffenen gelockert wären. Ausnahmen von diesen Erfordernissen kommen vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Person des entgegnenden Betroffenen bereits aus der redaktionellen Einleitung hinreichend deutlich hervorgeht oder wenn der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Wahrung seiner Anonymität hat.
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OLG Frankfurt: Geldentschädigung bei Bildveröffentlichung in Zusammenhang mit falscher Presseberichterstattung
Urteil v. 13.11.2007, Az. 11 U 16/07
1. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, vom Anlass und vom Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab.
2. Selbst wenn die unberechtigte Verwendung des Abbildes für sich noch keine schwerwiegende Rechtsverletzung darstellt, kann der Eingriff gleichwohl deshalb schwerwiegend sein, weil der Geschädigte durch die Bildveröffentlichung mit einem Ereignis in Verbindung gebracht wird, mit dem er tatsächlich nichts zu tun hatte.
2. Selbst wenn die unberechtigte Verwendung des Abbildes für sich noch keine schwerwiegende Rechtsverletzung darstellt, kann der Eingriff gleichwohl deshalb schwerwiegend sein, weil der Geschädigte durch die Bildveröffentlichung mit einem Ereignis in Verbindung gebracht wird, mit dem er tatsächlich nichts zu tun hatte.
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KG Berlin: Zum Umfang des Verbotstenors hinsichtlich einer veränderten Berichterstattung
Beschluss v. 28.09.2007, Az. 9 W 115/07
Zur Anwendung der Kerntheorie bei der Ermittlung des Inhalts eines Verbotstenors bezüglich einer Wortberichterstattung.
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KG Berlin: Redaktionsschwanz im Regelfall zulässig
Urteil v. 27.07.2007, Az. 9 U 12/07
1. Die Ergänzung einer Gegendarstellung um sachliche Anmerkungen der Redaktion ("Redaktionsschwanz") ist im Regelfall zulässig.
2. Ein Redaktionsschwanz ist nur ausnahmsweise unzulässig, wenn er sich als Schikane, sittenwidrige Schädigung oder Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, bzw. wenn er den Zweck der Gegendarstellung vereitelt.
2. Ein Redaktionsschwanz ist nur ausnahmsweise unzulässig, wenn er sich als Schikane, sittenwidrige Schädigung oder Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, bzw. wenn er den Zweck der Gegendarstellung vereitelt.
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KG Berlin: Agenturprivileg bei Übernahme von Agenturmeldungen
Urteil v. 07.06.2007, Az. 10 U 247/06
1. Medienangehörigen obliegt zwar grundsätzlich die Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung des Inhalts ihrer beabsichtigten Veröffentlichung. Dies gilt jedoch nicht bei der Übernahme von Agenturmeldungen, wenn diese aus einer so genannten privilegierten Quelle stammen (Agenturprivileg).
2. Diese Privilegierung findet ihre Grenze erst, wenn für den übernehmenden Journalisten Veranlassung zu konkreten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Meldung bestanden. Ob und inwieweit bei entsprechend übernommenen Meldungen eine Pflicht zur sorgfältigen Überprüfung oder konkreten Nachrecherche besteht, hängt von der Art der Quelle ab, aus der die Meldung stammt; je seriöser die Quelle ist, desto geringer ist die Pflicht zur journalistischen Sorgfalt.
2. Diese Privilegierung findet ihre Grenze erst, wenn für den übernehmenden Journalisten Veranlassung zu konkreten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Meldung bestanden. Ob und inwieweit bei entsprechend übernommenen Meldungen eine Pflicht zur sorgfältigen Überprüfung oder konkreten Nachrecherche besteht, hängt von der Art der Quelle ab, aus der die Meldung stammt; je seriöser die Quelle ist, desto geringer ist die Pflicht zur journalistischen Sorgfalt.
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LG Berlin: Verdachtsberichterstattung und Agenturprivileg
Urteil v. 31.05.2007, Az. 27 O 338/07
1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung ist zunächst das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt.
2. Ein Presseunternehmen kann sich nicht auf das Agenturprivileg berufen, wenn die Presseagentur, von der sie die Informationen bezogen hat, diese kurz darauf mit einer Richtigstellung zurückgezogen hat. Zwar ist dem Presseunternehmen eine gewisse Reaktionszeit zuzubilligen. Eine Löschung nach drei Tagen bei einem tagesaktuellen Angebot überschreitet diese angemessene Reaktionsfrist jedoch.
2. Ein Presseunternehmen kann sich nicht auf das Agenturprivileg berufen, wenn die Presseagentur, von der sie die Informationen bezogen hat, diese kurz darauf mit einer Richtigstellung zurückgezogen hat. Zwar ist dem Presseunternehmen eine gewisse Reaktionszeit zuzubilligen. Eine Löschung nach drei Tagen bei einem tagesaktuellen Angebot überschreitet diese angemessene Reaktionsfrist jedoch.
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OLG Hamburg: Identifizierende Berichterstattung in Online-Zeitungsarchiven
Beschluss v. 28.03.2007, Az. 7 W 9/07
Die Veröffentlichung des Namens eines Straftäters in Pressearchiven kann auch im Nachhinein rechtswidrig werden, wenn im Laufe der Zeit das öffentliche Interesse an der namentlichen Berichterstattung verblasst und das Resozialisierungsinteresse des Straftäters überwiegt.
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OLG Nürnberg: Zu den Grenzen des Agenturprivilegs
Urteil v. 12.12.2006, Az. 3 U 2023/06
1. Die namentliche Berichterstattung über einen verurteilten Mörder, dessen Tat und Verurteilung bereits viele Jahre zurückliegen, ist auch dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, wenn aktuelle Ereignisse (hier: Verfahren über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung) ein neuerliches öffentliches Interesse hervorrufen.
2. Das Agenturprivileg entbindet zwar von einer weitergehenden Recherche, nicht aber von der Prüfung, ob eine namentliche Berichterstattung im konkreten Fall zulässig ist.
2. Das Agenturprivileg entbindet zwar von einer weitergehenden Recherche, nicht aber von der Prüfung, ob eine namentliche Berichterstattung im konkreten Fall zulässig ist.
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BGH: Klinik-Geschäftsführer
Urteil v. 21.11.2006, Az. VI ZR 259/05
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Meldung einer Presseagentur unter namentlicher Benennung des Betroffenen über dessen Abberufung als Geschäftsführer wegen nachhaltiger Störung des Vertrauensverhältnisses mit einem Großteil der Mitarbeiter berichtet werden darf.
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LG Hamburg: Presseerklärung eines Mitbewerbers
Urteil v. 06.07.2006, Az. 3 U 51/06
1. Die Presseerklärung eines Mitbewerbers, das Konkurrenzprodukt (hier: eine Spielzeugautorennbahn) erfülle nicht alle DIN-Normen, ist als Wettbewerbshandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) an den UWG-Maßstäben zu beurteilen.
2. Die geschäftsschädigende Tatsachenbehauptung über die Nichterfüllung der DIN-Normen ist nicht erweislich wahr (§ 4 Nr. 8 UWG), soweit sie nur auf der Prüfung einer Einzelpackung beruht, die betreffenden DIN-Normen aber auch mehrere Ausreißer gestatten, wenn innerhalb einer Stichprobe die festgelegte Anzahl der Ausreißer nicht überschritten ist (so z. B. bei 14 Geräten ein Ausreißer oder bei 32 Geräten nicht mehr als vier Ausreißer).
3. Ob die (unterstellt: zutreffende) Behauptung, man habe bei einem Einzelstück des Konkurrenzprodukts das Überschreiten der zugelassenen Grenzwerte festgestellt, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden wäre, kann offen bleiben.
2. Die geschäftsschädigende Tatsachenbehauptung über die Nichterfüllung der DIN-Normen ist nicht erweislich wahr (§ 4 Nr. 8 UWG), soweit sie nur auf der Prüfung einer Einzelpackung beruht, die betreffenden DIN-Normen aber auch mehrere Ausreißer gestatten, wenn innerhalb einer Stichprobe die festgelegte Anzahl der Ausreißer nicht überschritten ist (so z. B. bei 14 Geräten ein Ausreißer oder bei 32 Geräten nicht mehr als vier Ausreißer).
3. Ob die (unterstellt: zutreffende) Behauptung, man habe bei einem Einzelstück des Konkurrenzprodukts das Überschreiten der zugelassenen Grenzwerte festgestellt, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden wäre, kann offen bleiben.
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BVerfG: Berichterstattung über die Straftat eines Prominenten
Beschluss v. 13.06.2006, Az. 1 BvR 565/06
1. Die Berichterstattung über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters darstellen. Der Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts gegenüber einer Berichterstattung über eine Verurteilung des Betroffenen zu Strafe oder Geldbuße ist nicht erst dort betroffen, wo die Berichterstattung stigmatisierende Auswirkungen hat und eine soziale Isolierung des Betroffenen droht.
2. Bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse an einer Berichterstattung über Straftaten oder ähnliche Verfehlungen und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung das Informationsinteresse im Allgemeinen dennoch den Vorrang.
3. Wird dabei durch Verwendung einer kontextneutralen Portraitaufnahme einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens dessen ohnedies weithin bekanntes Erscheinungsbild nur nochmals ins Gedächtnis gerufen, wiegt dies deutlich weniger schwer als eine Verbreitung solcher Aufnahmen, die etwa zusätzlichen Aufschluss über Verhaltensweisen und Lebensgewohnheiten des Betroffenen bieten oder ihrem Kontext entfremdet worden sind.
2. Bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse an einer Berichterstattung über Straftaten oder ähnliche Verfehlungen und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung das Informationsinteresse im Allgemeinen dennoch den Vorrang.
3. Wird dabei durch Verwendung einer kontextneutralen Portraitaufnahme einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens dessen ohnedies weithin bekanntes Erscheinungsbild nur nochmals ins Gedächtnis gerufen, wiegt dies deutlich weniger schwer als eine Verbreitung solcher Aufnahmen, die etwa zusätzlichen Aufschluss über Verhaltensweisen und Lebensgewohnheiten des Betroffenen bieten oder ihrem Kontext entfremdet worden sind.
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LG Berlin: Anforderungen an einen Richtigstellungsanspruch
Urteil v. 20.05.2006, Az. 27 O 110/08
1. Bei mehreren möglichen Deutungen des Inhalts einer Äußerung ist bei der rechtlichen Beurteilung grundsätzlich diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt. Dies gilt jedoch nicht bei Unterlassungsansprüchen, denn hier ist im Rahmen der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit den Äußerungsgehalt klarzustellen
2. Da es sich beim Kostenerstattungsanspruch um einen Schadensersatzanspruch handelt, der sich gerade nicht wie ein Unterlassungsanspruch in die Zukunft richtet, gilt hingegen, dass die für die Presse günstigere Auslegungsmöglichkeit der Äußerung zugrunde zu legen ist.
2. Da es sich beim Kostenerstattungsanspruch um einen Schadensersatzanspruch handelt, der sich gerade nicht wie ein Unterlassungsanspruch in die Zukunft richtet, gilt hingegen, dass die für die Presse günstigere Auslegungsmöglichkeit der Äußerung zugrunde zu legen ist.
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OLG Frankfurt: Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen
Urteil v. 26.01.2006, Az. 16 U 12/05
1. Bei der Frage, ob die Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen zulässig ist, hat eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und einem etwaigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Aufdeckung möglicher wesentlicher Missstände zu erfolgen. Handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse einer Aktiengesellschaft, ist es nicht ausreichend, das Geheimhaltungsinteresse ausschließlich mit den Interessen der Aktionäre abzuwägen.
2. Ein Geheimhaltungsinteresse liegt nicht vor, wenn wesentliche Inhalte der öffentlich gewordenen Dokumente bereits der Öffentlichkeit bekannt waren. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Veröffentlichung, nicht der Zeitpunkt der Erstellung der Dokumente.
3. Geschieht die Weitergabe der möglichen Geschäftsgeheimnisse hauptsächlich uneigennützig im Rahmen eines Beitrages zum „geistigen Meinungskampf“ und betreffen sie möglicherweise rechtswidrige Geschäfte von öffentlichem Interesse, spricht dies für die Zulässigkeit der Veröffentlichung.
2. Ein Geheimhaltungsinteresse liegt nicht vor, wenn wesentliche Inhalte der öffentlich gewordenen Dokumente bereits der Öffentlichkeit bekannt waren. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Veröffentlichung, nicht der Zeitpunkt der Erstellung der Dokumente.
3. Geschieht die Weitergabe der möglichen Geschäftsgeheimnisse hauptsächlich uneigennützig im Rahmen eines Beitrages zum „geistigen Meinungskampf“ und betreffen sie möglicherweise rechtswidrige Geschäfte von öffentlichem Interesse, spricht dies für die Zulässigkeit der Veröffentlichung.
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BGH: Verkehrsverstoß von Prominenten
Urteil v. 15.11.2005, Az. IV ZR 286/04
Die Presse darf über einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß einer in der Öffentlichkeit bekannten Person mit Namensnennung und Abbildung berichten (hier: Überschreitung der auf französischen Autobahnen zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 81 km/h).
Das Urteil im Volltext
BGH: Zum Bezug der Zeitschrift einer verbotenen Vereinigung - Kalifatstaat
Beschluss v. 03.11.2005, Az. 3 StR 333/05
Der bloße Bezug der Zeitschrift einer verbotenen Vereinigung reicht nicht für die Annahme der Unterstützung ihres organisatorischen Zusammenhalts aus.
Das Urteil im Volltext
OLG Hamburg: Anforderungen an einen Richtigstellungsanspruch
Urteil v. 25.10.2005, Az. 7 U 52/05
1. Voraussetzung für den Anspruch auf Veröffentlichung einer Richtigstellung ist, dass diese erforderlich ist, um eine fortwirkende Rufbeeinträchtigung des Betroffenen auszuräumen.
2.Es darf mit einer Richtigstellung nicht eine Irreführung der Nutzer des entsprechenden Presserzeugnisses herbeigeführt werden.
2.Es darf mit einer Richtigstellung nicht eine Irreführung der Nutzer des entsprechenden Presserzeugnisses herbeigeführt werden.
Das Urteil im Volltext
BVerfG: Zur Trennung von Werbung und redaktionellem Text
Beschluss v. 21.07.2005, Az. 1 BvR 217/99
1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem Grundsatz der Lauterkeit des Wettbewerbs das Gebot entnommen wird, Werbung und redaktionellen Text zu trennen. Auch widerspricht es nicht dem Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 GG, dass getarnte Werbung grundsätzlich wettbewerbswidrig ist.
2. Es verletzt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung einer umstrittenen Äußerung oder Berichterstattung nicht, wenn allein ein Artikel der Beurteilung zu Grunde gelegt wird, auch wenn der Bericht in einem späteren Heft fortgesetzt wird.
2. Es verletzt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung einer umstrittenen Äußerung oder Berichterstattung nicht, wenn allein ein Artikel der Beurteilung zu Grunde gelegt wird, auch wenn der Bericht in einem späteren Heft fortgesetzt wird.
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BGH: Verfremdung des Bundesadlers - Gies-Adler
Urteil v. 20.03.2003, Az. I ZR 117/00
1. Das Urheberrechtsgesetz regelt die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse und ihre Beschränkungen grundsätzlich abschließend. Das Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des geschützten Werkes kann bei der Bestimmung des Umfangs der dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte und bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen herangezogen werden. Eine der urheberrechtlichen Prüfung nachgeschaltete Güter- und Interessenabwägung kommt nicht in Betracht.
2. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Parodie verändert wiedergegeben oder zum Gegenstand einer Karikatur gemacht, kann nicht ohne weiteres allein aufgrund der vielfältigen Übereinstimmungen und der Wiedererkennbarkeit auf eine unfreie Bearbeitung geschlossen werden. Der Abstand, den ein in freier Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG geschaffenes Werk zum Original halten muß, liegt in diesem Fall weniger in deutlichen Veränderungen, sondern in der antithematischen Behandlung des Stoffes.
2. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Parodie verändert wiedergegeben oder zum Gegenstand einer Karikatur gemacht, kann nicht ohne weiteres allein aufgrund der vielfältigen Übereinstimmungen und der Wiedererkennbarkeit auf eine unfreie Bearbeitung geschlossen werden. Der Abstand, den ein in freier Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG geschaffenes Werk zum Original halten muß, liegt in diesem Fall weniger in deutlichen Veränderungen, sondern in der antithematischen Behandlung des Stoffes.
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BGH: presserecht.de
Beschluss v. 25.11.2002, Az. AnwZ (B) 41/02
a) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, festgestellten Verstößen eines Kammermitglieds gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.
b) Zur Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de" durch eine Anwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen über das Presserecht anbietet.
b) Zur Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de" durch eine Anwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen über das Presserecht anbietet.
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BVerfG: Zu den Grenzen des Agenturprivilegs
Beschluss v. 23.02.2000, Az. 1 BvR 456/95
Es verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn dem presserechtlichen Agenturprivileg dahingehend Grenzen gesetzt werden, dass sich ein Presseunternehmen für die Zukunft nicht mehr auf einen guten Glauben berufen kann, wenn die Richtigkeit einer Behauptung, die ungeprüft von einer Presseagentur übernommen wurde, bereits in Frage gestellt worden ist.
Das Urteil im Volltext
BGH: Schlußverkaufswerbung II
Urteil v. 10.11.1994, Az. I ZR 147/92
1. Die Prüfungspflicht von Werbeanzeigen erstreckt sich für einen Verleger oder Redakteur eines Presseorgans nicht auf Gesetzesverstöße schlechthin, sondern nur auf grobe, vom Verleger oder Redakteur unschwer zu erkennende Verstöße.
2. Eine grober, unschwer zu erkennender Verstoß liegt nicht allein deshalb vor, weil die Gesetzwidrigkeit der Anzeige bereits unmittelbar aus deren Inhalt selbst folgt.
2. Eine grober, unschwer zu erkennender Verstoß liegt nicht allein deshalb vor, weil die Gesetzwidrigkeit der Anzeige bereits unmittelbar aus deren Inhalt selbst folgt.
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BGH: Pressehaftung II
Urteil v. 07.05.1992, Az. I ZR 119/90
Verteidigt sich ein Presseunternehmen - trotz Verurteilung in erster Instanz und ungeachtet einer in Rechtskraft erwachsenen einstweiligen Verfügung - im Wettbewerbsprozeß um die Unterlassung bestimmter bei ihm geschalteter Werbeinserate weiter mit dem Einwand, daß es seine Prüfungspflichten in dem nach der Rechtsprechung erforderlichen Umfang erfüllt habe, weil ein grober, vom Verleger oder Anzeigenredakteur unschwer erkennbarer Wettbewerbsverstoß in der angegriffenen Anzeige nicht liege, so begründet dieses Prozeßverhalten eine Erstbegehungsgefahr, sofern nicht das Presseunternehmen klar und unmißverständlich zum Ausdruck bringt, daß seine Verteidigung ausschließlich der Wahrung seiner Rechte im Prozeß dient und nicht den Weg zu künftiger Fortsetzung des angegriffenen Verhaltens eröffnen soll.
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BVerfG: Schmidt/Spiegel
Beschluss v. 25.01.1961, Az. 1 BvR 9/57
Die Wahrnehmung berechtigter Interessen deckt auch Gegenäußerungen in der Presse, die der Art eines Presseangriffs und seiner Wirkung auf die öffentliche Meinungsbildung entsprechen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 GG; § 193 StGB).
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 12, 113
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 12, 113
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