Urteile zu Pressehaftung
LG Berlin: Verdachtsberichterstattung und Agenturprivileg
Urteil v. 31.05.2007, Az. 27 O 338/07
2. Ein Presseunternehmen kann sich nicht auf das Agenturprivileg berufen, wenn die Presseagentur, von der sie die Informationen bezogen hat, diese kurz darauf mit einer Richtigstellung zurückgezogen hat. Zwar ist dem Presseunternehmen eine gewisse Reaktionszeit zuzubilligen. Eine Löschung nach drei Tagen bei einem tagesaktuellen Angebot überschreitet diese angemessene Reaktionsfrist jedoch.
LG Hamburg: Haftung einer Bildagentur
Urteil v. 20.04.2007, Az. 324 O 859/06
2. Gemessen an der soeben dargestellten Bedeutung von Bildagenturen für die Funktionsfähigkeit des Medienbetriebs würde es ihren Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG unverhältnismäßig verkürzen, wenn von ihnen verlangt würde, vor der Weitergabe eines jeden Personenbildnisses an einen Medienanbieter zunächst eine Auskunft über den konkret geplanten Veröffentlichungskontext einzuholen und auf dieser Grundlage eine eigene rechtliche Prüfung anhand der §§ 22, 23 KUG vorzunehmen.
3. Eine Prominente, die ihre Brüste der Öffentlichkeit bereits in verschiedenen Zusammenhängen bewusst präsentiert hat, kann ein Foto, auf dem ihre Brust und Brustwarze zu sehen ist, nicht in gleichem Maße als verletzend empfinden, wie eine Frau, die öffentlich ihre Brüste stets bedeckt zu halten pflegt.
