Urteile zu Pressearchive

Urteile zu Pressearchive

BGH: Sedlmayr-Mord bei SpOn – Namensnennung in Pressearchiven

Urteil v. 09.02.2010, Az. VI ZR 243/08

Zur Zulässigkeit des Bereithaltens von sogenannten Dossiers zum Abruf im Internet, in denen den Täter identifizierende alte Wort- und Bildberichterstattungen über eine schwere Straftat zusammengefasst sind.


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OLG Bremen: Löschungspflichten aus Onlinearchiven

Beschluss v. 30.11.2009, Az. 3 W 33/09

War eine identifizierende Berichterstattung zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung zulässig, so ist auch die Archivierung in Online-Archiven zulässig.


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OLG Frankfurt: Haftung einer Bildagentur

Urteil v. 23.12.2008, Az. 11 U 21/08

1. Auch die Verbreitung digitaler Fotoaufnahmen ist eine „Verbreitung“ im Sinne von § 22 KUG. Eine Veröffentlichung im eigentlichen Sinne ist nicht erforderlich; auch die Verbreitung an Einzelpersonen ist von § 22 KUG gedeckt. Lediglich im privaten Bereich können in begrenztem Umfang Ausnahmen gelten.

2. Veröffentlicht eine kommerzielle Bildagentur Fotos einer Person, ohne Prüfung einer Einwilligung und ohne Rechtfertigung, haftet der Betreiber als Täter für die daraus entstehende Persönlichkeitsrechtsverletzung.

3. Zwar kann auch ein Bildportal durch eine pressebezogene Tätigkeit unter den Schutz der Pressefreiheit fallen. Eine generelle Haftungsfreistellung folgt daraus jedoch nicht. Ergeben sich aus den Umständen des konkreten Falls Zweifel daran, dass eine Einwilligung oder Rechtfertigung vorliegt, hat sich die Bildagentur danach zu erkundigen.

4. Eine pauschale Übertragung der Verantwortlichkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf die Kunden des Bildagentur ist nicht ausreichend.


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OLG Frankfurt: Haftung einer Bildagentur II

Urteil v. 23.12.2008, Az. 11 U 22/08

1. Auch die Verbreitung digitaler Fotoaufnahmen ist eine „Verbreitung“ im Sinne von § 22 KUG. Eine Veröffentlichung im eigentlichen Sinne ist nicht erforderlich; auch die Verbreitung an Einzelpersonen ist von § 22 KUG gedeckt. Lediglich im privaten Bereich können in begrenztem Umfang Ausnahmen gelten.

2. Veröffentlicht eine kommerzielle Bildagentur Fotos einer Person, ohne Prüfung einer Einwilligung und ohne Rechtfertigung, haftet der Betreiber als Täter für die daraus entstehende Persönlichkeitsrechtsverletzung.

3. Zwar kann auch ein Bildportal durch eine pressebezogene Tätigkeit unter den Schutz der Pressefreiheit fallen. Eine generelle Haftungsfreistellung folgt daraus jedoch nicht. Ergeben sich aus den Umständen des konkreten Falls Zweifel daran, dass eine Einwilligung oder Rechtfertigung vorliegt, hat sich die Bildagentur danach zu erkundigen.

4. Eine pauschale Übertragung der Verantwortlichkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf die Kunden des Bildagentur ist nicht ausreichend.


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LG Nürnberg: Namensnennung in Pressearchiven

Beschluss v. 06.03.2008, Az. 11 O 1820/08

Zwar ist eine über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich unbeschränkte Berichterstattung über die Person eines Straftäters in identifizierender Weise grundsätzlich rechtswidrig, sofern nicht ein besonderer, aktueller Anlass besteht. Die Namensnennung in dem elektronischen Archiv stellt jedoch keine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, auch wenn mittlerweile kein aktueller Anlass mehr für eine Berichterstattung existiert, wenn die ursprüngliche Berichterstattung zulässig war. Denn durch das Bereithalten eines Artikels in einem Archiv wird der Betroffene nicht erneut „an das List der Öffentlichkeit gezerrt“.


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OLG Hamburg: Diskriminierender Spitzname in Pressearchiven

Urteil v. 09.10.2007, Az. 7 U 53/07

1. Die Bezeichnung einer Person mit einem diskriminierenden Spitznamen („Neger K...“) in einem Presseartikel ist auch dann unzulässig, wenn der Artikel nur noch in einem Pressearchiv veröffentlicht ist und die Person zum Zeitpunkt der Entstehung des Artikels diesen Namen als Rufnamen benutzt hat.

2. Zwar steht Presseunternehmen frei, ihre Artikel in einem Pressearchiv zu verwahren. Dies umfasst jedoch nicht das Recht, den Inhalt dieses Archivs ungeprüft der Öffentlichkeit zu präsentieren. Zum Wesen eines (geschützten) Pressearchivs gehört nicht dessen freie Zugänglichkeit durch Dritte, sondern die Schaffung der Möglichkeit, selbst zu Recherchezwecken auf frühere Veröffentlichungen zurückgreifen zu können. Soll aber archiviertes Material Dritten zur Verfügung gestellt werden, obliegt es dem Betreiber des Pressearchivs als Verbreiter, zuvor die Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes zu prüfen. Eine derartige Verantwortlichkeit trifft auch den Betreiber eines online gestellten Archivs.


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OLG Hamburg: Identifizierende Berichterstattung in Online-Zeitungsarchiven

Beschluss v. 28.03.2007, Az. 7 W 9/07

Die Veröffentlichung des Namens eines Straftäters in Pressearchiven kann auch im Nachhinein rechtswidrig werden, wenn im Laufe der Zeit das öffentliche Interesse an der namentlichen Berichterstattung verblasst und das Resozialisierungsinteresse des Straftäters überwiegt.


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OLG Frankfurt: Berichterstattung über Straftäter in Online-Archiven

Beschluss v. 20.09.2006, Az. 16 W 56/06

1. Auch fünf Jahre nach der rechtskräftigen Verurteilung eines Straftäters kann ein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung unter voller Namensnennung über einen Straftäter bestehen. Gleiches gilt für die Veröffentlichung von Fotos, wenn die Aufnahmen während des Gerichtsprozesses gemacht wurden und sie für die Öffentlichkeit untrennbar mit der Tat verbunden sind.

2. Die Archivierung einer solchen Berichterstattung in Online-Archiven ist auch dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse zwischenzeitlich nicht mehr besteht.


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OLG Köln: Berichterstattung über Straftäter in Online-Archiven

Beschluss v. 14.11.2005, Az. 15 W 60/05

Die Archivierung von Presseartikeln über einen verurteilten Straftäter in Online-Archiven kann auch dann zulässig sein, wenn mittlerweile kein öffentliches Interesse an einer namentlichen Nennung des Straftäters mehr besteht. Denn mit der Archivierung von Druckwerken wird eine im öffentlichen Interesse stehende Aufgabe erfüllt, denn die Archivierung von Druckwerken dient dazu, jedem Interessierten einen historischen und kulturellen Überblick zu verschaffen. Dies gilt auch für elektronische Archive. Die Abrufbarkeit einer solchen Berichterstattung im Internet erschwert auch nicht zwangsläufig die Resozialisierung. Denn der Abruf eines nicht mehr aktuellen Berichts aus einem Online-Archiv hat eine deutlich geringere Breitenwirkung.


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Kommentare

Sa, 11.02.2012 23:21
Kurz und knapp: Urheberrechtsschutz ja, aber Gewinnmaximierung von Verwertern (Musikindustrie, Verlage etc) NEIN, un […]
Sa, 11.02.2012 15:35
ACTA und Freiheit? Wie siehts aus mit dem Grundgesetz? Seit 50 Jahren wird die Freiheit immer weiter eingeschränkt. […]
Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]

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