Urteile zu Presse
LG Berlin: Berichterstattung über die Gesundheit von Prominenten
Urteil v. 29.09.2009, Az. 27 O 736/09
Die Berichterstattung über den gesundheitlichen Zustand Prominenter betrifft den Kernbereich der Privatsphäre. Eine Berichterstattung ohne konkreten aktuellen Anlass ist unzulässig. Die Erkrankung einer beliebigen Dritten Person ist als aktueller Anlass nicht ausreichend.
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LG Berlin: Spekulation über Prominenten-Affären
Urteil v. 20.08.2009, Az. 27 O 529/09
Der Umstand, dass ein Prominenter „Dauergast“ in der Boulevardpresse ist und einen Teil seiner Privatsphäre geöffnet hat, führt nicht dazu, dass er nunmehr alle möglichen Spekulationen über sein Liebesleben hinnehmen muss. Vielmehr stellen Aussagen über Liebesverhältnisse in Form einer rein spekulativen Berichterstattung ohne konkrete Anhaltspunkte einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar.
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BGH: Smart und elegant in Monaco
Urteil v. 23.06.2009, Az. VI ZR 232/08
Zur Reichweite einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, die ein Presseorgan im Hinblick auf die rechtswidrige Verbreitung eines Prominentenfotos bei der Berichterstattung gegenüber dem Betroffenen abgegeben hat.
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KG Berlin: Presse darf ungeprüft zitiert werden
Beschluss v. 29.01.2009, Az. 10 W 73/08
Einen Laien trifft keine Prüfungspflicht bei der Übernahme von Tatsachenbehauptungen aus der Presse. Er haftet deshalb ab dem Zeitpunkt, wo er Kenntnis von deren Unwahrheit erhält.
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OLG Düsseldorf: Zuständigkeit deutscher Gerichte für ausländische Presseartikel mit Online-Veröffentlichung
Urteil v. 30.12.2008, Az. I-15 U 17/08
1. Bei einer Rechtsverletzung mittels eines Artikels in einer im Ausland erscheinenden Zeitschrift, liegt der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, im Inland, wenn die Zeitschrift auch im Inland verbreitet worden ist. Davon kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn die Zeitschrift mit einer im regelmäßigen Geschäftsverkehr vor sich gehenden Versendung durch den Zeitungsverlag über die Grenzen gelangt. So dass die Zeitschrift dritten Personen bestimmungsgemäß und nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht wird. Allein der Umstand, dass ein Artikel über das Internet auch in Deutschland vertrieben wird, genügt diesen Anforderungen nicht.
2. Ebenfalls genügt hierzu nicht, dass es sich bei dem Presseorgan anerkanntermaßen um ein internationales Presseerzeugnis handelt, welches in vielen Teilen der Welt gelesen wird und nach dem Willen seiner Verleger auch gelesen werden soll.
3. Die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast führen nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern nur dazu, dass vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden kann.
2. Ebenfalls genügt hierzu nicht, dass es sich bei dem Presseorgan anerkanntermaßen um ein internationales Presseerzeugnis handelt, welches in vielen Teilen der Welt gelesen wird und nach dem Willen seiner Verleger auch gelesen werden soll.
3. Die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast führen nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern nur dazu, dass vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden kann.
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LG Berlin: Zitat einer unrichtigen Tatsachenbehauptung
Beschluss v. 11.09.2008, Az. 27 O 829/08
1. Grundsätzlich kann der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte auswählen, ob und gegen welchen Schädiger (sofern es mehrere sind) er rechtlich vorgeht. Die Motive seiner Auswahl spielen dabei keine Rolle. Anderes kann aber dann gelten, wenn die nachteilige Behauptung zunächst in einer öffentlich zugänglichen Quelle erschienen ist.
2. Während der Presse bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen eine besondere Sorgfaltspflicht obliegt, kann beim Einzelnen ein vergleichbarer Sorgfaltsmaßstab nicht angesetzt werden. Bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, die nicht seinem persönlichen Erfahrungs- und Kontrollbereich entstammen, ist es ihm regelmäßig nicht möglich eigene Nachforschungen zu betreiben um die verbreitete Tatsache zu belegen oder zu beweisen. Er ist insoweit auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen.
3. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung kann zulässigerweise vom Erklärenden öffentlich wiedergegeben werden, wenn sich aus ihr nichts anderes ergibt, als aus der Richtigstelltung des Erklärungsempfängers.
2. Während der Presse bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen eine besondere Sorgfaltspflicht obliegt, kann beim Einzelnen ein vergleichbarer Sorgfaltsmaßstab nicht angesetzt werden. Bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, die nicht seinem persönlichen Erfahrungs- und Kontrollbereich entstammen, ist es ihm regelmäßig nicht möglich eigene Nachforschungen zu betreiben um die verbreitete Tatsache zu belegen oder zu beweisen. Er ist insoweit auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen.
3. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung kann zulässigerweise vom Erklärenden öffentlich wiedergegeben werden, wenn sich aus ihr nichts anderes ergibt, als aus der Richtigstelltung des Erklärungsempfängers.
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LG Berlin: Fotoaufnahmen bei Gerichtsverhandlungen
Urteil v. 04.09.2008, Az. 27 O 632/08
1. Die Pflicht von Personen der Zeitgeschichte, eine Abbildung ohne Einwilligung hinzunehmen, endet jedenfalls dort, wo ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit an der Veröffentlichung nicht anzuerkennen ist. Davon ist auszugehen, wenn sich ein Prozessbeteiligter bei Aufnahme der Bilder wegen der Erscheinungspflicht vor Gericht in einer Zwangslage befand und darauf vertrauen durfte, dass sich die Journalisten an das Verbot von Fotoaufnahmen im Gerichtssaal halten würden.
2. Wenn aus diesen Gründen bereits das Anfertigen der Fotos rechtswidrig war, kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Fotografen die Veröffentlichung des unverpixelten Fotos zugerechnet werden kann, obwohl er die Abbildungen mit dem Hinweis „Person verpixeln!!“ zur Verfügung gestellt hat.
2. Wenn aus diesen Gründen bereits das Anfertigen der Fotos rechtswidrig war, kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Fotografen die Veröffentlichung des unverpixelten Fotos zugerechnet werden kann, obwohl er die Abbildungen mit dem Hinweis „Person verpixeln!!“ zur Verfügung gestellt hat.
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OLG Hamburg: Wettbewerbsabsicht durch Presseartikel
Beschluss v. 02.01.2008, Az. 3 W 224/07
1. Die Pressefreiheit gebietet es, auch bei werbewirksamen redaktionellen Beiträgen in einer Zeitschrift keine Wettbewerbsabsicht zu vermuten. Vielmehr muss auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden, um festzustellen, ob im konkreten Fall eine Wettbewerbsabsicht anzunehmen ist.
2. Verfolgt eine Presseveröffentlichung vorwiegend publizistische Interessen, ist von keiner Wettbewerbsabsicht auszugehen.
3. Dies gilt auch für den Begriff der „Geschäftspraktiken“ im Sinne des Art. 2 d) der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken.
2. Verfolgt eine Presseveröffentlichung vorwiegend publizistische Interessen, ist von keiner Wettbewerbsabsicht auszugehen.
3. Dies gilt auch für den Begriff der „Geschäftspraktiken“ im Sinne des Art. 2 d) der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken.
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OLG Frankfurt: Geldentschädigung bei Bildveröffentlichung in Zusammenhang mit falscher Presseberichterstattung
Urteil v. 13.11.2007, Az. 11 U 16/07
1. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, vom Anlass und vom Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab.
2. Selbst wenn die unberechtigte Verwendung des Abbildes für sich noch keine schwerwiegende Rechtsverletzung darstellt, kann der Eingriff gleichwohl deshalb schwerwiegend sein, weil der Geschädigte durch die Bildveröffentlichung mit einem Ereignis in Verbindung gebracht wird, mit dem er tatsächlich nichts zu tun hatte.
2. Selbst wenn die unberechtigte Verwendung des Abbildes für sich noch keine schwerwiegende Rechtsverletzung darstellt, kann der Eingriff gleichwohl deshalb schwerwiegend sein, weil der Geschädigte durch die Bildveröffentlichung mit einem Ereignis in Verbindung gebracht wird, mit dem er tatsächlich nichts zu tun hatte.
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KG Berlin: Redaktionsschwanz im Regelfall zulässig
Urteil v. 27.07.2007, Az. 9 U 12/07
1. Die Ergänzung einer Gegendarstellung um sachliche Anmerkungen der Redaktion ("Redaktionsschwanz") ist im Regelfall zulässig.
2. Ein Redaktionsschwanz ist nur ausnahmsweise unzulässig, wenn er sich als Schikane, sittenwidrige Schädigung oder Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, bzw. wenn er den Zweck der Gegendarstellung vereitelt.
2. Ein Redaktionsschwanz ist nur ausnahmsweise unzulässig, wenn er sich als Schikane, sittenwidrige Schädigung oder Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, bzw. wenn er den Zweck der Gegendarstellung vereitelt.
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BGH: Klinik-Geschäftsführer
Urteil v. 21.11.2006, Az. VI ZR 259/05
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Meldung einer Presseagentur unter namentlicher Benennung des Betroffenen über dessen Abberufung als Geschäftsführer wegen nachhaltiger Störung des Vertrauensverhältnisses mit einem Großteil der Mitarbeiter berichtet werden darf.
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KG Berlin: Zur Kennzeichnung von Werbung im Internet
Urteil v. 30.06.2006, Az. 5 U 127/05
1. Ein „Mitbewerber“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist bereits derjenige, der schon als potentieller Mitbewerber auf dem Markt in Betracht kommt. Das Unternehmen muss seinen eigentlichen Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen haben. Es reicht aus, dass konkrete Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes getroffen wurden, also ein Markteintritt unmittelbar bevor steht. Eine Markenanmeldung und -eintragung ist ein Indiz für eine beabsichtigte Geschäftsaufnahme im entsprechenden Bereich für den die Marke registriert wurde.
2. Internet-Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Eine Täuschung liegt stets vor, wenn dem Leser eine entgeltliche Anzeige als redaktioneller Beitrag präsentiert wird. Ein Link, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird. Ein Hinweis „Anzeige“ muss so angebracht werden, dass klar ersichtlich ist, auf welche Elemente einer Internetseite er sich bezieht. Ein einzelner Hinweis über einer Seite, die sowohl redaktionelle, als auch werbliche Inhalte enthält, ist nicht ausreichend.
2. Internet-Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Eine Täuschung liegt stets vor, wenn dem Leser eine entgeltliche Anzeige als redaktioneller Beitrag präsentiert wird. Ein Link, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird. Ein Hinweis „Anzeige“ muss so angebracht werden, dass klar ersichtlich ist, auf welche Elemente einer Internetseite er sich bezieht. Ein einzelner Hinweis über einer Seite, die sowohl redaktionelle, als auch werbliche Inhalte enthält, ist nicht ausreichend.
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LG Berlin: Anforderungen an einen Richtigstellungsanspruch
Urteil v. 20.05.2006, Az. 27 O 110/08
1. Bei mehreren möglichen Deutungen des Inhalts einer Äußerung ist bei der rechtlichen Beurteilung grundsätzlich diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt. Dies gilt jedoch nicht bei Unterlassungsansprüchen, denn hier ist im Rahmen der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit den Äußerungsgehalt klarzustellen
2. Da es sich beim Kostenerstattungsanspruch um einen Schadensersatzanspruch handelt, der sich gerade nicht wie ein Unterlassungsanspruch in die Zukunft richtet, gilt hingegen, dass die für die Presse günstigere Auslegungsmöglichkeit der Äußerung zugrunde zu legen ist.
2. Da es sich beim Kostenerstattungsanspruch um einen Schadensersatzanspruch handelt, der sich gerade nicht wie ein Unterlassungsanspruch in die Zukunft richtet, gilt hingegen, dass die für die Presse günstigere Auslegungsmöglichkeit der Äußerung zugrunde zu legen ist.
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OLG Hamburg: Anforderungen an einen Richtigstellungsanspruch
Urteil v. 25.10.2005, Az. 7 U 52/05
1. Voraussetzung für den Anspruch auf Veröffentlichung einer Richtigstellung ist, dass diese erforderlich ist, um eine fortwirkende Rufbeeinträchtigung des Betroffenen auszuräumen.
2.Es darf mit einer Richtigstellung nicht eine Irreführung der Nutzer des entsprechenden Presserzeugnisses herbeigeführt werden.
2.Es darf mit einer Richtigstellung nicht eine Irreführung der Nutzer des entsprechenden Presserzeugnisses herbeigeführt werden.
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BGH: Pressefotos
Urteil v. 06.10.2005, Az. I ZR 266/02
1. Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr ist es naheliegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat.
2. Zur Frage, ob die nach der Lizenzanalogie zu bemessende Höhe des Schadensersatzes, der für die rechtswidrige Vervielfältigung und Verbreitung von Lichtbildern in einer Tageszeitung zu leisten ist, nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) bestimmt werden kann.
2. Zur Frage, ob die nach der Lizenzanalogie zu bemessende Höhe des Schadensersatzes, der für die rechtswidrige Vervielfältigung und Verbreitung von Lichtbildern in einer Tageszeitung zu leisten ist, nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) bestimmt werden kann.
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OLG München: Haftung für Link auf Kopierschutz-Software - Heise
Urteil v. 28.07.2005, Az. 29 U 2887/05
1. Der Begriff der „Werbung“ im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG entspricht dem der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Irreführende Werbung. Danach ist „Werbung“ jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte oder Verpflichtungen zu fördern.
2. Die einfache Erwähnung einer Software und Verlinkung der Homepage des Herstellers in einem Online-Artikel ist keine „Werbung“ im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG, wenn er hinreichend kritische Distanz zu den wiedergegebenen Aussagen des Herstellers wahrt und sich die Werbeaussagen nicht zu Eigen macht.
3. Das Setzen eines Links auf die Homepage des Herstellers von Kopierschutz-Software ist nicht von der Pressefreiheit gedeckt. Der Linksetzer kann als Störer haften.
4. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, daß mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird.
5. Der Linksetzer kann auch dann als Störer haften, wenn er sich den Inhalt der Verlinkten Internetseite nicht zu Eigen gemacht hat.
2. Die einfache Erwähnung einer Software und Verlinkung der Homepage des Herstellers in einem Online-Artikel ist keine „Werbung“ im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG, wenn er hinreichend kritische Distanz zu den wiedergegebenen Aussagen des Herstellers wahrt und sich die Werbeaussagen nicht zu Eigen macht.
3. Das Setzen eines Links auf die Homepage des Herstellers von Kopierschutz-Software ist nicht von der Pressefreiheit gedeckt. Der Linksetzer kann als Störer haften.
4. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, daß mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird.
5. Der Linksetzer kann auch dann als Störer haften, wenn er sich den Inhalt der Verlinkten Internetseite nicht zu Eigen gemacht hat.
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LG Stuttgart: Keine Geldentschädigung bei Fotoveröffentlichung in der Presse
Urteil v. 28.06.2005, Az. 17 S 3/05
1. Auch die beiläufige Veröffentlichung von Fotos eines Opfers im Rahmen einer Berichterstattung über eine betrügerische Model-Agentur kann die abgebildete Person in ihren Persönlichkeitsrechten verletzen.
2. Eine Geldentschädigung kann jedoch nur verlangt werden, wenn ein schwerwiegender Eingriff, das Fehlen anderweitiger befriedigender Ausgleichsmöglichkeiten und vor allem ein unabwendbares Bedürfnis im Hinblick auf Genugtuung und Prävention vorliegen.
2. Eine Geldentschädigung kann jedoch nur verlangt werden, wenn ein schwerwiegender Eingriff, das Fehlen anderweitiger befriedigender Ausgleichsmöglichkeiten und vor allem ein unabwendbares Bedürfnis im Hinblick auf Genugtuung und Prävention vorliegen.
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BGH: WirtschaftsWoche
Urteil v. 27.01.2005, Az. I ZR 119/02
1. Hat eine Verwertungsgesellschaft gegenüber einem Nutzer Vergütungsansprüche geltend gemacht, ohne insoweit zur Wahrnehmung berechtigt zu sein, kann der Berechtigte diese Leistung genehmigen und von der Verwertungsgesellschaft die Herausgabe des Erlangten beanspruchen. Auch schon vor Genehmigung der Leistung kann der Berechtigte von der Verwertungsgesellschaft Auskunft über die eingezogenen Vergütungen beanspruchen.
2. Zeitungen i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG können auch wöchentlich oder gar monatlich erscheinende Periodika sein, die nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen.
2. Zeitungen i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG können auch wöchentlich oder gar monatlich erscheinende Periodika sein, die nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen.
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BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Links - Paperboy
Urteil v. 17.07.2003, Az. I ZR 259/00
1. Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch weder in das Vervielfältigungsrecht (§ 16 Abs. 1 UrhG), noch in das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 UrhG) eingegriffen.
2. Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.
3. Die Nutzung von Deep-Links ist wettbewerbsrechtlich zulässig.
2. Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.
3. Die Nutzung von Deep-Links ist wettbewerbsrechtlich zulässig.
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BGH: Pressehaftung II
Urteil v. 07.05.1992, Az. I ZR 119/90
Verteidigt sich ein Presseunternehmen - trotz Verurteilung in erster Instanz und ungeachtet einer in Rechtskraft erwachsenen einstweiligen Verfügung - im Wettbewerbsprozeß um die Unterlassung bestimmter bei ihm geschalteter Werbeinserate weiter mit dem Einwand, daß es seine Prüfungspflichten in dem nach der Rechtsprechung erforderlichen Umfang erfüllt habe, weil ein grober, vom Verleger oder Anzeigenredakteur unschwer erkennbarer Wettbewerbsverstoß in der angegriffenen Anzeige nicht liege, so begründet dieses Prozeßverhalten eine Erstbegehungsgefahr, sofern nicht das Presseunternehmen klar und unmißverständlich zum Ausdruck bringt, daß seine Verteidigung ausschließlich der Wahrung seiner Rechte im Prozeß dient und nicht den Weg zu künftiger Fortsetzung des angegriffenen Verhaltens eröffnen soll.
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BGH: Pressehaftung
Urteil v. 26.04.1990, Az. I ZR 127/88
a) Zur Frage der Haftung der Presse für die Veröffentlichung von Anzeigen mit einem einen Mitbewerber des Inserenten herabsetzenden Inhalt.
b) Das die Haftung der Presse auf Vorsatz beschränkende Privileg des § 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 UWG ist auf Wettbewerbsverstöße nach § 1 UWG grundsätzlich nicht anwendbar.
c) Zur Frage der Erstattung der Kosten für eine durch eine vorangegangene Anzeige herabsetzenden Inhalts veranlaßte "Gegenanzeige".
b) Das die Haftung der Presse auf Vorsatz beschränkende Privileg des § 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 UWG ist auf Wettbewerbsverstöße nach § 1 UWG grundsätzlich nicht anwendbar.
c) Zur Frage der Erstattung der Kosten für eine durch eine vorangegangene Anzeige herabsetzenden Inhalts veranlaßte "Gegenanzeige".
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BVerfG: Blinkfür
Beschluss v. 26.02.1969, Az. 1 BvR 619/63
Eine auf politischen Motiven beruhende Aufforderung zum Boykott eines Presseunternehmens, der vornehmlich mit wirtschaftlichen Machtmitteln durchgesetzt werden soll, ist nicht durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung geschützt und verstößt gegen das Grundrecht der Pressefreiheit.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 25, 256
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 25, 256
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