Urteile zu Pippi Langstrumpf

LG Köln: Urheberrecht bei Karnevalskostümen - Pippi Langstrumpf

1. Die Figur ist schon aus sich heraus derart unverwechselbar und auch einzigartig, dass die Figur auch für sich betrachtet Urheberschutz beanspruchen kann.

2. Die Übertragung einer literarischen Figur in eine andere Werkart (hier: Karnevalskostüm) spricht nicht zwingend für eine freie Bearbeitung iSv § 24 UrhG. Denn jede Verkörperlichung eines lediglich verbal beschriebenen Charakters stellt zwangsläufig eine Übertragung in eine andere Werkart dar. Würde dies zu einer freien Bearbeitung führen, würde der urheberrechtliche Schutz der Figur unterlaufen.