BGH: Pfändung von Domains
Beschluss v. 05.07.2005, Az. VII ZB 5/05
2. Pfändbar gemäß § 857 I ZPO sind aber die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domain-Inhaber aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC (Domain-Registrierungsstelle) zustehen.
3. Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen.
