Die Veröffentlichung eines Fotos der eigenen Person auf einer Internetseite enthält die (konkludente) Erklärung, mit der Wiedergabe bzw. dem Erscheinen dieses Fotos in Ergebnisanzeigen von Personen-Suchmaschinen einverstanden zu sein.
1. Mit dem Einstellen eines Fotos bei einer Internetseite willigt der Einstellende konkludent darin ein, dass dieses Foto auch durch Suchmaschinen erfasst werden kann, sofern keine technischen Maßnahmen gegen die Indizierung bei Suchmaschinen verwendet werden.
2. Verpflichtet sich der Betreiber einer Suchmaschine, Fotos von einer bestimmten Internetseite nicht mehr in den Index aufzunehmen, gilt dies nicht für inhaltsgleiche Fotos, die auf anderen Plattformen eingestellt wurden.