Urteile zu Person Der Zeitgeschichte
OLG Frankfurt am Main: Kannibale von Rotenburg II
Urteil v. 17.06.2008, Az. 14 U 146/07
OLG Frankfurt am Main: Kannibale von Rotenburg
Urteil v. 17.06.2008, Az. 14 U 146/07
2. Die von Verfassungs wegen geschützte Kunstfreiheit muss in diesem Fall nach Abwägung aller Umstände gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten.
BGH: Werbung mit Politikerfoto - Lafontaine
Urteil v. 26.10.2006, Az. I ZR 182/04
a) Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses begründet im Allgemeinen – sei es unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder der ungerechtfertigten Bereicherung – einen Anspruch auf Zahlung der angemessenen Lizenzgebühr, ohne dass es darauf ankommt, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage gewesen wäre, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe seines Bildnisses einzuräumen.
b) Eine prominente Persönlichkeit aus dem Bereich der Zeitgeschichte muss es zwar regelmäßig nicht dulden, dass das eigene Bildnis von Dritten für deren Werbezwecke eingesetzt wird. Doch findet auch hier eine Güterabwägung statt, die dazu führen kann, dass die Verwendung des fremden Bildnisses in einer Werbeanzeige, die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetzt, vom Betroffenen hingenommen werden muss.
OLG Frankfurt am Main: Kannibale von Rotenburg
Urteil v. 03.06.2006, Az. 14 W 10/06, 5 O 55/06
OLG Hamburg: Identifizierende Berichtersattung über Festnahme eines Prominenten
Urteil v. 21.03.2006, Az. 7 U 124/05
2. Handelt es sich beim Täter um eine Person der Zeitgeschichte, so ist eine Abwägung zwischen der vorliegenden Persönlichkeitsverletzung und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit herzustellen. Danach wird in der Regel eine aktuelle Berichterstattungen über schwere Straftaten unter Namensnennung des Täters zulässig sein. Bei Straftaten von geringerem Gewicht, die nicht als solche von überragendem Allgemeininteresse sind, kann jedoch dem Schutz des Straftäters vor einer öffentlichen Preisgabe seines Fehlverhaltens unter voller Namensnennung jedenfalls dann der Vorrang zu geben sein, wenn sich aus der Person des Täters oder der Straftat selbst keine besonderen Umstände ergeben, die die Veröffentlichung rechtfertigen.
3. Ist der Täter einer breiten Öffentlichkeit als TV-Darsteller eines Kriminalkommissars bekannt, der in aller Regel für Recht und Ordnung steht, so rechtfertigt dies grundsätzlich nicht die Annahme sterengerer Maßstäbe zu Lasten des Betroffenen im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung.
4. Die identifizierende Berichterstattung über die Festnahme einer Person wird nicht automatisch zulässig, weil sie in aller Öffentlichkeit stattgefunden hat.
