Urteile zu Payback

BGH: Happy Digits - Zur datenschutzrechtlichen Einwilligung in AGBs

a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Betreiber eines Kundenbindungs- und Rabattsystems für Verträge mit Verbrauchern über die Teilnahme an dem System verwendet, unterliegt die Klausel

Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing
Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der C. GmbH […], als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Näheres hierzu in der Datenschutzerklärung als Teil der Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die auch in allen K. Filialen und bei allen anderen Partnern eingesehen werden können. Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel. Eine Streichung hat keinen Einfluss auf Ihre Teilnahme am Programm. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit gegenüber der C. widerrufen. Daten von Minderjährigen werden automatisch von der Datennutzung für Werbezwecke ausgeschlossen.“

nicht der Inhaltskontrolle, weil sie nicht von den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes abweicht (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB; im Anschluss an BGHZ 177, 253).

b) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art hält folgende Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand:

„Die Teilnahme an HappyDigits erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Ihrer ersten Aktivität, z.B. Sammeln, anerkennen.“

BGH: Zur datenschutzrechtliche Einwilligung - Payback

1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einem Kundenbindungs- und Rabattsystem per „Opt-Out“-Verfahren die Einwilligung der Teilnehmer in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per SMS und E-Mail-Newsletter einholt, ist unwirksam. Zwar ist die Verwendung des „Opt-Out“-Verfahrens in diesem Zusammenhang für die datenschutzrechtliche Einwilligung grundsätzlich zulässig. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt jedoch für die Einwilligung in Werbung mittels elektronischer Post das „Opt-in“-Verfahren.

2. Soweit die Klausel die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung betrifft, unterliegt sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle, da sie den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt und somit keine von den Rechtsvorschriften abweichenden Regelungen enthält.

3. Der Hinweis, dass für die Teilnahme an einem Rabattsystem die Angabe des Geburtsdatums erforderlich ist, ist als bloßer Hinweis zu sehen und unterliegt nicht der Inhaltskontrolle.

3. Auch eine Klausel, die auf die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte zu Zwecken der Gutschrift und Abrechnung hinweist, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle, denn ihr Inhalt wird von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BDSG gedeckt und dient dem Vertragszweck eines Rabattprogramms.