1. Werden urheberrechtlich geschützte Werke über das Internet europaweit verbreitet, müssen für jedes Land, von dem aus die Werke abrufbar sind, die entsprechenden Nutzungsrechte vorliegen. Hat der Verbreiter lediglich die Nutzungsrechte für die Niederlande, ist eine öffentliche Zugänglichmachung in die Bundesrepublik Deutschland unzulässig.
2. Ein Unternehmen, das „paneuropäische Verwertungslizenzen“ vertreibt, ohne selbst die Rechte im erforderlichen Umfang zu besitzen, haftet als Handlungsstörer auf Unterlassung.