1. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG auf Auskunftserteilung über Daten außerhalb der Personenakte des Betroffenen, die Bezüge auf seine Person aufweisen und nicht Bestandteil seiner Personenakte geworden sind.
2. Eine ergänzende Auslegung aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG auf Grund der sich bietenden Einzelumstände ist auch dann nicht erforderlich, wenn in Bezug auf den Betroffenen im „Nachrichtendienstlichen Informationssystem" (NADIS) keine Fundstellen zu anderen Akten als seine Personenakte und auch keine Verweise auf Fachdateien existieren. Dies gilt genauso für den Fall, das zwar Informationen über den Betroffenen in Sachakten existieren, weil er z.B. im Kontext eines Zeitungsartikels erwähnt wird, diese in Bezug auf ihn aber nicht aufgabenrelevant sind.
3. Voraussetzung der Auskunftserteilung nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG ist unbeschadet der technischen Weiterentwicklung auch weiterhin, dass der Betroffene auf einen konkreten Sachverhalt hinweist. Die Tatsache, dass das Bundesamt seine Akten mittlerweile über ein elektronisches Aktenerschließungssystem mit Suchfunktion verwaltet, so dass die schlichte Eingabe eines Namens alle Sachakten erschließe, in denen der Name aufgeführt werde, führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
1. Die Beobachtung eines Bundes- oder Landtagsabgeordneten durch den Verfassungsschutz entspricht nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn es sich bei dem Abgeordneten zwar um einen herausgehobenen Funktionär der Linkspartei.PDS handelt, er aber kein Angehöriger oder Förderer einer dieser Partei angehörenden linksextremistischen bzw. orthodox-kommunistischen Strömungen ist, sondern vielmehr Gegner dieser Strömungen bzw. Parteiflügel ist.
2. Es bedarf daher im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob auf der Grundlage der Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes prinzipiell personenbezogene Informationen über Bundestags- oder Landtagsabgeordnete gesammelt werden dürfen, oder ob es insoweit einer spezifischen gesetzlichen Grundlage bedarf.
1. Eine erneute Sendung einer Gegendarstellung ist zulässig, wenn die bereits erfolgte Gegendarstellung durch eine redaktionelle Entgegnung entwertet wurde, die nicht den Anforderungen entspricht, die an eine regelgerechte redaktionelle Entgegnung zu stellen sind.
2. Einem Anspruch auf Gegendarstellung steht nicht entgegen, dass der Verfügungskläger sich darauf beschränkt hat, die Behauptung der Verfügungsbeklagten zu negieren.
3. Eine Wiederholung der Erstmitteilung durch den Verfügungskläger ist zulässig, wenn dies der Verdeutlichung der Entgegnung und zu deren besseren Verständnis dient.