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Urteile zu Ordnungsrecht
BVerfG: Videobeweis bei Verkehrsverstoß – Nichtannahmebeschluss
Beschluss v. 12.08.2010, Az. 2 BvR 1447/10
1. Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung liegt vor, soweit Kennzeichen von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeuginsassen durch die Anfertigung von Bildaufnahmen identifizierbar aufgezeichnet werden. Maßgeblich ist dabei auch, ob sich mit Blick auf den durch den jeweiligen Überwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang das Interesse an den Daten bereits so verdichtet hat, dass bei einer Gesamtbetrachtung ein Betroffensein in einer den Grundrechtsschutz auslösenden Qualität zu bejahen ist. Begründet dagegen eine Datenerfassung keinen Gefährdungstatbestand, fehlt es an der Eingriffsqualität.
2. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit genügt und verhältnismäßig ist.
3. Die Norm des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung sind nicht ersichtlich. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Anfertigung von Einzelaufnahmen, sondern auch hinsichtlich von Videoaufnahmen. Die von dieser Norm vermittelte Befugnis beschränkt sich nicht auf Observationszwecke.
2. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit genügt und verhältnismäßig ist.
3. Die Norm des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung sind nicht ersichtlich. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Anfertigung von Einzelaufnahmen, sondern auch hinsichtlich von Videoaufnahmen. Die von dieser Norm vermittelte Befugnis beschränkt sich nicht auf Observationszwecke.
Das Urteil im Volltext
OLG Jena: Verdachtsabhängige Verkehrsüberwachung per Videoaufzeichnung
Beschluss v. 06.01.2010, Az. 1 Ss 291/09
1. Eine Geschwindigkeitsmessanlage, die nur verdachtsabhängig aufzeichnet, indem die Auslösung der Aufnahme erst dann stattfindet, nachdem zuvor eine auffällige Geschwindigkeitsermittlung stattgefunden hat, greift nicht rechtswidrig in die informationelle Selbstbestimmung der Verkehrsteilnehmer ein. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 ist somit nicht einschlägig und es kommt zu keinerlei Beweisverwertungsverbot.
2. Rechtsgrundlage für die Aufzeichnung von Verkehrsverstößen mittels bildgebender Verfahren sind § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO und § 46 OWiG.
2. Rechtsgrundlage für die Aufzeichnung von Verkehrsverstößen mittels bildgebender Verfahren sind § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO und § 46 OWiG.
Das Urteil im Volltext
OVG Münster: Verbotsverfügung für Glücksspielwerbung - spiegel.de
Beschluss v. 03.11.2009, Az. 13 B 716/09
Die zuständige Ordnungsbehörde kann das Schalten von Werbung für mutmaßlich unerlaubtes Glücksspiel untersagen.
Das Urteil im Volltext
VG Frankfurt: Ordnungsmaßnahmen gegen Webhoster
Beschluss v. 18.07.2008, Az. 1 L 1829/08.F
Im Rahmen der Versicherungsaufsicht kann die zuständige Behörde die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes eines beanstandeten Versicherungsunternehmens auch gegenüber dem Webhoster anordnen, auf dessen Servern die Internetpräsenz des Unternehmens liegt, um einen weiteren Betrieb des Versicherungsunternehmens zu verhindern. Eine vollziehbare Regelung gegenüber dem Inhaber der Website muss nicht vorliegen.
Das Urteil im Volltext





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