Die Verhängung eines Ordnungsmittels gemäß § 890 ZPO ist nicht gerechtfertigt, wenn der Druck einer Zeitschrift mit Persönlichkeitsrechtverletzungen im Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der mit den Rechtsverletzungen in Verbindung stehenden einstweiligen Verfügung bereits so weit gediehen ist – vorliegend: Gravur des Druckzylinder –, dass ein Abbruch und Neubeginn des Druckes nicht zumutbar ist. Denn der Schuldner ist regelmäßig nur innerhalb der Grenzen des Zumutbaren verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um weitere Rechtsbeeinträchtigungen des Gläubigers auszuschließen.
Die bloße referierende Wiedergabe eines Unterlassungstenors stellt für sich genommen noch keine Verletzung des gerichtlichen Verbots dar. Denn in einer zutreffenden Wiedergabe des titulierten Unterlassungsgebots liegt im Allgemeinen noch kein erneutes Aufstellen oder Verbreiten der untersagten Äußerung, sondern lediglich die Mitteilung einer wahren Tatsache.