1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Online-Videorecorders kommt es maßgeblich auf die Frage an, ob der Betreiber die Aufnahmen selbst für seine Kunden vornimmt, oder ob diese technisch gesehen durch die Kunden selbst angefertigt werden.
a) Nimmt der Betreiber die Aufnahmen selbst vor, so verletzt er die Rechte der Fernsehsender, ihre Funksendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG).
b) Werden die Aufnahmen durch die Kunden selbst vorgenommen, ist zu prüfen, ob bei dem technischen Verfahren Fernsehsignale an so viele Kunden weitergeleitet werden, dass sie damit im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
2. Der Betreiber eines Online-Videorecorders hat durch wirksame Altersverifikationssysteme sicherzustellen, dass keine jugendgefährdenden Fernsehinhalte an Kinder und Jugendliche zugänglich gemacht werden.
1. Das Angebot von Online-Viderecordern verletzt die Rechteinhaber der aufgezeichneten Sendungen in ihrem Senderecht hinsichtlich des Vervielfältigungsrechtes. Denn die Speicherung der Sendungen auf dem Server fällt unter den Begriff der "Vervielfältigung".
2. Bei den Vervielfältigungen handelt es sich nicht um eine Privatkopie des Nutzers des Online-Videorecorders, sondern um eine Vervielfältigungshandlung des Anbieters. Denn § 53 UrhG ist restriktiv und im Lichte der Historie auszulegen. Danach soll die Privatkopie ausschließlich private Kopien ohne Einschaltung Dritter umfassen. Insofern kommt es auch nicht darauf an, wer „den Knopf gedrückt“ hat. Nach § 53 UrhG darf ein Dritter noch nicht einmal als Werkzeug eingesetzt werden.
3. Der Anbieter eines Online-Videorecorders handelt wettbewerbswidrig nach § 3, 4 Nr. 11 UWG, wenn er ein Altersverifikationssystem einsetzt, das den Anforderungen an den Jugendschutz nicht genügt.
1. Online-Videorecorder, die im Auftrag des Nutzers Fernsehsignale aufzeichnen, verletzen das Vervielfältigungsrecht der Rechteinhaber aus § 16 UrhG.
2. Bei der Vervielfältigung handelt es sich nicht um eine Privatkopie des Nutzers, sondern um eine Vervielfältigungshandlung des Anbieters des Online-Videorecorders. Denn § 53 UrhG ist restriktiv auszulegen. Ein Online-Videorecorder ist schon deswegen kein untergeordnetes Zurverfügungstellen von technischen Möglichkeiten, weil der Vervielfältigungsvorgang als solcher beim Geschäftsmodell keinen isolierten Charakter hat. Es handelt sich vielmehr um eine urheberrechtsrelevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität, die sich mit den eine Privilegierung rechtfertigenden Umständen nicht mehr vereinbaren lässt.
1. Online-Videorecorder, die im Auftrag des Nutzers Fernsehsignale aufzeichnen, verletzen das Senderecht der Fernsehsender aus § 20 UrhG. Denn die Durchleitung des Fernsehsignals zu den einzelnen Videorecordern entspricht der Kabelweitersendung im Sinne von § 20b UrhG. Dass das Signal nicht unmittelbar an die Nutzer weitergeleitet wird, sondern die Videorecorder zwischengeschaltet sind, ändert daran nichts.
2. Ob durch den Online-Videorecorder lediglich Privatkopien im Sinne von § 53 UrhG hergestellt werden, kommt es nicht an.
3. Darüber hinaus haben die Betreiber von Online-Videorecordern sicherzustellen, dass Fernsehsendungen nicht auch zu Zeiten zur Verfügung gestellt werden, die außerhalb des sich aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ergebenden Zeitraums liegen. Andernfalls kann er nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG iVm § 5 JMStV auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.