1. Bei der Beantwortung der Frage, ob Äußerungen von Amtsträgern in Wahlkampfzeiten gegen das Neutralitätsgebot verstoßen, muss zunächst festgestellt werden, ob die Äußerungen in amtlicher Funktion oder als Privatperson gemacht wurden. Allein die zulässige Verwendung der Amtsbezeichnung des Äußernden reicht dabei grundsätzlich nicht aus, um die Äußerungen als solche zu qualifizieren, die von einem Amtsträger in amtlicher Funktion gemacht wurden.
2. Für eine unzulässige Wahlbeeinflussung von privater Stelle bedarf es regelmäßig der Anwendung von Mitteln des Zwangs oder des Drucks. Eine bloße Desinformation erreicht hierbei nicht die Qualität einer unzulässigen Wahlbeeinflussung.
1. Die Stellung des Ministerpräsidenten als ranghöchster Repräsentant des Landes und herausgehobenes Verfassungsorgan (Art. 101 LV ff.) eröffnet für regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit einen spezifischen Handlungsraum.
2. Staatliche Öffentlichkeitsarbeit muss sich aber stets innerhalb des von der Landesverfassung dem jeweiligen Verfassungsorgan zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs halten. Sie ist ferner dem Gebot parteipolitischer Neutralität verpflichtet und unterliegt in Vorwahlzeiten grundsätzlich dem Gebot äußerster Zurückhaltung.
3. Mit den Anforderungen staatlicher Öffentlichkeitsarbeit lässt sich eine Veranstaltung nicht vereinbaren, deren Unterhaltungselementen mehr als eine lediglich dienende Funktion bei der in erster Linie gebotenen Informationsvermittlung zukommt.
4. Dies zwingt nicht zum Verzicht auf Originalität und Interesse weckende Aufmachung. Ob danach die Grenzen zulässiger Amtsrepräsentation und regierungsamtlicher Öffentlichkeitsarbeit überschritten sind, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Informations- und Unterhaltungselemente zu beurteilen.
5. Die verfassungsrechtlichen Grenzen regierungsamtlicher Öffentlichkeitsarbeit sind grundsätzlich auch im Verhältnis von Bund und Ländern zu wahren. Allerdings gilt für die Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung im nahen Vorfeld einer Bundestagswahl mit Blick auf die Eigenständigkeit der Verfassungsräume nicht zwangsläufig das Gebot äußerster Zurückhaltung. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie parteiergreifend in den Bundestagswahlkampf hineinwirkt.
1. Die Antragsbefugnis einer Landtagsfraktion im Organstreit wegen Verletzung ihrer Chancengleichheit in der Öffentlichkeit kann sich nur auf ihren parlamentarischen Status gründen.
2. Ein Verstoß gegen das Gebot parteipolitischer Neutralität regierungsamtlicher Öffentlichkeitsarbeit kann die Chancengleichheit der Parteien auch außerhalb der Wahlkampfzeit verletzen, wenn er erheblich ist.
3. Bei einem Verstoß gegen das Gebot parteipolitischer Neutralität regierungsamtlicher Öffentlichkeitsarbeit liegt keine Verletzung der Chancengleichheit der Parteien vor, wenn es sich um einen Vorgang von geringer Intensität handelt, dessen Wiederholung nicht zu erwarten ist.