OLG Frankfurt am Main: Aufruf zu einer Internetdemonstration gegen einen Konzern Beschluss v. 22.05.2006, Az. 1 Ss 319/05 Der Aufruf zu einer Internetdemonstration, mit dem Ziel die die Homepage eines Unternehmens zu blockieren, erfüllt weder das Tatbestandsmerkmal der "Gewalt" noch das der "Drohung mit einem empfindlichen Übel" im Sinne von § 240 StGB. Das Urteil im Volltext