Urteile zu Mobilfunk

BVerfG: Zur gerichtlichen Kontrolle der TK-Marktregulierung der BNetzA

1. Unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik, des Normzwecks und des europarechtlichen Hintergrunds der §§ 10, 11 TKG ist es vertretbar, der Bundesnetzagentur bei der Marktdefinition und der Marktanalyse einen weitreichenden Beurteilungsspielraum einzuräumen.

2. Die Regulierung der Telekommunikationsmärkte nach dem TKG verfolgt mit dem Schutz der Verbraucherinteressen und der Sicherstellung chancengleichen Wettbewerbs gewichtige Gemeinwohlziele; insoweit kann ein Eingriff in die Berufausbüngsfreiheit von Marktteilnehmern durch Regulierungsentscheidungen gerechtfertigt sein. Dies gilt insbesondere auch für die Auferlegung von Zusammenschaltungs-, Terminierungs- und Kollokationsverpflichtungen und die Verpflichtung zu Entgeltgenehmigungen.

AG Nürtingen : Strafbarkeit des unbefugten Entsperrens von Mobiltelefonen mit SIM-Lock

Das Entfernen (Löschen) eines sog. SIM-Lock, wodurch ein Mobiltelefon an ein bestimmtes Mobilfunknetz, an einen bestimmten Provider oder an eine bestimmte Mobilfunkkarte gebunden werden soll, ist als Datenveränderung mit Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar, soweit der Täter über die Befugnis, die Sperre aufzuheben, nicht verfügt.

BGH: Rufumleitung

Bietet die Deutsche Telekom ihren Festnetzkunden eine Rufumleitung an, durch die Anrufe aus dem Festnetz nicht zu der gewählten Mobilfunknummer des Kunden, sondern unmittelbar zu seinem Festnetzanschluss geschaltet werden, liegt eine gezielte Behinderung des Mobilfunkunternehmens i.S. von § 4 Nr. 10 UWG vor, wenn dem Anrufer das erhöhte Verbindungsentgelt für den - tatsächlich nicht getätigten - Anruf in das Mobilfunknetz in Rechnung gestellt wird und das Mobilfunkunternehmen kein Entgelt für die Bereithaltung des Mobilfunknetzes erhält.

BGH: Online-Rechnung eines Mobilfunkproviders

Zur Frage, ob die in vorformulierten Vertragsbedingungen eines Mobilfunk-Service-Providers enthaltene Klausel, wonach der Kunde bei Auswahl eines sogenannten "Online-Tarifs" lediglich eine Online-Rechnung erhält, die im Internet-Portal des Anbieters bereit gestellt und vom Kunden abgerufen, aber auch heruntergeladen und ausgedruckt werden kann, eine unangemessene Benachteiligung darstellt.

LG Bonn: Zahlungsanspruch bei Datenverbindungen über Mobilfunk

1. Die automatische Voreinstellungen auf einen nutzungsabhängigen Datentarif in einem Mobilfunkvertrag ist keine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Denn die mobile Nutzung des Internets über Mobiltelefone ist bereits seit einigen Jahren möglich und üblich, so dass der durchschnittliche Kunde damit rechnen kann, dass eine Internetnutzung standardmäßig möglich ist und je nach Nutzungsverhalten vergütet wird.

2. Der Mobilfunkanbieter hat keine aktive Aufklärungspflicht über die Nutzungsmöglichkeit des Internets im Rahmen seiner Mobilfunkverträge. Er haftet demnach auch nicht auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB, wenn eine solche Aufklärung unterbleibt.

3. Es besteht auch jedenfalls dann keine Aufklärungspflicht des Mobilfunkanbieters über ungewöhnlich hohe monatliche Nutzungsentgelte, wenn der Mobilfunkvertrag erst wenige Monate besteht und der Anbieter bei ersten Anzeichen für eine ungewöhnlich intensive Nutzung des Anschlusses eine sog. „High-Speed-Sperre“ einrichtet.

BGH: XtraPac

Wird der Verkauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Card einschließlich eines festen Startguthabens beworben, so besteht keine Verpflichtung, außer dem Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Card auch die Tarife für die Nutzung der Card anzugeben. Ist das Mobiltelefon mit einem SIM-Lock verriegelt, so ist auf die Dauer der Verriegelung und die Kosten einer vorzeitigen Freischaltung hinzuweisen.

OLG Hamburg: Handy-Klingeltöne II

1. Wird ein urheberrechtlich geschützes Musikwerk als Rufton auf einem Mobiltelefon verwendet, so stellt dies insbesondere wegen einer Werkenstellung eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts dar. Denn hierbei wird das Musikstück nicht nur auf einige wenige Takte gekürzt und digital bearbeitet, sondern vor allem auch durch die Verwendung als rein funktionaler Signalton einer Nutzung zugeführt, die nicht darauf gerichtet ist, eine Tonfolge als Musikwerk in Form eines sinnlich-klanglichen Erlebnisses wahrzunehmen, wie es in aller Regel der Intention des Urhebers entspricht.

2. Aufgrund einer Änderung des Berechtigungsvertrags der GEMA ist diese Verwertungsgesellschaft nicht in der Lage, umfassende Nutzungsrechte für Klingeltonnutzungen ohne Zustimmung der Urheber zu lizenzieren.

BGH: SIM-Lock

Werden Mobiltelefone, mit denen aufgrund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von Dritten entsperrt, so liegt eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende Produktveränderung i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG vor.