1. Bei der Durchführung eines Mikrozensus finden zwar die §§ 23 f. BStatG keine Anwendung, weshalb bei der Verweigerung gegen die Befragung kein Bußgeld verhängt werden kann. Die Vorschriften der Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze sind jedoch unbeschränkt anwendbar, weshalb grundsätzlich ein Zwangsgeld verhängt werden kann.
2. Für die Datenerhebung ist nicht das Statistische Bundesamt, sondern die entsprechenden Landesämter zuständig.