Urteile zu Meinungsfreiheit

Urteile zu Meinungsfreiheit

OLG Köln: Zulässigkeit von Abmahnkritik

Urteil v. 29.07.2011, Az. 6 U 56/11

1. Ob ein Video, in dem ein Rechtsanwalt einen Wettbewerber wegen dessen Abmahnpraxis kritisert, eine Herabsetzung im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG darstellt, kann nicht allein anhand des Wettbewerbsrechts beurteilt werden. Vielmehr bedarf es einer Abwägung mit dem berechtigten Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise und dem Recht zur unternehmerischen Selbstdarstellung.

2. Wird die Abmahnpraxis eines Rechtsanwaltes als „problematisch“ kritisiert und als „Prinzip der häppchenweisen Abmahnungen“ stellt dies jedenfalls dann keine Herabsetzung nach § 4 Nr. 7 UWG dar, wenn klargestellt wird, dass es sich nicht um eine rechtlich unzulässige Verhaltensweise handelt.


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LG Hamburg: Urheberrechtlicher Schutz von Interviewäußerungen

Urteil v. 27.04.2011, Az. 308 O 625/08

1. Äußerungen in Interviews, die weder in sprachlicher noch in inhaltlicher Hinsicht als schöpferisch anzusehen sind, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

2. Bei der Frage, in welchem Umfang eine urheberrechtlich geschützte Äußerung zitiert werden darf, muss berücksichtigt werden, dass ein zu restriktives Zitatrecht zu einer sinnentstellenden Verkürzung von Zitaten führen kann.


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OLG Hamburg: Berichterstattung über Straftäter in Online-Archiven

Urteil v. 20.03.2011, Az. 7 U 45/10

1. Aufgrund einer Gefährdung des Resozialisierungsinteresses darf in einem Online-Archiv der Name eines kurz vor der Entlassung stehenden Straftäter, der einstmals eine aufsehenerregende schwere Straftat begangen hat, nicht genannt werden.

2. Soweit der Betreiber eines Online-Archivs Dritte in großer Zahl Inhalte in sein Angebot einpflegen lässt, kann der Betreiber grundsätzlich erst ab Kenntnis über die Existenz eines unzulässigen Eintrags zur Unterlassung verpflichtet werden.


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BGH: Sedlmayr-Mord – Berichte im Online-Archiv des KStA

Urteil v. 01.02.2011, Az. VI ZR 345/09

Zur Zulässigkeit des Bereithaltens von Kurzmeldungen zum Abruf im Internet, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird und durch die auf im "Archiv" enthaltene und nur Nutzern mit besonderer Zugangsberechtigung zugängliche Beiträge aufmerksam gemacht wird.


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LG Hamburg: Links auf Telemedicus und OpenJur

Urteil v. 28.01.2011, Az. 325 O 196/10

Zur Berichterstattung über Gerichtsverfahren mittels Links auf anonymisierte Urteile.


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LG Hamburg: Tatsachenbehauptungen über Call-in-Shows

Urteil v. 11.10.2010, Az. 325 O 85/10

Zum Wertungsspielraum bei Tatsachenbehauptungen über Call-in-Shows.


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OLG Saarbrücken: Kein Gegendarstellungsrecht bei wertenden Äußerungen

Urteil v. 22.03.2010, Az. 5 U 51/10 - 9

1. Aus dem Kontext der Zeitungsmeldung "Staatssekretär nennt Holzfäller Massenmörder" kann sich ergeben, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt.

2. Zum Gegendarstellungsrecht bei wertenden Äußerungen in öffentlich geführten Aueinandersetzungen.


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BVerfG: Zur äußerungsrechtlichen Rechtsprechung des OLG Hamburg

Beschluss v. 09.03.2010, Az. 1 BvR 1891/05

Zur verfassungskonformen Auslegung und Anwendung von Gesetzen, die im Hinblick auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts eine Einschränkung der Meinungsfreiheit vorsehen. Sowie insbesondere zu der in diesem Zusammenhang stets verfassungsrechtlich gebotenen Einzelfallabwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch eine streitgegenständliche Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits.


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BVerfG: Zur Zulässigkeit von Zitaten aus E-Mails

Beschluss v. 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08

1. Die von den Zivilgerichten bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlickeitsrechts durch Äußerungen Dritter entwickelte Fallgruppe der sogenannten „Prangerwirkung“ ist nur dann anzunehmen, wenn die streitgegenständliche Äußerung tatsächlich geeignet ist, ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich zu ziehen.

2. Bei der Auslegung solcher Äußerungen ist stets auf deren Gesamtzusammenhang abzustellen. Denn dieser Gesamtzusammenhang ist die Grundlage für die Würdigung anhand verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Deutung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallender Äußerungen.

3. Bei der Abwägung zwischen Allgemeinem Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit ist darauf zu achten, dass die Meinungsfreiheit nicht allein unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt wird, sondern primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen gewährleistet. Insoweit greift eine Abwägung zwischen persönlichkeitsrechtlichen Belangen und dem bloßen öffentlichen Interesse im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG zu kurz.



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BGH: Sedlmayr-Mörder IV – Löschung aus dem Online-Archiv eines Nachrichtenmagazins

Urteil v. 09.02.2010, Az. VI ZR 244/08

Die Frage, ob ein Nachrichtenmagazin nicht mehr aktuelle Wort- und Bildberichterstattungen, in denen ein verurteilter Straftäter kenntlich dargestellt ist, aus ihrem Online-Archiv entfernen muss, ist auf Grundlage einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.

Es besteht jedoch kein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in alten Meldungen enthaltenen kontextbezogenen Bilder, soweit es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, die auch ohne Einwilligung der Kläger als Teil einer Berichterstattung zum Abruf im Internet bereitgehalten werden dürfen. Eine journalistisch nicht zu beanstandende Berichterstattung über den Mordprozess im Fall des bekannten Schauspielers Sedlmayr stellt dabei eine zulässige Berichtersattung über zeitgeschichtliches Ereignis dar.


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BGH: Sedlmayr-Mörder III – Löschung aus dem Online-Archiv eines Nachrichtenmagazins

Urteil v. 09.02.2010, Az. VI ZR 243/08

Zur Zulässigkeit des Bereithaltens von sogenannten Dossiers zum Abruf im Internet, in denen den Täter identifizierende alte Wort- und Bildberichterstattungen über eine schwere Straftat zusammengefasst sind.


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BGH: Sedlmayr-Mörder I – Löschung aus dem Online-Archiv einer Rundfunkanstalt

Urteil v. 15.12.2009, Az. VI ZR 227/08

Die Frage, ob eine Rundfunkanstalt nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil ihres Internetportals ("Online-Archiv") weiterhin zum Abruf bereit halten darf, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.

Dabei fließt zugunsten der Rundfunkanstalt mit erheblichem Gewicht in die Abwägung ein, dass die Veröffentlichung der Meldung ursprünglich zulässig war, die Meldung nur durch gezielte Suche auffindbar ist und erkennen lässt, dass es sich um eine frühere Berichterstattung handelt.


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BGH: Sedlmayr-Mörder II – Löschung aus dem Online-Archiv einer Rundfunkanstalt

Urteil v. 15.12.2009, Az. VI ZR 228/08

Die Frage, ob eine Rundfunkanstalt nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil ihres Internetportals ("Online-Archiv") weiterhin zum Abruf bereit halten darf, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.

Dabei fließt zugunsten der Rundfunkanstalt mit erheblichem Gewicht in die Abwägung ein, dass die Veröffentlichung der Meldung ursprünglich zulässig war, die Meldung nur durch gezielte Suche auffindbar ist und erkennen lässt, dass es sich um eine frühere Berichterstattung handelt.


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OLG Hamburg: Wünsche und Tatsachenbehauptungen

Urteil v. 24.11.2009, Az. 7 U 76/09

1. Auch eine Äußerung von Tatsachen, die in eine Berichterstattung mit überwiegendem Meinungscharakter eingebettet ist, fällt – soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen kann – in den Schutzbereich des Artikel 5 GG, so dass eine Abwägung der geschützten Grundrechtspositionen erforderlich ist. Auf eine Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinung, kommt es insofern nicht zwingend an.

2. Die Behauptung, eine Person habe bestimmte Wünsche und Ziele, ist nicht zwingend als Tatsachenbehauptung zu verstehen, wenn aus dem konkreten Kontext hervorgeht, dass es sich dabei nicht um eigene Äußerungen der Person handelt, sondern um eigene Schlussfolgerungen und Wertungen.

3. Ein Rundfunksender kann auch dann für unwahre Tatsachenbehauptungen haften, wenn er sie sich nicht zu Eigen gemacht hat, soweit er sich nicht ausreichend von den Äußerungen distanziert.


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BVerfG: Vereinbarkeit von § 130 Abs. 4 StGB mit Art. 5 Abs. 1 u. 2 GG

Beschluss v. 04.11.2009, Az. 1 BvR 2150/08

1. § 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.

2. Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.


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LG Hamburg: Als Vorschlag formulierte Kritik

Beschluss v. 21.09.2009, Az. 325 O 324/09

Auch eine als „Vorschlag“ formulierte Kritik ist nicht als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren.


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LG Berlin: Systemkritik an Geschäftsmodellen

Urteil v. 10.09.2009, Az. 27 O 778/09

Es liegt kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor, wenn eine Äußerung lediglich eine allgemeine Systemkritik darstellt, die sich nicht mit einem konkreten Produkt, sondern generell mit einer Produktgattung befasst. Ist das klagende Unternehmen lediglich als „Vertreter des Systems“ und nicht als konkrete (juristische) Person betroffen, kann kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden.


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LG Berlin: Der Fall P.

Urteil v. 10.09.2009, Az. 27 O 476/09

Zu den Grenzen von Tatsachenbehauptungen und wertenden Äußerungen in Buchveröffentlichungen.


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BVerfG: Haftung für Pressespiegel

Beschluss v. 25.06.2009, Az. 1 BvR 134/03

1. Die Behauptung einer Tatsache ist streng genommen zwar keine Meinungsäußerung, fällt aber gleichwohl in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist. Dies gilt auch für fremde Tatsachenbehauptungen, sofern der Mitteilende sich diese weder zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet.

2. Die Wiedergabe andernorts zuvor veröffentlichter Berichte in einem Pressespiegel ist daher selbst dann von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn die fremde Äußerung weder kommentiert noch in anderer Weise in eine eigene Stellungnahmen eingebettet, sondern schlicht um ihrer selbst willen referiert wird.

3. Die Auswahl von relevanten Inhalten hebt einen Pressespiegel von der rein technischen Verbreitung fremd gefertigter Äußerungen in einem Presseorgan ab.

4. Treffen zwei grundrechtlich abgesicherte Rechtspositionen aufeinander, so muss eine Abwägung vorgenommen werden. Geht es dabei um Tatsachenbehauptungen, hängt die Abwägung maßgeblich von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Die Fachgerichte dürfen im Rahmen dieser Abwägung aber an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Insbesondere darf der Presse beim Erstellen von Pressespiegel deshalb grundsätzlich keine uneingeschränkte Verbreiterhaftung auferlegt werden, die zu einer umfassenden Recherechepflicht hinsichtlich des Wahrheitsgehalts führen würde.


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LG Hannover: eBay-Bewertungskommentar und Meinungsfreiheit

Urteil v. 13.05.2009, Az. 6 O 102/08

1. Eine Äußerung, die eine Rechtsauffassung wiedergibt ist regelmäßíg als Meinungsäußerung einzustufen.

2. Ebenfalls ist eine Äußerung, bei der Zustandsbeschreibungen, wie „gebraucht“, abgegeben werden, die sich im Zweifelsfalle allein nach subjektiven Gesichtspunkten bestimmen, regelmäßig als Meinungsäußerung einzustufen.

3. Die Äußerung „Handy als "Neu" angeboten - Handy + Zubehör gebraucht - das nenne ich Betrug!!!!“ als Bewertungskommentar bei eBay stellt im vorliegenden Fall eine zulässige Meinungsäußerung dar.


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LG Hamburg: Äußerungen im Prozess - „Krank und lügenhaft“

Urteil v. 28.04.2009, Az. 307 O 361/08

1. Einer Ehrenschutzklage fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, wenn es sich um Äußerungen handelt, die der Rechtsverfolgung in einem Gerichtsverfahren dienen. Denn die Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie für erforderlich halten. Ausnahmsweise gilt dies nur dann nicht, wenn ein Bezug der Äußerungen zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar ist, diese auf der Hand falsch liegend sind oder sie sich als eine unzulässige Schmähkritik darstellen.

2. Wird ein Prozessgegner als „Lügner“ bezeichnet und kann dies zumindest mit gewissen tatsächlichen Behauptungen unterlegt werden, handelt es sich nicht um eine unzulässige Schmähkritik.

3. Ein Gesamtverbot einer Äußerung ist nur dann möglich, wenn zulässige und unzulässige Teile der gesamten Darstellung so miteinander verbunden sind, dass sie nicht ohne Veränderung des Sinnzusammenhangs voneinander getrennt werden können.


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AG Charlottenburg: Kein virtuelles Stalking durch Artikel im Internet

Urteil v. 28.04.2009, Az. 216 C 1001/09

1. Das Gewaltschutzgesetz ist nicht geeignet, Beleidigungen im Internet zu unterbinden. Denn die Veröffentlichung von Artikeln über eine Person stellt keine Belästigung im Sinne eines „Stalking" dar. Stalking kann zwar auch über Fernkommunikationsmittel erfolgen. Voraussetzung dafür ist aber immer eine direkte Zielrichtung gegen das „Opfer" im Sinne einer (versuchten) Kontaktaufnahme.

2. Allein die Zusendung einer „Weihnachtskarte" erreicht nicht den Bereich der unzumutbaren Belästigung, die per einstweiliger Verfügung verboten werden könnte.


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BGH: Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

Urteil v. 03.02.2009, Az. VI ZR 36/07

1. Der Vorwurf der der "Korruption" muss nicht zwangsläufig eine Tatsachenbehauptung darstellen. Die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand ist in der Regel zunächst nur als subjektive Beurteilung des Äußernden zu verstehen.

2. Ein Unternehmen, dass zu Teilen in Staatseigentum steht, muss wegen des besonderen Interesses der Öffentlichkeit auch eine möglicherweise polemische und überspitzte Kritik hinnehmen. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Kritik mit möglicherweise rechtswidrigen bzw. fehlerhaften Geschäftspraktiken dieses Unternehmens beschäftigt.


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EuGH: Verarbeitung und Verkehr personenbezogener Steuerdaten

Urteil v. 16.12.2008, Az. C‑73/07

„Richtlinie 95/46/EG – Anwendungsbereich – Verarbeitung und Verkehr personenbezogener Steuerdaten – Schutz natürlicher Personen – Freiheit der Meinungsäußerung“


1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit, bei der die Daten natürlicher Personen bezüglich ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit und Kapital und ihres Vermögens

– auf der Grundlage öffentlicher Dokumente der Steuerbehörden erfasst und zum Zweck der Veröffentlichung verarbeitet werden,

– in einem Druckerzeugnis, in alphabetischer Reihenfolge und nach Einkommenskategorien aufgeführt, in Form umfassender, nach Gemeinden geordneter Listen veröffentlicht werden,

– auf einer CD-ROM zur Verarbeitung zu kommerziellen Zwecken weitergegeben werden,

– im Rahmen eines Kurzmitteilungsdienstes verwendet werden, in dem Mobilfunkbenutzer nach Versendung einer Kurzmitteilung mit dem Namen und dem Wohnort einer bestimmten Person an eine bestimmte Nummer als Antwort Daten über das Einkommen dieser Person aus Erwerbstätigkeit und Kapital sowie über deren Vermögen erhalten können,

als „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.

2. Art. 9 der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass die in der ersten Frage unter den Buchst. a bis d genannten Tätigkeiten, die Daten betreffen, die aus Dokumenten stammen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften öffentlich sind, als Verarbeitung personenbezogener Daten, die „allein zu journalistischen Zwecken“ im Sinne dieser Vorschrift erfolgt, anzusehen sind, wenn sie ausschließlich zum Ziel haben, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

3. Die in der ersten Frage unter den Buchst. c und d beschriebene Verarbeitung personenbezogener Daten, die Behördendateien mit personenbezogenen Daten betrifft, die nur in Medien veröffentlichtes Material als solches enthalten, fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46.


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OLG Frankfurt am Main: Zur Einstufung eines satirischen Aufrufs

Urteil v. 08.12.2008, Az. 22 U 23/08

1. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird.

2. Eine Satire zeichnet sich durch drastische Übertreibungen in Inhalt und Wortwahl aus. Wird sie gar in einem „Satire- und Lifestylemagazin“ veröffentlicht, kann nicht erwartet werden, dass es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt.


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KG Berlin: Zitate aus anwaltlichen Schriftsätzen

Beschluss v. 31.10.2008, Az. 9 W 152/06

1. Auch wenn es kein generelles Verbot für das Zitieren aus anwaltlichen Schriftsätzen gibt, kann die Veröffentlichung eines Zitates das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Rechtsanwaltes verletzen. Im konkreten Fall ist dabei eine Güterabwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Äußernden und des Persönlichkeitsrechtes des Rechtsanwaltes vorzunehmen.

2. Beruft sich der Äußernde auf ein sachliches und ernsthaftes, für die Allgemeinheit bedeutsames Informationsinteresse und fällt die zitierte Äußerung aus dem Schriftsatz in die Sozialsphäre des Rechtsanwaltes, geht die Meinungsfreiheit dem Persönlichkeitsrecht vor.


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BVerfG: Bezeichnung der deutschen Nationalfarben als "Schwarz-Rot-Senf"

Beschluss v. 15.09.2008, Az. 1 BvR 1565/05

Die Bezeichnung der Farben der Fahne der Bundesrepublik Deutschland als „Schwarz-Rot-Senf“ fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Meinungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden. In der Bestrafung wegen dieser Äußerung liegt daher ein Eingriff in dieses Grundrecht.


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OLG Hamburg: Unwahre Tatsachenbehauptung aus einem Interview

Urteil v. 05.08.2008, Az. 7 U 37/08

Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Medienberichterstattung: Verbreiterhaftung eines Presseverlages für die Wiedergabe einer unwahren Tatsachenbehauptung aus einem Interview.


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AG Frankfurt: Keine Störerhaftung für Kommentare in Blogs

Urteil v. 16.07.2008, Az. 31 C 2575/07-17

1. Wird eine Person als „Administrator“ eines Blogs genannt, unter dem Hinweis, dass er nur Ansprechpartner für Probleme technischer Natur ist, kann er nicht direkt für Rechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, die durch Nutzerkommentare zu redaktionellen Beiträgen begangen werden.

2. Vor Kenntnis rechtswidriger Inhalte treffen den „Administrator“ keine Prüfungspflichten über die Rechtmäßigkeit von Nutzerkommentaren. Bis zur Kenntnis der Beanstandungen darf er darauf vertrauen, dass die Nutzer des Blogs keine rechtsverletzende Kommentare veröffentlichen.

3. Das Betreiben eines lnternetforums untersteht dem Schutz der Presse und Meinungsfreiheit. Besondere Prüfungspflichten für Blogs, die sich mit kritischen Themen beschäftigen, würden diesem Schutz nicht gerecht.

4. Bei der Bestimmung der Prüfungspflichten ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um ein gewerbliches Blog handelt und ob der Betreiber durch rechtswidrige Beiträge direkt oder Indirekt Umsatz erzielt.


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BGH: Zerknitterte Zigarettenschachtel

Urteil v. 05.06.2008, Az. I ZR 96/07

Wird der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es.


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LG Köln: Wikimedia e.V. macht sich Wikipedia-Artikel nicht zu eigen

Urteil v. 14.05.2008, Az. 28 O 334/07

1. Wikimedia Deutschland ist nicht Täterin für bei Wikipedia veröffentlichte rechtswidrige Behauptungen. Ob eine Mitstörerhaftung in Frage kommt, wird offen gelassen.

2. Wird eine Domain auf eine andere Internetseite mit einer Vielzahl von Unterseiten weitergeleitet, macht sich der Domaininhaber nicht sämtliche Inhalte der verlinkten Domain zu eigen.

3. Der Admin-C hat die Inhalte auf der von ihm verwalteten Domain nicht als eigene Inhalte zu verantworten.


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BGH: "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik

Urteil v. 11.03.2008, Az. VI ZR 189/06

Zur Frage der Zulässigkeit der Bezeichnung eines Gutachters als "namenlos" in einem Presseartikel, der sich mit einer als zweifelhaft erachteten Bewertung einer in eine Aktiengesellschaft eingebrachten Fotosammlung befasst.


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LG Hamburg: Unwahre Tatsachenbehauptung aus einem Interview

Urteil v. 29.02.2008, Az. 324 O 998/07

Persönlichkeitsrechtsverletzende Presseberichterstattung: Voraussetzungen der intellektuellen Verbreiterhaftung für Interviewäußerungen Dritter; Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr bei Interviewveröffentlichung.


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LG Hamburg: Executive Director

Urteil v. 02.01.2008, Az. 324 O 736/08

1. Die bloße Übertreibung oder Überspitzung allein macht eine wertende Äußerung nicht schon zur Satire. Vielmehr muss die Äußerung erkennbar nicht ernst gemeint sein.

2. Die Darstellung des Dudenwortlauts „Exekution = Vollstreckung, Hinrichtung“ und „Exekutor = Vollstrecker (Henker)“ im Zusammenhang mit Äußerungen über den „Executive Director“ eines Unternehmens kann eine unzulässige Schmähkritik darstellen, wenn sich für eine derart weitgehende Ehrverletzung keine adäquate sachliche Grundlage findet.


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LG Hamburg: Haftung des Blog-Betreibers für Kommentare - Stefan Niggemeier

Urteil v. 04.12.2007, Az. 324 O 794/04

1. Der Betreiber eines Weblogs kann als Störer für rechtswidrige Kommentare durch Dritte haften.

2. Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Per­sönlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des Betreibers bis hin zu einer Dauer- oder Vorabkontrollpflicht anwachsen. Das ist der Fall, wenn sich der Weblog-Betreiber mit seinen Artikeln selbst in den Grenzbereich des persönlichkeitsrechtlich Zulässigen begibt.


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OLG Hamm: Wettbewerbsverletzung durch private Blogs

Urteil v. 23.10.2007, Az. 4 U 87/07

1. Auch die Äußerungen des Mitarbeiters eines Unternehmens in seinem privaten Blog können als Wettbewerbshandlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG qualifiziert sein, wenn der Mitarbeiter mit seinen Äußerungen sein Unternehmen durch ein bestimmtes Verhalten fördern will.

2. In diesem Fall muss sich das Unternehmen jedoch nicht die Äußerungen seines Mitarbeiters zurechnen lassen. Denn § 8 Abs. 2 UWG setzt eine Betriebsbezogenheit der Äußerungen voraus. Diese ist nicht gegeben, wenn der Mitarbeiter die Äußerungen ohne Veranlassung des Unternehmers vorgenommen hat. Es haftet somit allein der Mitarbeiter für wettbewerbswidrige Äußerungen in seinem privaten Blog.

3. Die pauschale Herabsetzung durch private Erfahrungsberichte über ein Konkurrenzunternehmen kann in diesem Fall unlauter nach § 4 Nr. 7 UWG sein. Selbst dann, wenn ein Werturteil richtig und eine geschäftsschädigende Äußerung wahr ist, folgt daraus noch nicht, dass ein Wettbewerber berechtigt ist, einen Mitbewerber durch die Art der Verbreitung herabzusetzen und ihn geschäftlich zu schädigen. Das ist nur dann der Fall, wenn der Äußernde nach einer Abwägung zwischen Art. 5 GG und §§ 3, 4 Nr. 7 UWG ausreichenden Anlass hat, seine wettbewerblichen Interessen mit der Herabsetzung seines Mitbewerbers zu verbinden und sich die Kritik im Rahmen des Erforderlichen und sachlich Gebotenen hält.


Das Urteil im Volltext

OLG Koblenz: Zur Meinungsäußerung in Internetforen

Beschluss v. 12.07.2007, Az. 2 U 862/06

1. Zwar kann grundsätzlich gegen den Betreiber eines Internetforums ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte bestehen, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist aber nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen. Nur wenn er Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erhält muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen.

2. Die Formulierung „Achtung Betrüger unterwegs!“ muss nicht zwangsläufig als Tatsachenbehauptung bewertet werden. Je nach Gesamtzusammenhang kann sie auch eine Meinungsäußerung darstellen, wenn der Verfasser erkennbar keine strafrechtliche Verurteilung meint, sondern eine Warnung für andere Nutzer des Forums zum Ausdruck bringen will.

3. Eine Wiederholungsgefahr lässt sich nicht allein damit begründen, dass der Verletzer nicht auf die Abmahnung nicht reagiert hat.


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KG Berlin: Namentliche Berichterstattung über Rechtsanwälte

Beschluss v. 19.06.2007, Az. 9 W 75/07

1. Ein Rechtsanwalt hat keinen Unterlassungsanspruch gegen eine namentliche Berichterstattung über seine Tätigkeit vor Gericht, wenn für die Berichterstattung ein öffentliches Interesse bestand. Denn Äußerungen zu der Sozialsphäre desjenigen, über den berichtet wird, dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden.

2. Ein Zitat aus einem Zeitungsartikel ist dem Zitierenden dann nicht zuzurechnen, wenn das Zitat als Fremdaussage erkennbar ist und sich der Zitierende von den Inhalten distanziert.


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KG Berlin: Zur Zulässigkeit einer satirischen Fotomontage - Tanzende Ministerpräsidentin a.D.

Urteil v. 15.05.2007, Az. 9 U 236/06

1. Die Darstellung einer Person im Rahmen einer Fotomontage, in der die Person lächerlich gemacht und in herabsetzender und ekliger Weise dargestellt wird, kann diese Person in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht derart verletzten, dass die Presse- und Meinungsfreiheit demgegenüber zurückstehen muss.

2. Ein Anspruch auf eine Geldentschädigung besteht jedoch nur dann, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung derart schwer wiegt, dass ein unabwendbares Bedürfnis nach einem finanziellen Ausgleich besteht.


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BVerfG: Schmähkritik und Zitate

Beschluss v. 08.05.2007, Az. 1 BvR 193/05

1. Wird eine auf das Verhalten von Marktteilnehmern bezogene unzutreffende oder unsachliche Äußerung eines Privaten, die sich zum Nachteil eines Unternehmens auswirkt, von einem Gericht nicht beanstandet, so greift diese Entscheidung in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ein.

2. Für den Ausgleich der betroffenen Interessen ist dabei maßgeblich, ob die Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist. Um die Zulässigkeit einer Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen einander in einer umfassenden Einzelfall-Abwägung zuzuordnen. So muss bei Werturteilen die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt.

3. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Das gilt auch für Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen.

4. Für die Zulässigkeit einer Äußerung, die als Zitat wiedergabe findet, ist nicht von vorneherein ohne Belang, ob sie richtig oder unrichtig wiedergegeben wird. Denn mit der Äußerung eines Zitats kann die Absicht verfolgt werden, der eigenen Meinungsäußerung durch den Hinweis auf die übereinstimmende Anschauung eines anderen ein größeres Gewicht verleihen.


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OLG Brandenburg: Zur Auslegung der Äußerung eines Quizshowmoderators

Urteil v. 07.05.2007, Az. 1 U 19/06

Zur Auslegung der Äußerung eines Quizshowmoderators während einer laufenden Sendung.


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BGH: Zum Unterlassensanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen - Stolpe

Urteil v. 07.05.2007, Az. VI ZR 233/05

Für die Beurteilung eines Unterlassensanspruchs kommt es nicht darauf an, inwieweit den Beklagten bei seiner Äußerung ein Verschulden traf; denn der allein auf die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch setzt kein schuldhaftes Verhalten voraus.


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OLG Brandenburg: "Hassprediger" als zulässiges Werturteil

Urteil v. 23.04.2007, Az. 1 U 10/06

1. Die aus den entsprechenden Zitaten abgeleitete Bezeichnung des Klägers als „Hassprediger“ ist als Werturteil zu qualifizieren, das in dieser Eigenschaft am Schutz der Kommunikationsfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG teilhat.

2. Bei Fragen der Erscheinungsformen des Islams in Deutschland, muslimischer Integration in die freiheitlich-demokratische Grundordnung und der Gefahr des Entstehens von islamischen „Parallelgesellschaften“ handelt es sich um Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren. Daher spricht eine Vermutung zu Gunsten der Meinungsfreiheit, die auch pointierte, überspitzte oder polemische Charakterisierungen erlaubt.

3. Ein Beweisverwertungsverbot, das der Verwertung des Mitschnitts einer Predigt und damit zugleich der Abschrift und Übersetzung durch den Dolmetscher, mithin dem Wahrheitsbeweis entgegenstehen würde, läge nur dann vor, wenn die Predigt an einen begrenzten, durch Einlasskontrollen "abgeschlossenen" Teilnehmerkreis gerichtet wäre.


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OLG Karlsruhe: Betroffenheit des Einzelnen durch herabsetzende Äußerung über ein Kollektiv

Urteil v. 13.04.2007, Az. 14 U 11/07

1. Handelt es sich bei einem Kollektiv um eine unüberschaubar große Personengruppe, wird durch lediglich das Kollektiv bezeichnende herabsetzende Äußerungen grundsätzlich nicht auch das Persönlichkeitsrecht der dieser Gruppe angehörigen einzelnen Personen verletzt.

2. Eine zur Betroffenheit des Einzelnen führende Überschaubarkeit einer großen Zahl von Gruppenmitgliedern kann dann vorliegen, wenn diese - etwa durch zwingende Verhaltensregeln - in das angefochtene Kollektiv eingebunden sind.

3. Durch die Äußerung, die (mehr als 40.000) niedergelassenen Ärzte, die ihre Praxen aus Protest gegen eine geplante Reform des Gesundheitswesens aufgrund freier Entscheidung an einem bestimmten Tag geschlossen gehalten haben, hätten die Patienten und Kranken in „Geiselhaft“ genommen, wird der einzelne an dem Protest teilnehmende Arzt schon mangels individueller Betroffenheit nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.

4. Es bleibt offen, in welcher Form eine Klarstellung mehrdeutiger Äußerungen zu erfolgen hat, damit nach dem Beschluß des BVerfG vom 24.05.2006 - „Babycaust“ - ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen ausgeschlossen ist.


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BGH: Störerhaftung von Forenbetreibern

Urteil v. 27.03.2007, Az. VI ZR 101/06

1. Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.

2. Dem Unterlassungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag vorliegend in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. Die Haftungsgrundsätze für Live-Diskussionen im Fernsehen ("Markt der Meinungen") sind nicht anwendbar.

3. Auch die Provokation von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch kontroverse Beiträge des Verletzten stehen einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Die Teilnahme an einem Meinungsforum kann nicht als stillschweigende Erklärung der Einwilligung in Ehrverletzungen innerhalb dieses Forums gewertet werden.


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KG Berlin: Identifizierende Berichterstattung über Angehörigen der DDR-Grenztruppen

Urteil v. 16.03.2007, Az. 9 U 88/06

1. Setzt sich ein in einem Buch über das Grenzregime der DDR namentlich genannter ehemaliger Offizier der Grenztruppen der DDR gegen eine solche Veröffentlichung zur Wehr, dann begründet dies ein öffentliches Informationsinteresse, zum einen wegen der drohenden Beschränkung der Meinungsfreiheit, zum anderen wegen des Versuchs, auf diese Art und Weise auf eine Darstellung der jüngsten deutschen Geschichte in der Öffentlichkeit Einfluss zu nehmen.

2. Im Rahmen einer solchen Berichterstattung darf über den Antragsteller auch identifizierend berichtet werden. Dies liegt im Interesse der Öffentlichkeit an der Person des Antragstellers als solcher begründet, welches sich im konkreten Fall sowohl aus dessen früherer Tätigkeit als Offizier bei den Grenztruppen der DDR als auch durch dessen jetzige berufliche Tätigkeit als Vorsitzender des Hauptpersonalrates der Bundespolizei ergibt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich der Antragsteller auch selbst ins Licht der Öffentlichkeit begeben hat.

3. Um den Werdegang des Antragstellers anschaulich darzustellen, insbesondere um zu zeigen, welche Ansichten dieser als angehender Offizier der Grenztruppen der DDR über seinen jetzigen Dienstherrn öffentlich vertreten hat, sowie welche Entwicklung die Anschauungen des Antragstellers vollzogen haben, ist es legitim aus der Diplomarbeit des Antragstellers zu zitieren, unabhängig davon, ob dies tatsächlich der damaligen politischen Einstellung des Antragstellers entsprochen hat, oder ob der Antragsteller seinerzeit nur geschrieben hat, was Prüfer von ihm erwarteten.

4. Ein Urheberrecht des Antragstellers steht nicht entgegen. Zitate aus veröffentlichten Werken sind zulässig (§ 51 UrhG). Unabhängig davon, dass gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Ziff. 2 § 1 des Einigungsvertrages das Urhebergesetz auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden sind, war auch nach § 26 DDR-UrhG ein Zitat aus einem veröffentlichten Werk zulässig.

5. Die dargelegten Erwägungen rechtfertigen nicht nur die Wortberichterstattung, sondern auch die Veröffentlichung des verwendeten Fotos zu dem Bericht.



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OLG Frankfurt: Lotto-Betrug.de

Beschluss v. 22.01.2007, Az. 11 W 25/06

Der Domainname "lotto-betrug.de" ist weder als Tatsachenbehauptung noch als Schmähkritik zu verstehen.


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BGH: Terroristentochter

Urteil v. 05.12.2006, Az. VI ZR 45/05

Die Bezeichnung "Terroristentochter" kann im konkreten Kontext eines Presseartikels zulässig sein.


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BVerfG: Der blaue Engel

Beschluss v. 22.08.2006, Az. 1 BvR 1168/04

1. Die in Art. 1 Abs. 1 GG aller staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, endet nicht mit dem Tod. Ein Verstorbener wird allerdings nicht durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützt, weil Träger dieses Grundrechts nur lebende Personen sind. In der Folge sind die Schutzwirkungen des verfassungsrechtlichen postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht identisch mit denen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG für den Schutz lebender Personen ergeben.

2. Postmortal geschützt wird zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht, zum anderen der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat.

3. Steht fest, dass eine Maßnahme in den Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts eingreift, ist zugleich ihre Rechtswidrigkeit geklärt. Der Schutz kann nicht etwa im Zuge einer Güterabwägung relativiert werden

4. Die kommerzielle Ausbeutung der Persönlichkeit eines Verstorbenen kann die Menschenwürde verletzen, wenn Persönlichkeitsbestandteile kommerziell so ausgenutzt werden, dass der Achtungsanspruch der Person beeinträchtigt wird, etwa durch eine erniedrigende oder entstellende Werbung. In anderen Fällen tastet die kommerzielle Ausbeutung der Persönlichkeit eines Verstorbenen zu Werbezwecken dessen Menschenwürde regelmäßig nicht an.

5. Werden Persönlichkeitsmerkmale Verstorbener im Rahmen der Wirtschaftswerbung zu kommerziellen Zwecken genutzt, baut solche Werbung zumeist auf dem durch die Lebensleistung erworbenen Geltungswert des Verstorbenen auf, um ein Produkt attraktiv erscheinen zu lassen. Unter den heutigen sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten schmälert solche Werbung die Anerkennung grundsätzlich nicht, die der unfreiwillige Werbeträger in der Gesellschaft findet.

6. In solchen Fällen kann aber das Interesse derjenigen Person verletzt sein, die über die wirtschaftliche Verwertung des Persönlichkeitsrechts entscheiden darf. Der davon betroffene Aspekt der Persönlichkeitsentfaltung unterliegt allerdings nicht der Menschenwürdegarantie.


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OLG Frankfurt am Main: Aufruf zu einer Internetdemonstration gegen einen Konzern

Beschluss v. 22.05.2006, Az. 1 Ss 319/05

Der Aufruf zu einer Internetdemonstration, mit dem Ziel die die Homepage eines Unternehmens zu blockieren, erfüllt weder das Tatbestandsmerkmal der "Gewalt" noch das der "Drohung mit einem empfindlichen Übel" im Sinne von § 240 StGB.


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OLG Düsseldorf: Zur Störerhaftung des Betreibers eines Meinungsforums

Urteil v. 26.04.2006, Az. I-15 U 180/05

1. Ein Forenbetreiber kann grundsätzlich auch für Inhalte Dritter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, sofern er von den rechtswidrigen Inhalten Kenntnis erlangt hat.

2. Eine Ausnahme hiervon kann dann bestehen, wenn es sich um ein Meinungsforum handelt, wo die vorrangige Inanspruchnahme des Äußernden gerechtfertigt ist.

3. Ein Forum in dem die Beiträge der Teilnehmer ungefiltert enthalten sind und ersichtlich deren Meinung wiedergeben ist als ein Meinungsmarkt anzusehen ist, der dazu dient, der Meinungsvielfalt die Möglichkeit der Darstellung zu geben. In diesem Fall haftet der Forenbetreiber nachrangig nach dem Verfasser der rechtswidrigen Inhalte, weil auf der Hand liegt, dass es sich bei den wiedergegebenen Beiträgen nicht in jedem Fall um die Meinung des Betreibers des Forums handeln muss.


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OLG Frankfurt: Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen

Urteil v. 26.01.2006, Az. 16 U 12/05

1. Bei der Frage, ob die Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen zulässig ist, hat eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und einem etwaigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Aufdeckung möglicher wesentlicher Missstände zu erfolgen. Handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse einer Aktiengesellschaft, ist es nicht ausreichend, das Geheimhaltungsinteresse ausschließlich mit den Interessen der Aktionäre abzuwägen.

2. Ein Geheimhaltungsinteresse liegt nicht vor, wenn wesentliche Inhalte der öffentlich gewordenen Dokumente bereits der Öffentlichkeit bekannt waren. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Veröffentlichung, nicht der Zeitpunkt der Erstellung der Dokumente.

3. Geschieht die Weitergabe der möglichen Geschäftsgeheimnisse hauptsächlich uneigennützig im Rahmen eines Beitrages zum „geistigen Meinungskampf“ und betreffen sie möglicherweise rechtswidrige Geschäfte von öffentlichem Interesse, spricht dies für die Zulässigkeit der Veröffentlichung.


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BVerfG: Zum Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen - Stolpe

Urteil v. 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98

Verletzt eine mehrdeutige Meinungsäußerung das Persönlichkeitsrecht eines anderen, scheidet ein Anspruch auf deren zukünftige Unterlassung - anders als eine Verurteilung wegen einer in der Vergangenheit erfolgten Äußerung, etwa zu einer Strafe, zur Leistung von Schadensersatz oder zum Widerruf - nicht allein deshalb aus, weil sie auch eine Deutungsvariante zulässt, die zu keiner Persönlichkeitsbeeinträchtigung führt.


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BGH: Lila-Postkarte

Urteil v. 03.02.2005, Az. I ZR 159/02

a) Von einem markenmäßigen Gebrauch i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist auszugehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise das mit der Klagemarke identische oder ähnliche Zeichen als Teil der Produktaufmachung auffassen und aufgrund der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit oder der Bekanntheit der Klagemarke eine gedankliche Verknüpfung zwischen Klagemarke und Kollisionszeichen herstellen.

b) Wird eine bekannte Marke bei der Aufmachung eines Produkts in witziger und humorvoller Weise verwandt (hier: Wiedergabe auf einer Postkarte), kann die Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft (Aufmerksamkeitsausbeutung) der Klagemarke aufgrund der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ausgeschlossen sein.


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OLG Hamm: Recht auf anonymisierte Internetnutzung

Beschluss v. 20.08.2003, Az. I-3 U 196/10

1. § 13 Abs. 7 TMG berechtigt nicht einen Dritten, Auskunft von einem Dienstanbieter über einen Nutzer zu verlangen, da diese Norm ausschließlich das Anbieter-Nutzer-Verhältnis betrifft.

2. Art. 15 Abs. 2 ECRL begründet keinen Auskunftsanspruch eines Dritten gegen einen Dienstanbieter über einen Nutzer des Dienstes, da die Norm nur eine Möglichkeit und keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vorsieht, bestimmte Informationspflichten für Dienstanbieter zu bestimmen und ferner allenfalls einen Auskunftsanspruch gegen Behörden zulässt.

3. Die anonyme Nutzung ist eine für das Internet typische Nutzungsart, die von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit umfasst ist, da andernfalls die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, allgemein die Gefahr begründen würde, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen seine Meinung nicht äußert.

4. Im Zuge der Abwägung des Persönlichkeitsrechts eines Betroffenen mit dem Recht auf Meinungsäußerung eines Bewertenden im Rahmen eines Bewertungsportals, kann der Umstand, dass die bewertete Tätigkeit des Betroffenen für jedermann öffentlich zugänglich ist, zu einer Abwägung zugrunsten der Meinungsfreiheit führen, da an der Berichterstattung in einem solchen Fall ein überwiegendes generelles öffentliches Interesse bestehen kann.


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BVerfG: Volksverhetzung – Zur rhetorische Fragen und Meinungsäußerung

Beschluss v. 12.11.2002, Az. 1 BvR 232/97

1. Im Hinblick auf die tatbestandliche Einordnung einer Äußerung unter § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist stets das Grundrecht auf Meinungfreheit zu beachten. Dies gilt umso mehr bei nicht eindeutigen Äußerunge.

2. Rhetorische Fragen können je nach Einzelfall sowohl ein Werturteil oder auch eine Tatsachenbehauptung darstellen.


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BVerfG: Bonnbons

Beschluss v. 10.07.2002, Az. 1 BvR 354/98

1. Allein der Umstand, dass es sich bei einer Veröffentlichung um eine glossierende, etwa satirische, Darstellung handelt, eröffnet noch nicht den Schutzbereich nach Art. 5 Abs. 3 GG. Satire kann zwar Kunst sein, nicht jede Satire ist jedoch zugleich Kunst.

2. Mit Art. 5 Abs. 1, 2 GG wäre es nicht vereinbar, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 22 f. KUG dahingehend auszulegen, dass eine belastende Sanktion, wie die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, an eine Meinungsäußerung auf Grund einer Deutung geknüpft wird, die dem objektiven Sinn der Aussage nicht entspricht. Bei der Deutung einer glossierenden, satirischen oder karikaturhaft übersteigerten Äußerung sind darauf bezogene "werkgerechte Maßstäbe" anzulegen.

3. Eine mit Sprechblasen versehene Darstellung einer Person, der in der Sprechblase eine Äußerung "untergeschoben" wird, kann jedenfalls dann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, wenn für einen objektiven Betrachter klar ist, dass die Äußerung nicht tatsächlich von der abgebildeten Person getätigt wurde.


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KG Berlin: oil-of-elf.de

Urteil v. 23.10.2001, Az. 5 U 101/01

1. Die Verwendung des Namens eines Unternehmens als Teil einer Domain ist zulässig, wenn es an einer Interessenverletzung fehlt. Eine vorübergehende Unklarheit in der Zuordnung einer Domain bis zum Aufruf der Internet-Seite begründet grundsätzlich noch keine hinreichende Interessenbeeinträchtigung, soweit es sich nicht um ein Firmenschlagwort mit überragender Verkehrsgeltung handelt.

2. Auch kann sich eine Befugnis zum Namensgebrauch aus der Meinungs- und Pressefreiheit ergeben.


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LG Berlin: böhse onkelz

Urteil v. 12.06.2001, Az. 27 O 82/01

1. Die Bezeichnung „berüchtigte rechtsradikale Band“ ist keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil. Denn die Reichweite des Begriffs „rechtsradikal“ steht nicht objektiv fest, sondern lässt sich unterschiedlich definieren, je nachdem, welches Gewicht man einzelnen Charakteristika der Anhänger rechtsradikaler Thesen beimisst.

2. Es handelt sich bei dieser Bezeichnung auch nicht um eine Schmähkritik, wenn sie im Rahmen einer Theaterkritik geäußert wird. Denn eine Schmähkritik liegt nur vor, wenn es der Äußerung an jeglicher sachlichen Auseinandersetzung fehlt und sie nur auf die Diffamierung der Betroffenen abzielt.

3. Für eine wahre Tatsachenbehauptung ist es ausreichend, wenn die Behauptung wenigstens vertretbar ist und nicht jegliche Anknüpfungspunkte für den Wahrheitsgehalt fehlen.


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BVerfG: Reichweite der Kunstfreiheit - Deutschland muss sterben

Urteil v. 03.11.2000, Az. 1 BvR 581/00

1. Der Schutzbereich der Kunstfreiheit kann nicht durch § 90 a Abs. 1 StGB eingeschränkt werden. Denn für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG gelten. Die Freiheit der Kunst findet ihre Grenzen allein in den Grundrechten Dritter in anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern.

2. Die Tatsache, dass ein Lied im Rahmen einer Demonstration abgespielt wird, lässt die Wiedergabe nicht aus dem Schutzbereich der Kunstfreiheit in den der Meinungsfreiheit fallen.


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BVerfG: Zu den Grenzen des Agenturprivilegs

Beschluss v. 23.02.2000, Az. 1 BvR 456/95

Es verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn dem presserechtlichen Agenturprivileg dahingehend Grenzen gesetzt werden, dass sich ein Presseunternehmen für die Zukunft nicht mehr auf einen guten Glauben berufen kann, wenn die Richtigkeit einer Behauptung, die ungeprüft von einer Presseagentur übernommen wurde, bereits in Frage gestellt worden ist.


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BVerfG: Scientology

Beschluss v. 10.11.1998, Az. 1 BvR 1531/96

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt den Einzelnen auch gegenüber der fälschlichen Zuschreibung von Mitgliedschaften in Vereinigungen oder Gruppen, sofern diese Zuschreibung Bedeutung für die Persönlichkeit und deren Bild in der Öffentlichkeit hat.

2. Es ist mit dem allgemeinen Persönlich keitsrecht unvereinbar, daß dem von einer Tatsachenbehauptung nachteilig Betroffenen die Möglichkeit, die Unwahrheit der Behauptung im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, unter Berufung darauf abgeschnitten wird, der sich Äußernde habe im Prozeß für seine Behauptung Belegtatsachen beigebracht.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 99, 185


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BVerfG: Nennung des eigenen Namens bei Missbrauchsbezichtigung

Beschluss v. 24.03.1998, Az. 1 BvR 131/96

Die Nennung des eigenen Namens im Zusammenhang mit einer von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Äußerung nimmt am Schutz der Meinungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts teil.


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BVerfG: Briefüberwachung

Beschluss v. 26.04.1994, Az. 1 BvR 1968/88

Eine vom Schutz der Privatsphäre (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfaßte vertrauliche Äußerung verliert diesen Charakter nicht dadurch, daß sie der Briefüberwachung nach §§ 29 Abs. 3, 31 des Strafvollzugsgesetzes unterliegt. Eine Verurteilung wegen Beleidigung, die auf der gegenteiligen Annahme beruht, verstößt gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 90, 255


Das Urteil im Volltext

BVerfG: Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit

Beschluss v. 09.10.1991, Az. 1 BvR 221/90

1. Fragen fallen genau wie Werturteile in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG.

2. Rhetorische Fragen sind in ihrer äußerungsrechtlichen Bewertung mit Aussagen gleichgesetzt.

3. Eine rhetorischen Frage zeichnet sich gegenüber einer "echten" Frage dadurch aus, dass der Fragesatz nicht auf Antwort gerichtet und gerade nicht für verschiedene Antworten offen ist.


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BVerfG: Kritische Bayer-Aktionäre

Beschluss v. 09.10.1991, Az. 1 BvR 1555/88

1. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist verkannt, wenn Formulierungen, in denen die Bewertung tatsächlicher Vorgänge zum Ausdruck kommt, als Tatsachenbehauptungen angesehen werden.

2. Es verstößt gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), wenn sich jemand, der eine herabsetzende Tatsachenbehauptung über Dritte aufstellt, die nicht seinem eigenen Erfahrungsbereich entstammt, zur Erfüllung seiner Darlegungslast nicht auf unwidersprochene Pressemitteilungen beziehen darf.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 85, 1


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BVerfG: Nationalhymne

Beschluss v. 07.03.1990, Az. 1 BvR 1215/87

1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schließt eine Bestrafung nach § 90 a Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen Verunglimpfung der Hymne der Bundesrepublik Deutschland nicht generell aus.

2. Als staatliches Symbol geschützt ist nur die dritte Strophe des Deutschlandliedes.

Fundstelle in der Enstcheidungssammlung: BVerfGE 81, 298



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BVerfG: Strauß-Karikatur

Beschluss v. 03.06.1987, Az. 1 BvR 313/85

Karikaturen, die in den durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kern menschlicher Ehre eingreifen, sind durch die Freiheit künstlerischer Betätigung (Art. 5 Abs. 3 GG) nicht gedeckt.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 75, 369


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BVerfG: Eppler

Beschluss v. 03.06.1980, Az. 1 BvR 185/77

1. Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch dagegen, daß jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen.

2. Unter der Voraussetzung einer Mitwirkungspflicht des Beklagten ist es in Fällen dieser Art. verfassungsrechtlich nicht geboten, von der allgemeinen Regel des Zivilprozeßrechts abzugehen, daß dem Kläger der Beweis der seinen Anspruch begründenden Umstände obliegt.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 54, 148


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BVerfG: Kunstkritik

Urteil v. 13.05.1980, Az. 1 BvR 103/77

Zur Zulässigkeit wertender Äußerungen im öffentlichen Meinungskampf.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 54, 129


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BVerfG: Strafgefangene

Urteil v. 14.03.1972, Az. 2 BvR 41/71

1. Auch die Grundrechte von Strafgefangenen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.

2. Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen, die keine gesetzliche Grundlage haben, müssen jedoch für eine gewisse Übergangsfrist hingenommen werden.

3. Eine Einschränkung der Grundrechte des Strafgefangenen kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerläßlich ist.

4. Es wird Aufgabe eines Strafvollzugsgesetzes sein, eine Grenze zu ziehen, die sowohl der Meinungsfreiheit des Gefangenen wie den unabdingbaren Erfordernissen eines geordneten und sinnvollen Strafvollzuges angemessen Rechnung trägt.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 33, 1


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BVerfG: Mephisto

Beschluss v. 24.02.1971, Az. 1 BvR 435/68

1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.

2. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.

3. Auf das Recht der Kunstfreiheit kann sich auch ein Buchverleger berufen.

4. Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG.

5. Ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; hierbei ist insbesondere die in GG Art. 1 Abs. 1 garantierte Würde des Menschen zu beachten.


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BVerfG: Flugblätter

Beschluss v. 18.02.1970, Az. 2 BvR 481/68

Mit der Aufforderung, den Befehl zur Ausbildung im Straßenkampf zu verweigern, verletzt ein Soldat seine Dienstpflicht. Etwaige, verhältnismäßige Disziplinarmaßnahmen gegen eine derartige Aufforderung verstoßen daher nicht gegen Art. 5 Abs. 1 GG.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 28, 51


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BVerfG: Blinkfür

Beschluss v. 26.02.1969, Az. 1 BvR 619/63

Eine auf politischen Motiven beruhende Aufforderung zum Boykott eines Presseunternehmens, der vornehmlich mit wirtschaftlichen Machtmitteln durchgesetzt werden soll, ist nicht durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung geschützt und verstößt gegen das Grundrecht der Pressefreiheit.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 25, 256


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BVerfG: GEMA

Beschluss v. 06.11.1968, Az. 1 BvR 501/62

Die Wahrnehmung berechtigter Interessen deckt in einem öffentlichen Meinungskampf auch herabsetzende Äußerungen, wenn sie ein adäquates Mittel zur Abwehr eines von der Gegenseite beabsichtigten grundrechtsgefährdenden Verhaltens sind.


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BVerfG: Schmidt/Spiegel

Beschluss v. 25.01.1961, Az. 1 BvR 9/57

Die Wahrnehmung berechtigter Interessen deckt auch Gegenäußerungen in der Presse, die der Art eines Presseangriffs und seiner Wirkung auf die öffentliche Meinungsbildung entsprechen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 GG; § 193 StGB).

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 12, 113


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BVerfG: Lüth

Urteil v. 15.01.1958, Az. 1 BvR 400 / 51

1. Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.

2. Im bürgerlichen Recht entfaltet sich der Rechtsgehalt der Grundrechte mittelbar durch die privatrechtlichen Vorschriften. Er ergreift vor allem Bestimmungen zwingenden Charakters und ist für den Richter besonders realisierbar durch die Generalklauseln.

3. Der Zivilrichter kann durch sein Urteil Grundrechte verletzen (§ 90 BVerfGG), wenn er die Einwirkung der Grundrechte auf das bürgerliche Recht verkennt. Das Bundesverfassungsgericht prüft zivilgerichtliche Urteile nur auf solche Verletzungen von Grundrechten, nicht allgemein auf Rechtsfehler nach.

4. Auch zivilrechtliche Vorschriften können "allgemeine Gesetze" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG sein und so das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung beschränken.

5. Die "allgemeinen Gesetze" müssen im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden.

6. Das Grundrecht des Art.5 GG schützt nicht nur das Äußern einer Meinung als solches, sondern auch das geistige Wirken durch die Meinungsäußerung.

7. Eine Meinungsäußerung, die eine Aufforderung zum Boykott enthält, verstößt nicht notwendig gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB; sie kann bei Abwägung aller Umstände des Falles durch die Freiheit der Meinungsäußerung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 7, 198


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Kommentare

Sa, 11.02.2012 23:21
Kurz und knapp: Urheberrechtsschutz ja, aber Gewinnmaximierung von Verwertern (Musikindustrie, Verlage etc) NEIN, un […]
Sa, 11.02.2012 15:35
ACTA und Freiheit? Wie siehts aus mit dem Grundgesetz? Seit 50 Jahren wird die Freiheit immer weiter eingeschränkt. […]
Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]

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