1. Aus dem Kontext der Zeitungsmeldung "Staatssekretär nennt Holzfäller Massenmörder" kann sich ergeben, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt.
2. Zum Gegendarstellungsrecht bei wertenden Äußerungen in öffentlich geführten Aueinandersetzungen.
1. Einem Sportverband – vorliegend einem Ruderverband – steht es im Rahmen der Vereinsautonomie frei, zu bestimmen, wann ein Dopingverstoß vorliegt und welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Dopingbestimmungen angewandt werden sollen. Der Sportverband bewegt sich innerhalb dieses Rahmens, wenn er bei einem Meldepflichtverstoß eine öffentliche Verwarnung unter Namensnennung des betroffenen Sportlers vorsieht.
2. Eine Zustimmung zu einem Anti-Doping-Regelwerk kann als eine Einwilligung in die identifizierende Veröffentlichung einer Doping-Verwarnung und insoweit als eine Einwilligung in eine damit einhergehende Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betroffenen Sportlers betrachtet werden.