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Urteile zu Markenrecht
BGH: Basler Haar-Kosmetik – Zur Haftung des Admin-C
Urteil v. 09.11.2011, Az. I ZR 150/09
a) Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall für sich gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens des Klägers nicht erfüllt (Fortführung von BGH, GRUR 2005, 430 - mho.de; BGH, GRUR 2008, 1099 - afilias.de).
b) Derjenige, der sich von einem ausländischen Anmelder eines Domainnamens gegenüber der DENIC als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) benennen und registrieren lässt, haftet nicht schon deswegen als Störer für mögliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Rechten Dritter.
c) Eine Prüfungspflicht kann sich jedoch aus den besonderen Umstän-den des Einzelfalls ergeben. Solche gefahrerhöhenden Umstände liegen vor, wenn der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen.
b) Derjenige, der sich von einem ausländischen Anmelder eines Domainnamens gegenüber der DENIC als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) benennen und registrieren lässt, haftet nicht schon deswegen als Störer für mögliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Rechten Dritter.
c) Eine Prüfungspflicht kann sich jedoch aus den besonderen Umstän-den des Einzelfalls ergeben. Solche gefahrerhöhenden Umstände liegen vor, wenn der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen.
Das Urteil im Volltext
LG Stuttgart: Haftung von Sedo für Markenverletzungen
Urteil v. 28.07.2011, Az. 17 O 73/11
Ein Unternehmen, das für seine Kunden Domains parkt, haftet als Mitstörer für markenrechtsverletzende Domains, wenn es per E-Mail von der Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde und die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne abstellt.
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OLG Frankfurt am Main: Unterscheidungskraft der Bezeichnung "Flugplatz Speyer"
Urteil v. 03.02.2011, Az. 6 U 21/10
Die Bezeichnung "Flugplatz Speyer" verfügt von Haus aus über keine Unterscheidungskraft und ist daher weder als Unternehmenskennzeichen noch als Name schutzfähig.
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BGH: Kappa
Urteil v. 20.01.2011, Az. I ZR 31/09
Eine nach dem Klang zu bejahende Identität oder Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen kann allenfalls dann durch Abweichungen im Bild in einem Maße neutralisiert werden, dass eine Zeichenähnlichkeit und damit eine Verwechslungsgefahr ausscheidet, wenn die mit den Zeichen gekennzeichneten Waren regelmäßig nur auf Sicht gekauft werden.
Das Urteil im Volltext
BGH: Bananabay II
Urteil v. 13.01.2011, Az. ZR 125/07
Gibt ein Dritter ein mit einer Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort an, damit bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für der Gattung nach identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint (Adwords-Werbung), liegt darin keine Benutzung der fremden Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.
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LG Hamburg: Merchandisingvertrag - FC St. Pauli
Urteil v. 06.01.2011, Az. 315 O 451/09
Zu den zivil- und kartellrechtlichen Grenzen eines Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrags mit einem Fußballverein.
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OLG Frankfurt am Main: Adword-Werbung
Urteil v. 09.12.2010, Az. 6 U 171/10
Die Verwendung einer Marke als Schlüsselwort für eine Adword-Werbung, in der die Marke selbst nicht erscheint, stellt nur dann keine markenmäßige, d. h. Herkunftsfunktion beeinträchtigende Benutzung dar, wenn sich aus dem Inhalt der Anzeige unzweifelhaft ergibt, dass mit der Werbung keine vom Markeninhaber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammenden Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Eine markenmäßige Benutzung liegt daher vor, wenn der Internetnutzer annehmen kann, bei dem werbenden Unternehmen auch Waren dieser Marken beziehen zu können.
Das Urteil im Volltext
BGH: Perlentaucher
Urteil v. 01.12.2010, Az. I ZR 12/08
a) Genießt ein Schriftwerk allein aufgrund seiner sprachlichen Gestaltung Urheberrechtschutz, so stellt eine Zusammenfassung des gedanklichen Inhalts in eigenen Worten grundsätzlich eine urheberrechtlich unbedenkliche freie Benutzung dieses Schriftwerks im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG dar. Enthält eine solche Zusammenfassung auch Formulierungen, auf denen die schöpferische Eigenart des Schriftwerks beruht, kommt es für die Prüfung, ob eine abhängige Bearbeitung (§ 23 Satz 1 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, darauf an, ob die Zusammenfassung trotz dieser Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so gro-ßen äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie als ein selbständiges Werk anzusehen ist.
b) Für die Beurteilung, ob eine abhängige Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob das neue Werk dazu geeignet oder bestimmt ist, das ältere Werk zu ersetzen.
c) Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 UrhG regelt einen zusätzlichen Schutz des Urhebers vor der Veröffentlichung seines Werkes, nicht aber eine Beschränkung seiner Rechte nach der Veröffentlichung. Soweit eine Inhaltsangabe zugleich als Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes anzusehen ist, ist ihre Veröffentlichung oder Verwertung daher nach § 23 Satz 1 UrhG stets nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes zulässig.
d) Für die Beurteilung, ob die Benutzung eines Zeichens im Sinne des § 23 MarkenG gegen die guten Sitten verstößt, ist es nicht relevant, ob die Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung steht.
b) Für die Beurteilung, ob eine abhängige Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob das neue Werk dazu geeignet oder bestimmt ist, das ältere Werk zu ersetzen.
c) Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 UrhG regelt einen zusätzlichen Schutz des Urhebers vor der Veröffentlichung seines Werkes, nicht aber eine Beschränkung seiner Rechte nach der Veröffentlichung. Soweit eine Inhaltsangabe zugleich als Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes anzusehen ist, ist ihre Veröffentlichung oder Verwertung daher nach § 23 Satz 1 UrhG stets nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes zulässig.
d) Für die Beurteilung, ob die Benutzung eines Zeichens im Sinne des § 23 MarkenG gegen die guten Sitten verstößt, ist es nicht relevant, ob die Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung steht.
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BGH: Sedo
Urteil v. 18.11.2010, Az. I ZR 155/09
a) Eine markenmäßige Verwendung eines Domainnamens liegt regelmäßig vor, wenn auf der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot führt.
b) Bietet ein Diensteanbieter im Sinne des Teledienstegesetzes a.F. - Entsprechendes ist unter Geltung des Telemediengesetzes anzunehmen - seinen Kunden ein sogenanntes Domain-Parking-Programm an, in das der Kunde unter seinem Domainnamen eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen (Werbelinks) einstellen kann, bei deren Aufruf aufgrund vorher bestimmter Schlüsselwörter Werbung von Drittunternehmen erscheint, haftet der Diensteanbieter weder als Täter noch als Teilnehmer von Kennzeichenverletzungen, wenn die Auswahl des Schlüsselworts ohne seine Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und dem Diensteanbieter die Kennzeichenverletzungen seines Kunden auch nicht bekannt sind.
c) Ist mit dem entsprechenden Programm des Diensteanbieters keine besondere Gefahr für die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter verbunden, trifft dessen Anbieter auch im Rahmen einer Störerhaftung keine allgemeine Pflicht, die in sein System von Kunden eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu prüfen.
d) Die Kunden des Diensteanbieters, die unter ihren Domainnamen Internetseiten mit Werbeverweisen in ein solches Programm des Diensteanbieters einstellen, sind nicht seine Beauftragten im Sinne von § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG.
b) Bietet ein Diensteanbieter im Sinne des Teledienstegesetzes a.F. - Entsprechendes ist unter Geltung des Telemediengesetzes anzunehmen - seinen Kunden ein sogenanntes Domain-Parking-Programm an, in das der Kunde unter seinem Domainnamen eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen (Werbelinks) einstellen kann, bei deren Aufruf aufgrund vorher bestimmter Schlüsselwörter Werbung von Drittunternehmen erscheint, haftet der Diensteanbieter weder als Täter noch als Teilnehmer von Kennzeichenverletzungen, wenn die Auswahl des Schlüsselworts ohne seine Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und dem Diensteanbieter die Kennzeichenverletzungen seines Kunden auch nicht bekannt sind.
c) Ist mit dem entsprechenden Programm des Diensteanbieters keine besondere Gefahr für die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter verbunden, trifft dessen Anbieter auch im Rahmen einer Störerhaftung keine allgemeine Pflicht, die in sein System von Kunden eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu prüfen.
d) Die Kunden des Diensteanbieters, die unter ihren Domainnamen Internetseiten mit Werbeverweisen in ein solches Programm des Diensteanbieters einstellen, sind nicht seine Beauftragten im Sinne von § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG.
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OLG Düsseldorf: Zum Verhältnis der GPL zu Markenrechten - xtCommerce
Urteil v. 28.09.2010, Az. I-20 U 41/09
Die General Public License (GPL) umfasst ausschließlich urheberrechtliche Befugnisse und beinhaltet keine Erlaubnis zur Nutzung der Marke, unter der die GPL-lizenzierte Software vertrieben wird. Auch eine konkludente Einwilligung in den Weitervertrieb der Software unter dem geschützten Namen kann nicht zwangsläufig angenommen werden. Die GPL setzt dies auch nicht denknotwendig voraus, da es jedermann freisteht, das von ihm legal vervielfältigte Programm unter einem anderen (eigenen) Namen zu vertreiben.
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OLG Frankfurt am Main: Schutz eines auch als Domainname verwendeten Unternehmenskennzeichens
Urteil v. 05.08.2010, Az. 6 U 89/09
Der Schutz eines auch als Domainname verwendeten Unternehmenskennzeichens beginnt mit der tatsächlichen Benutzungsaufnahme des Domainnamens, nicht bereits mit dessen Registrierung. Eine Vorverlagerung der Priorität auf den Registrierungszeitpunkt ist auch dann nicht geboten, wenn die Benutzungsaufnahme der Registrierung alsbald nachfolgt; insoweit sind die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2005, 430 - mho - entwickelten Grundsätze zur Sperrwirkung der Domain-Registrierung im Rahmen der Interessenabwägung bei § 12 BGB auf die Frage der Entstehung des Unternehmenskennzeichenschutzes nicht übertragbar.
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BGH: Die Vision
Beschluss v. 20.07.2010, Az. I ZB 35/09
Längere Wortfolgen entbehren in der Regel jeglicher Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
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EuGH: Portakabin – Keyword Advertising
Urteil v. 08.07.2010, Az. C-558/08
1. Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es der Inhaber einer Marke einem Werbenden verbieten kann, anhand eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Schlüsselworts, das dieser Werbende ohne Zustimmung des Markeninhabers im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt hat, für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.
2. Art. 6 der Richtlinie 89/104 in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass dann, wenn die Benutzung von mit Marken identischen oder ihnen ähnlichen Zeichen durch Werbende als Schlüsselwörter im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes nach Art. 5 der Richtlinie 89/104 verboten werden kann, sich diese Werbenden in der Regel nicht auf die in Art. 6 Abs. 1 vorgesehene Ausnahme berufen können, um dem Verbot zu entgehen. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob tatsächlich keine Benutzung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 vorliegt, die als den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entsprechend angesehen werden kann.
3. Art. 7 der Richtlinie 89/104 in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden nicht verbieten kann, anhand eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens, das der Werbende ohne Zustimmung des Markeninhabers als Schlüsselwort im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt hat, für den Wiederverkauf von Waren zu werben, die von dem Markeninhaber hergestellt und von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden, sofern nicht ein berechtigter Grund im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/104, der es rechtfertigt, dass sich der Markeninhaber dem widersetzt, gegeben ist, wie eine Benutzung des Zeichens, die die Vorstellung hervorruft, es bestehe eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Wiederverkäufer und dem Markeninhaber, oder eine Benutzung, die den Ruf der Marke erheblich schädigt.
2. Art. 6 der Richtlinie 89/104 in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass dann, wenn die Benutzung von mit Marken identischen oder ihnen ähnlichen Zeichen durch Werbende als Schlüsselwörter im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes nach Art. 5 der Richtlinie 89/104 verboten werden kann, sich diese Werbenden in der Regel nicht auf die in Art. 6 Abs. 1 vorgesehene Ausnahme berufen können, um dem Verbot zu entgehen. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob tatsächlich keine Benutzung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 vorliegt, die als den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entsprechend angesehen werden kann.
3. Art. 7 der Richtlinie 89/104 in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden nicht verbieten kann, anhand eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens, das der Werbende ohne Zustimmung des Markeninhabers als Schlüsselwort im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt hat, für den Wiederverkauf von Waren zu werben, die von dem Markeninhaber hergestellt und von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden, sofern nicht ein berechtigter Grund im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/104, der es rechtfertigt, dass sich der Markeninhaber dem widersetzt, gegeben ist, wie eine Benutzung des Zeichens, die die Vorstellung hervorruft, es bestehe eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Wiederverkäufer und dem Markeninhaber, oder eine Benutzung, die den Ruf der Marke erheblich schädigt.
Das Urteil im Volltext
OLG Köln: Duravit – AdWords-Markenbeschwerde
Urteil v. 02.07.2010, Az. 6 U 48/10
Zur gezielten Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG durch eine vom Markeninhaber bei Google eingelegte "Markenbeschwerde", durch die Dritte an der Bewerbung der durch sie vertriebenen Produkte gehindert werden.
Das Urteil im Volltext
OLG Naumburg: Keine Markenrechtsverletzung durch Blockade einer Internetadresse
Urteil v. 24.06.2010, Az. 1 U 20/10
Erschwert oder verhindert jemand die Nutzung der Markenrechte einer GbR im Internet durch die Blockade ihrer Internet-Adressen so begeht er dadurch keine Namens- oder Markenrechtsverletzung, sondern eine allgemeine zivilrechtliche Rechtsverletzung, welche bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen im übrigen Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB auslösen kann.
Das Urteil im Volltext
BGH: Marlene-Dietrich-Bildnis II
Beschluss v. 31.03.2010, Az. I ZB 62/09
a) Zeichen oder Angaben, die sonst als Werbemittel verwendet werden, ohne dass sie für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibend sind, kann nicht schon wegen einer solchen Verwendung die Eintragung als Marke versagt werden.
b) Bei der Prüfung des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist im Wege einer Prognose zu ermitteln, ob dem angemeldeten Zeichen von Haus aus Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zukommt. Dabei sind die in der betreffenden Branche bestehenden Verkehrsgepflogenheiten sowie - wenn das angemeldete oder ein ähnliches Zeichen bereits benutzt wird - die Kennzeichnungsgewohnheiten und die tatsächliche Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Die Wahrnehmung des Verkehrs, ob ein Zeichen im Einzelfall als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung verstanden wird, kann auch dadurch beeinflusst werden, dass Marken bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise an bestimmten Stellen angebracht werden.
c) Einer Beschränkung der Marke darauf, dass der Schutz nur für die Anbringung des Zeichens an einer bestimmten Stelle begehrt wird (sogenannte Positionsmarke), bedarf es nicht, wenn - wie im Regelfall - praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten der Anbringung des Zeichens an verschiedenen Stellen auf oder außerhalb der Ware oder Dienstleistung in Betracht kommen, bei denen das Zeichen vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird.
b) Bei der Prüfung des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist im Wege einer Prognose zu ermitteln, ob dem angemeldeten Zeichen von Haus aus Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zukommt. Dabei sind die in der betreffenden Branche bestehenden Verkehrsgepflogenheiten sowie - wenn das angemeldete oder ein ähnliches Zeichen bereits benutzt wird - die Kennzeichnungsgewohnheiten und die tatsächliche Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Die Wahrnehmung des Verkehrs, ob ein Zeichen im Einzelfall als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung verstanden wird, kann auch dadurch beeinflusst werden, dass Marken bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise an bestimmten Stellen angebracht werden.
c) Einer Beschränkung der Marke darauf, dass der Schutz nur für die Anbringung des Zeichens an einer bestimmten Stelle begehrt wird (sogenannte Positionsmarke), bedarf es nicht, wenn - wie im Regelfall - praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten der Anbringung des Zeichens an verschiedenen Stellen auf oder außerhalb der Ware oder Dienstleistung in Betracht kommen, bei denen das Zeichen vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird.
Das Urteil im Volltext
EuGH: Eis.de (Vorabentscheidungsverfahren zu BGH Bananabay)
Beschluss v. 26.03.2010, Az. C-91/09
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen.
Das Urteil im Volltext
OLG Frankfurt am Main: "Whiskey-Cola" – Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG
Urteil v. 25.03.2010, Az. 6 U 219/09
1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 II UWG ist widerlegt, wenn der Antragsteller nach Erlass der Beschlussverfügung und deren Vollziehung in Kenntnis der Fortsetzung des untersagten Verhaltens keinen Vollstreckungsantrag stellt, um das sich aus § 945 ZPO ergebende Kostenrisiko zu vermeiden.
2. Eine aus Whiskey und Cola zusammengesetzte Spirituose ist nicht "verdünnt" i. S. v. Art. 10 II der VO (EG) Nr. 110/2008; sie darf daher unter Verwendung des Begriffs "Whiskey" bezeichnet werden.
3. Der Verstoß gegen eine i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG marktverhaltensregelnde Vorschrift, die geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern betrifft, stellt nur dann eine unzulässige geschäftliche Handlung dar, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 3 II 1 UWG erfüllt sind.
2. Eine aus Whiskey und Cola zusammengesetzte Spirituose ist nicht "verdünnt" i. S. v. Art. 10 II der VO (EG) Nr. 110/2008; sie darf daher unter Verwendung des Begriffs "Whiskey" bezeichnet werden.
3. Der Verstoß gegen eine i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG marktverhaltensregelnde Vorschrift, die geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern betrifft, stellt nur dann eine unzulässige geschäftliche Handlung dar, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 3 II 1 UWG erfüllt sind.
Das Urteil im Volltext
OLG Frankfurt am Main: Haftung des "Domain Parking"-Inhabers für Kennzeichenverletzungen seiner Kunden
Urteil v. 25.02.2010, Az. 6 U 70/09
Der Anbieter einer "Domain Parking"-Plattform haftet weder direkt als Täter oder Teilnehmer, noch über die Störer- oder Beauftragtenhaftung für solche Kennzeichenverletzungen, die seine Kunden - ohne seine Kenntnis - dadurch begehen, dass sie sich einer sog. Vertipper-Domain bedienen, die an eine geschützte Marke angelehnt ist, und dort zugleich Werbeeinblendungen für jene Waren oder Dienstleistungen schalten lassen, für die auch die geschützte Marke eingetragen ist.
Das Urteil im Volltext
BGH: Power Ball
Urteil v. 04.02.2010, Az. I ZR 51/08
Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.
Das Urteil im Volltext
BGH: hey! – nicht als Marke eintragungsfähig
Beschluss v. 14.01.2010, Az. I ZB 32/09
Einem Wort-/Bildzeichen, das aus der Kombination einfacher graphischer Ele-mente mit einem Wort besteht, das vom Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Zuruf, Ausruf oder Gruß-formel aufgefasst wird, fehlt die konkrete Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Das Urteil im Volltext
BGH: WM-Marken
Urteil v. 12.11.2009, Az. I ZR 183/07
a) Für die Bezeichnung einer Veranstaltung kann Werktitelschutz i.S. von § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG bestehen.
b) Die rechtsverletzende Benutzung eines Werktitels erfordert eine titelmäßige Verwendung, wenn sich der Klagetitel nicht auch zu einem Hinweis auf die Herkunft des gekennzeichneten Produkts aus einem Unternehmen entwickelt hat.
c) Eine ausländische juristische Person kann sich trotz der Bestimmung des Art. 19 Abs. 3 GG nach den Grundsätzen der Inländerbehandlung gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 UWG berufen.
d) Das durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht einer natürlichen oder juristischen Person zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen begründet keinen Schutz jeder wirtschaftlichen Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nimmt.
b) Die rechtsverletzende Benutzung eines Werktitels erfordert eine titelmäßige Verwendung, wenn sich der Klagetitel nicht auch zu einem Hinweis auf die Herkunft des gekennzeichneten Produkts aus einem Unternehmen entwickelt hat.
c) Eine ausländische juristische Person kann sich trotz der Bestimmung des Art. 19 Abs. 3 GG nach den Grundsätzen der Inländerbehandlung gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 UWG berufen.
d) Das durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht einer natürlichen oder juristischen Person zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen begründet keinen Schutz jeder wirtschaftlichen Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nimmt.
Das Urteil im Volltext
OLG Braunschweig: bund-der-verunsicherten.de
Urteil v. 10.11.2009, Az. 2 U 191/09
1. Wird eine kritisierende Website betrieben (hier: bund-der-verunsicherten.de), die unter einer an den Namen der kritisierten Persönlichkeit angeglichen Domain geschaltet wird, liegt darin kein Namensgebrauch, solange distanzierende Zusätze innerhalb der Second-Level-Domain (hier: „un“) ohne Weiteres erkennen lassen, dass der Betreiber nicht im „Lager“ des Berechtigten steht und zudem der Name so gewählt ist, dass dem Berechtigten die Möglichkeit erhalten bleibt, seinen eigenen Namen als Domain registrieren zu lassen.
2. Dies gilt auch für die Verwendung fremder Namen als Keyword bei Suchmaschinenwerbung.
2. Dies gilt auch für die Verwendung fremder Namen als Keyword bei Suchmaschinenwerbung.
Das Urteil im Volltext
BGH: MIXI
Urteil v. 09.11.2009, Az. I ZR 142/07
Bei einem zu einem Wort zusammengesetzten Zeichen (hier: KOHLERMIXI) misst der Verkehr den einzelnen Wortbestandteilen (hier: KOHLER und MIXI) keine selbständig kennzeichnende Stellung zu, wenn er nicht Veranlassung hat, das Zeichen zergliedernd wahrzunehmen. Von einer zergliedernden Wahrnehmung des zusammengesetzten Zeichens ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht auszugehen, wenn eine dem Verkehr nicht bekannte Herstellerangabe mit einer älteren nicht bekannten Marke zu einem Wort zusammengefügt wird.
Das Urteil im Volltext
EuG: Kein Markenrechtsschutz für Joop!-Ausrufezeichen
Urteil v. 30.09.2009, Az. T‑75/08
1. Ein Ausrufezeichen kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden.
2. Denn ein solches Zeichen ist nicht geeignet, die Herkunft der mit ihm gekennzeichneten Waren zu identifizieren. Daher kann ein solches Zeichen auch nicht die wesentliche Funktion einer Marke erfüllen. Vielmehr nehmen Verbraucher ein simples Ausrufezeichen als bloße Anpreisung oder Blickfang wahr.
3. Sofern eine Unterscheidungskraft der Marke aufgrund ihrer Benutzung dennoch gegeben sein soll, ist dazu notwendig, die entsprechende Bekanntheit in Bezug auf sämtliche Mitgliedstaaten nachzuweisen.
2. Denn ein solches Zeichen ist nicht geeignet, die Herkunft der mit ihm gekennzeichneten Waren zu identifizieren. Daher kann ein solches Zeichen auch nicht die wesentliche Funktion einer Marke erfüllen. Vielmehr nehmen Verbraucher ein simples Ausrufezeichen als bloße Anpreisung oder Blickfang wahr.
3. Sofern eine Unterscheidungskraft der Marke aufgrund ihrer Benutzung dennoch gegeben sein soll, ist dazu notwendig, die entsprechende Bekanntheit in Bezug auf sämtliche Mitgliedstaaten nachzuweisen.
Das Urteil im Volltext
BGH: AIDA / AIDU
Urteil v. 29.07.2009, Az. I ZR 102/07
Der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schrift-bildlicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, gilt auch dann, wenn nur das Klagezeichen über einen solchen Bedeutungsgehalt verfügt.
Das Urteil im Volltext
BGH: BTK
Urteil v. 29.07.2009, Az. I ZR 169/07
a) In die Beurteilung, welcher Lizenzsatz einer Umsatzlizenz bei der Verletzung eines Kennzeichenrechts angemessen ist, ist die in der Branche übliche Umsatzrendite regelmäßig einzubeziehen.
b) Kann ein wegen einer Kennzeichenverletzung zur Auskunft Verpflichteter nicht zweifelsfrei beurteilen, ob das Kennzeichenrecht des Gläubigers durch bestimmte Geschäfte verletzt worden ist, und führt er die Geschäfte deshalb im Rahmen der Auskunft auf, handelt er nicht widersprüchlich, wenn er im nachfolgenden Betragsverfahren den Standpunkt einnimmt, diese Geschäftsvorfälle seien in die Bemessung des Schadensersatzes nicht einzubeziehen.
b) Kann ein wegen einer Kennzeichenverletzung zur Auskunft Verpflichteter nicht zweifelsfrei beurteilen, ob das Kennzeichenrecht des Gläubigers durch bestimmte Geschäfte verletzt worden ist, und führt er die Geschäfte deshalb im Rahmen der Auskunft auf, handelt er nicht widersprüchlich, wenn er im nachfolgenden Betragsverfahren den Standpunkt einnimmt, diese Geschäftsvorfälle seien in die Bemessung des Schadensersatzes nicht einzubeziehen.
Das Urteil im Volltext
BGH: ROCHER-Kugel
Beschluss v. 09.07.2009, Az. I ZB 88/07
a) Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG steht dem Markenschutz einer ästhetisch wertvollen Formgebung nur dann entgegen, wenn der Verkehr allein in dem ästhetischen Gehalt der Form den wesentlichen Wert der Ware sieht.
b) Wird eine Formmarke nie isoliert, sondern nur zusammen mit weiteren Kennzeichen benutzt, sind die Angaben zur Marktposition, zu Umsätzen und Werbeankündigungen auf die Zeichenkombination bezogen und deshalb für die Durchsetzung der reinen Formmarke i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG im Regelfall nicht genügend aussagekräftig.
c) An den Durchsetzungsgrad einer Formmarke i.S. des § 8 Abs. 3 MarkenG, die eine von den typischen Merkmalen der Produkte dieser Warengattung abweichende Gestaltung aufweist, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen.
b) Wird eine Formmarke nie isoliert, sondern nur zusammen mit weiteren Kennzeichen benutzt, sind die Angaben zur Marktposition, zu Umsätzen und Werbeankündigungen auf die Zeichenkombination bezogen und deshalb für die Durchsetzung der reinen Formmarke i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG im Regelfall nicht genügend aussagekräftig.
c) An den Durchsetzungsgrad einer Formmarke i.S. des § 8 Abs. 3 MarkenG, die eine von den typischen Merkmalen der Produkte dieser Warengattung abweichende Gestaltung aufweist, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen.
Das Urteil im Volltext
EuG: James Bond jagt Dr. No
Urteil v. 30.06.2009, Az. T-435/05
1. Die wesentliche Funktion einer Marke besteht darin, die betriebliche Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung zu identifizieren.
2. Sofern ein Zeichen nur den künstlerischen Ursprung von Filmen angibt, dient es nicht der Anzeige der betrieblichen Herkunft dieser Filme.
3. Der urheberrechtliche und markenrechtliche Schutz von ein und demselben Zeichen schließen sich nicht gegenseitig aus.
4. Für eine markenmäßige Verwendung reicht die Verwendung eines Zeichens bei lizenzierten Merchandising-Artikeln unter dem Zusatz des „TM-Symbols“ in der Absicht die betriebliche Herkunft anzuzeigen alleine nicht aus, soweit das verwendete Zeichen dem Verbraucher lediglich einen Hinweis auf einen Bezug zu bestimmten Filmproduktionen, tatsächlich jedoch nicht auf die konkrete betriebliche Herkunft gibt.
5. Eine ältere nicht eingetragene Marke oder ein sonstiges Kennzeichnungsrecht berechtigt zum Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarke, wenn die Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt werden, sie von mehr als örtlicher Bedeutung sind, sie ihrem Inhaber das Recht verleihen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen und wenn das Recht an den fraglichen Zeichen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Zeichen benutzt werden, vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erworben worden ist.
2. Sofern ein Zeichen nur den künstlerischen Ursprung von Filmen angibt, dient es nicht der Anzeige der betrieblichen Herkunft dieser Filme.
3. Der urheberrechtliche und markenrechtliche Schutz von ein und demselben Zeichen schließen sich nicht gegenseitig aus.
4. Für eine markenmäßige Verwendung reicht die Verwendung eines Zeichens bei lizenzierten Merchandising-Artikeln unter dem Zusatz des „TM-Symbols“ in der Absicht die betriebliche Herkunft anzuzeigen alleine nicht aus, soweit das verwendete Zeichen dem Verbraucher lediglich einen Hinweis auf einen Bezug zu bestimmten Filmproduktionen, tatsächlich jedoch nicht auf die konkrete betriebliche Herkunft gibt.
5. Eine ältere nicht eingetragene Marke oder ein sonstiges Kennzeichnungsrecht berechtigt zum Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarke, wenn die Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt werden, sie von mehr als örtlicher Bedeutung sind, sie ihrem Inhaber das Recht verleihen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen und wenn das Recht an den fraglichen Zeichen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Zeichen benutzt werden, vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erworben worden ist.
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LG Köln: Plagiat eines Social Networks – Facebook vs. StudiVZ
Urteil v. 16.06.2009, Az. 33 O 374/08
1. Das Tatbestandsmerkmal der unlauteren Nachahmung durch Herkunftstäuschung i. S. v. § 4 Nr. 9 a) UWG setzt genau wie das Tatbestandsmerkmal der Rufausbeutung i. S. v. § 4 Nr. 9 b) UWG voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung. Bei einem Social Network, das sich bestimmungsgemäß ausschließlich in englischer Sprache an nordamerikanische Schüler und Studenten richtet, sind Deutsche Studenten und Schüler nicht die angesprochenen Verkehrskreise. Insoweit scheidet ein unlauterer Nachahmungs- oder Rufausbeutungstatbestand in Ermangelung einer entsprechenden Bekanntheit auf dem deutschen Markt zu diesem Zeitpunkt aus.
2. Bei einer öffentlich zugängliche Webseite handelt es sich weder um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, noch um im geschäftlichen Verkehr anvertraute Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, im Sinne der §§ 4 Nr. 9 c), 17, 18 UWG.
3. Ein schlichtes und insbesondere an Funktionalitäten orientiertes Design einer Webseite kann grundsätzlich nicht herkunftshinweisend sein. Insofern scheidet regelmäßig auch in Ermangelung einer markenmäßigen Nutzung ein Markenrechtsschutz hierfür aus.
4. Die Darlegung bloßer Vermutungen hinsichtlich einer unzulässigen Vervielfältigungshandlung rechtfertigt noch keinen Besichtigungsanspruch gemäß § 101a Abs. 1 S. 1 UrhG. Hierfür sind insbesondere auch teilweise Übereinstimmungen im Quelltext einer Webseite nicht hinreichend.
2. Bei einer öffentlich zugängliche Webseite handelt es sich weder um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, noch um im geschäftlichen Verkehr anvertraute Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, im Sinne der §§ 4 Nr. 9 c), 17, 18 UWG.
3. Ein schlichtes und insbesondere an Funktionalitäten orientiertes Design einer Webseite kann grundsätzlich nicht herkunftshinweisend sein. Insofern scheidet regelmäßig auch in Ermangelung einer markenmäßigen Nutzung ein Markenrechtsschutz hierfür aus.
4. Die Darlegung bloßer Vermutungen hinsichtlich einer unzulässigen Vervielfältigungshandlung rechtfertigt noch keinen Besichtigungsanspruch gemäß § 101a Abs. 1 S. 1 UrhG. Hierfür sind insbesondere auch teilweise Übereinstimmungen im Quelltext einer Webseite nicht hinreichend.
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BGH: airdsl
Urteil v. 14.05.2009, Az. I ZR 231/06
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, §§ 5 und 15 Abs. 2 und 4
a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domain-namen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist.
b) Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.
c) Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt.
a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domain-namen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist.
b) Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.
c) Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt.
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BGH: Halzband
Urteil v. 11.03.2009, Az. I ZR 114/06
Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte.
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BGH: UHU
Urteil v. 19.02.2009, Az. I ZR 195/06
a) Hat der Kläger sein Klagebegehren auf Ansprüche aus einem Markenrecht und aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gestützt, kann das Berufungsgericht die Revision beschränkt auf die markenrechtlichen oder die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zulassen.
b) Eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG braucht nicht graphisch darstellbar i.S. von § 8 Abs. 1 MarkenG zu sein.
c) Für die Marke kraft Verkehrsgeltung gilt das Gebot der Bestimmtheit. Bei einer als Marke kraft Verkehrsgeltung beanspruchten Farbkombination müssen die systematische Anordnung und das flächenmäßige Verhältnis der Farben klar und eindeutig bestimmt sein.
b) Eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG braucht nicht graphisch darstellbar i.S. von § 8 Abs. 1 MarkenG zu sein.
c) Für die Marke kraft Verkehrsgeltung gilt das Gebot der Bestimmtheit. Bei einer als Marke kraft Verkehrsgeltung beanspruchten Farbkombination müssen die systematische Anordnung und das flächenmäßige Verhältnis der Farben klar und eindeutig bestimmt sein.
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BGH: Bananabay
Beschluss v. 22.01.2009, Az. I ZR 125/07
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG vor, wenn ein Dritter ein mit der Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als ein Schlüsselwort (Keyword) zu dem Zweck angibt, dass bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock erscheint, dieser Verweis als Anzeige gekennzeichnet ist und die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält?
Liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG vor, wenn ein Dritter ein mit der Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als ein Schlüsselwort (Keyword) zu dem Zweck angibt, dass bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock erscheint, dieser Verweis als Anzeige gekennzeichnet ist und die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält?
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BGH: Keine Markenverletzung durch Keywordwerbung - PCB
Urteil v. 22.01.2009, Az. I ZR 139/07
Wird bei einer Internetsuchmaschine eine Bezeichnung, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als eine beschreibende Angabe über Merkmale und Eigenschaften von Waren verstanden wird (hier: „pcb“ als Abkürzung von „printed circuit board“), als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, ist eine kennzeichenmäßige Verwendung zu verneinen, wenn bei Eingabe einer als Marke geschützten Bezeichnung durch einen Internetnutzer (hier: „pcb-pool“) auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen“ eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.
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BGH: Beta-Layout
Urteil v. 22.01.2009, Az. I ZR 30/07
Wird ein mit einem fremden Unternehmenskennzeichen übereinstimmender Begriff bei einer Internetsuchmaschine als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, so kann eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Schlüsselwort und dem geschützten Kennzeichen zu verneinen sein, wenn bei Eingabe des Begriffs durch einen Internetnutzer auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen“ eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.
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OLG Koblenz: Tatort-Fadenkreuz
Urteil v. 11.12.2008, Az. 6 U 958/08
1. Im Markenrecht ist für die Bewertung einer Zeichenähnlichkeit bei einer Wort-/Bildmarke stets der Gesamteindruck aus Wort- und Bildelement ausschlaggebend.
2. Für die Begründung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist es stets auch bei hoher Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen notwendig, dass ein Mindestmaß an Zeichenähnlichkeit vorliegt. Dies ist regelmäßig nicht gegeben, wenn bei fehlender phonetischer Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der beanspruchten Wort-/Bildmarke auch der optische Gesamteindruck deutlich abweichend ist.
3. Für eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr ist darüberhinaus die Möglichkeit, dass zwei Zeichen eine gemeinsame Assoziation auslösen, ebenfalls nicht ausreichend.
4. Dies gilt entsprechend für eine markenrechtliche Aufmerksamkeitsausbeutung, sofern ähnliche Zeichen bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen häufig als genretypisches Dekorationselement Verwendung werden (hier: Fadenkreuz).
2. Für die Begründung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist es stets auch bei hoher Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen notwendig, dass ein Mindestmaß an Zeichenähnlichkeit vorliegt. Dies ist regelmäßig nicht gegeben, wenn bei fehlender phonetischer Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der beanspruchten Wort-/Bildmarke auch der optische Gesamteindruck deutlich abweichend ist.
3. Für eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr ist darüberhinaus die Möglichkeit, dass zwei Zeichen eine gemeinsame Assoziation auslösen, ebenfalls nicht ausreichend.
4. Dies gilt entsprechend für eine markenrechtliche Aufmerksamkeitsausbeutung, sofern ähnliche Zeichen bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen häufig als genretypisches Dekorationselement Verwendung werden (hier: Fadenkreuz).
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LG Hamburg: Markenrechtlicher Schutz von VZ-Domains
Urteil v. 02.10.2008, Az. 312 O 464/08
1. Der Zusatz „VZ“ in einer Domain kann eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG) mit den bekannten Social Networks der bekannten VZ-Gruppe (studiVZ, schuelerVZ, meinVZ) begründen.
2. Der Zusatz „VZ“ für Internet-Netzwerke ist nicht rein beschreibend im Sinne der herkömmlichen Abkürzungen, etwa für „Verzeichnis“ oder „Verbraucherzentrale“ zu sehen.
2. Der Zusatz „VZ“ für Internet-Netzwerke ist nicht rein beschreibend im Sinne der herkömmlichen Abkürzungen, etwa für „Verzeichnis“ oder „Verbraucherzentrale“ zu sehen.
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LG Düsseldorf: Keine Haftung bei Domain-Parking
Urteil v. 03.09.2008, Az. 2a O 40/08
1. Ein Unternehmen, das für seine Kunden Domains „parkt“, haftet für markenrechtsverletzende Domainnamen seiner Kunden erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit. Präventive Prüfungspflichten bestehen nicht.
2. Dies gilt umso mehr für den Admin-C der Internetseite des Unternehmens.
2. Dies gilt umso mehr für den Admin-C der Internetseite des Unternehmens.
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LG Hamburg: Ebay-Anwalt
Urteil v. 17.06.2008, Az. 312 O 937/07
1. Benutzt ein Rechtsanwalt einen Markennamen (hier: Ebay) in seinem Domainnamen wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt, dass zwischen dem Rechtsanwalt und dem Markeninhaber eine Kooperation bestehe.
2. Die Zusätze „Anwalt“, „Rechtsberatung“ oder „Recht“ in einem Domainnamen sind rein beschreibende Zusätze.
3. Die Verwendung eines Markennamens als Rubrik auf der Internetseite selbst ist hingegen weder aus marken- noch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu beanstanden.
2. Die Zusätze „Anwalt“, „Rechtsberatung“ oder „Recht“ in einem Domainnamen sind rein beschreibende Zusätze.
3. Die Verwendung eines Markennamens als Rubrik auf der Internetseite selbst ist hingegen weder aus marken- noch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu beanstanden.
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LG Köln: Zum markenrechtlichen Schutz des Zusatzes "VZ"
Urteil v. 02.05.2008, Az. 84 O 33/08
Der Namenszusatz "VZ" für Internetseiten ist geeignet, eine Verwechslungsgefahr mit den bekannten sozialen Netzwerken der "VZ"-Gruppe zu begründen.
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BGH: Internet-Versteigerung III
Urteil v. 30.04.2008, Az. I ZR 73/05
a) Ist zur Beschränkung des zu weit gefassten Unterlassungsantrags auf die darin enthaltene konkrete Verletzungsform eine Umformulierung des Verbotsantrags notwendig, kann ein entsprechender Hilfsantrag noch in der Revisionsinstanz gestellt werden, wenn es sich lediglich um eine modifizierte Einschränkung des Hauptantrags handelt und der zugrunde liegende Sachverhalt vom Tatrichter gewürdigt ist.
b) Der Markeninhaber, der gegen einen Störer (hier: Betreiber einer Internet-Plattform) vorgeht, muss ein Handeln im geschäftlichen Verkehr derjenigen Personen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die gefälschte Markenprodukte auf der Internet-Plattform anbieten. Hat er einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen, der ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegt (hier: mehr als 25 sogenannte Feedbacks bei den Anbietern), kann der Betreiber der Internet-Plattform nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast seinerseits gehalten sein, zum Handeln der Anbieter substantiiert vorzutragen, wenn er ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in Abrede stellen will.
c) Das Angebot der vollständigen Nachahmung eines Produkts, an dem die Marke des Originalprodukts angebracht ist, stellt auch dann eine rechtsverletzende Verwendung der Marke dar, wenn in dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Produktfälschung handelt.
b) Der Markeninhaber, der gegen einen Störer (hier: Betreiber einer Internet-Plattform) vorgeht, muss ein Handeln im geschäftlichen Verkehr derjenigen Personen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die gefälschte Markenprodukte auf der Internet-Plattform anbieten. Hat er einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen, der ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegt (hier: mehr als 25 sogenannte Feedbacks bei den Anbietern), kann der Betreiber der Internet-Plattform nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast seinerseits gehalten sein, zum Handeln der Anbieter substantiiert vorzutragen, wenn er ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in Abrede stellen will.
c) Das Angebot der vollständigen Nachahmung eines Produkts, an dem die Marke des Originalprodukts angebracht ist, stellt auch dann eine rechtsverletzende Verwendung der Marke dar, wenn in dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Produktfälschung handelt.
Das Urteil im Volltext
BGH: affilias.de
Urteil v. 24.04.2008, Az. I ZR 159/05
Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gilt jedoch regelmäßig dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 – mho.de).
Das Urteil im Volltext
LG Braunschweig: Haftung für weitgehend passende Keywords
Urteil v. 23.04.2008, Az. 9 O 368/08
1. Die Verwendung einer geschützten Marke als Keyword in einer AdWord-Kampagne verletzt grundsätzlich Markenrechte.
2. Der Verwender eine AdWord-Kampagne haftet auch für „weitestgehend passende Keywords“ ab dem Zeitpunkt, wenn er davon erfahren hat, dass seine Werbung auch bei fremden Markenzeichen angezeigt wird.
2. Der Verwender eine AdWord-Kampagne haftet auch für „weitestgehend passende Keywords“ ab dem Zeitpunkt, wenn er davon erfahren hat, dass seine Werbung auch bei fremden Markenzeichen angezeigt wird.
Das Urteil im Volltext
EuGH: Adidas-Bildmarke
Urteil v. 10.04.2008, Az. C-102/07
1. Im Rahmen der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist das Freihaltebedürfnis bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verwechslungsgefahr bzw. ob eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung vorliegt, nicht von Bedeutung.
2. Das Freihaltebedürfnis ist bei der Beurteilung des Umfangs des ausschließlichen Rechts des Inhabers einer Marke nur zu berücksichtigen, soweit die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie festgelegte Beschränkung der Wirkungen der Marke anwendbar ist.
2. Das Freihaltebedürfnis ist bei der Beurteilung des Umfangs des ausschließlichen Rechts des Inhabers einer Marke nur zu berücksichtigen, soweit die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie festgelegte Beschränkung der Wirkungen der Marke anwendbar ist.
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LG Braunschweig: Ausnahmsweise keine Markenrechtsverletzung durch Keywords
Urteil v. 26.03.2008, Az. 9 O 250/08 (022)
1. Die Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword in einer Adwordkampange kann grundsätzlich Zeichenrechte verletzen.
2. Die exemplarische Nennung eines Unternehmens im Rahmen eine Werbeanzeige für Rechtsberatung in diesem Bereich, ist jedoch keine zeichenmäßige Benutzung im Sinne des § 14 MarkenG. Entscheidend ist, dass es in diesem Fall an der „Lotsenfunktion“ der Zeichenverwendung fehlt.
3. In diesem Fall fällt die einfache Nennung auch unter § 23 Nr. 3 MarkenG. Denn die Verwendung des Zeichens ist notwendig damit der Rechtssuchende als eventuell Geschädigter sich einen besseren Überblick darüber verschaffen kann, gegen welche Unternehmen bereits außergerichtlich oder gerichtlich vorgegangen wird.
4. Zwischen einem Anlageunternehmen und einer Rechtsanwaltskanzlei im Bereich Anlagerecht besteht keine wettbewerbsrechtliche Dienstleistungsähnlichkeit.
2. Die exemplarische Nennung eines Unternehmens im Rahmen eine Werbeanzeige für Rechtsberatung in diesem Bereich, ist jedoch keine zeichenmäßige Benutzung im Sinne des § 14 MarkenG. Entscheidend ist, dass es in diesem Fall an der „Lotsenfunktion“ der Zeichenverwendung fehlt.
3. In diesem Fall fällt die einfache Nennung auch unter § 23 Nr. 3 MarkenG. Denn die Verwendung des Zeichens ist notwendig damit der Rechtssuchende als eventuell Geschädigter sich einen besseren Überblick darüber verschaffen kann, gegen welche Unternehmen bereits außergerichtlich oder gerichtlich vorgegangen wird.
4. Zwischen einem Anlageunternehmen und einer Rechtsanwaltskanzlei im Bereich Anlagerecht besteht keine wettbewerbsrechtliche Dienstleistungsähnlichkeit.
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LG Düsseldorf: Schadensersatz für unberechtigte Abmahnung
Urteil v. 19.03.2008, Az. 2a O 314/07
1. Eine zu Unrecht erfolgte Abmahnung stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Der Abmahnende ist daher aus § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn es bei sorgfältiger Prüfung und Einschaltung von erfahrenen Beratern in Anbetracht der ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglich gewesen wäre, das Nichtbestehen eines Anspruchs zu erkennen.
2. Der Betreiber einer Handelsplattform im Internet haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Markenrechtsverletzungen, die durch seine Mitglieder über die Plattform begangen werden. Auch eine Störerhaftung kommt erst ab positiver Kenntnis der Rechtsverletzungen in Betracht.
2. Der Betreiber einer Handelsplattform im Internet haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Markenrechtsverletzungen, die durch seine Mitglieder über die Plattform begangen werden. Auch eine Störerhaftung kommt erst ab positiver Kenntnis der Rechtsverletzungen in Betracht.
Das Urteil im Volltext
BGH: Metrosex
Urteil v. 13.03.2008, Az. I ZR 151/05
Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar, so dass darin noch keine Verletzung eines prioritätsälteren Kennzeichens i.S. von § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG liegt. Sie können jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen.
Das Urteil im Volltext
OLG Frankfurt: Keine Markenrechtsverletzung durch Keywordwerbung
Beschluss v. 26.02.2008, Az. 6 W 17/08
1. Die Verwendung eines Zeichens im Rahmen von „Keywordwerbung“ stellt keine zeichenmäßige Benutzung dar. Denn aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise wird nicht der Eindruck erweckt, es bestehe eine wie auch immer geartete Verbindung zwischen den beworbenen Waren und dem Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers.
2. Die Grenze zur zeichenmäßigen Benutzung des Begriffes ist erst dann überschritten, wenn die Werbung von der Trefferliste nicht klar und eindeutig getrennt dargestellt wird.
3. Das gilt dies erst recht, wenn der Werbende ein anders lautendes AdWord angegeben hat, welches erst durch die Wahl der Option „weitgehend passende Keywords“ von dem Betreiber der Suchmaschine dem (fremden) Kennzeichen zugeordnet wird.
2. Die Grenze zur zeichenmäßigen Benutzung des Begriffes ist erst dann überschritten, wenn die Werbung von der Trefferliste nicht klar und eindeutig getrennt dargestellt wird.
3. Das gilt dies erst recht, wenn der Werbende ein anders lautendes AdWord angegeben hat, welches erst durch die Wahl der Option „weitgehend passende Keywords“ von dem Betreiber der Suchmaschine dem (fremden) Kennzeichen zugeordnet wird.
Das Urteil im Volltext
EuG: Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke (suchen.de)
Urteil v. 12.12.2007, Az. T–117/06
1. Die angemeldete Wortmarke "suchen.de" ist wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 lit. b VO 40/94 nicht eintragungsfähig.
2. Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ist das Zeichen nicht unterscheidungskräftig.
2. Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ist das Zeichen nicht unterscheidungskräftig.
Das Urteil im Volltext
OLG München: Haftung für weitgehend passende Keywords
Urteil v. 06.12.2007, Az. 29 U 4013/07
1. Auch die Schaltung einer Anzeige mit Hilfe von unsichtbaren Suchbegriffen stellt eine kennzeichenmäßige Verwendung dieses (nicht sichtbaren) Zeichens dar. Denn die Frage einer kennzeichenmäßigen Benutzung bestimmt sich nach der Auffassung des Verkehrs und lässt sich nicht mit der Begründung verneinen, dass derartige vom Werbenden verwendete Schlüsselworte nicht wahrnehmbar seien.
2. Maßgeblich ist auch der Umstand, dass sich der Werbende durch die Wahl eines „Keywords“ eine spezifische Lotsenfunktion zunutze machte, die darin besteht, in einem großen Angebot mit Hilfe des Suchbegriffes gezielt auf eigene Waren bzw. Dienstleistungen hinzuweisen.
3. Auch kann sich der Werbende nicht darauf berufen, schuldlos zu handeln, weil er selbst das Zeichen nicht gebucht hat, sondern die Funktion „weitestgehend passende Keyword“ zum Einsatz kommt. Denn es ist möglich einzelne Begriffe von dieser Funktion auszuschließen. Es ist dem Verwender zumutbar, fremde Markenzeichen in die Liste nicht zu verwendender Begriffe einzutragen.
2. Maßgeblich ist auch der Umstand, dass sich der Werbende durch die Wahl eines „Keywords“ eine spezifische Lotsenfunktion zunutze machte, die darin besteht, in einem großen Angebot mit Hilfe des Suchbegriffes gezielt auf eigene Waren bzw. Dienstleistungen hinzuweisen.
3. Auch kann sich der Werbende nicht darauf berufen, schuldlos zu handeln, weil er selbst das Zeichen nicht gebucht hat, sondern die Funktion „weitestgehend passende Keyword“ zum Einsatz kommt. Denn es ist möglich einzelne Begriffe von dieser Funktion auszuschließen. Es ist dem Verwender zumutbar, fremde Markenzeichen in die Liste nicht zu verwendender Begriffe einzutragen.
Das Urteil im Volltext
OLG Frankfurt am Main: Goldhase II - Zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr bei einem Schokoladenhasen
Urteil v. 08.11.2007, Az. 6 U 10/03
1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne der genannten Vorschriften ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend zu würdigen. Beurteilungskriterien sind insbesondere der Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, die gedankliche Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen sowie zwischen den damit gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen.
2. Bei der Prüfung der Ähnlichkeit zwischen einereingetragenen Marke und einem angegriffenen Zeichen ist auf den jeweiligen Gesamteindruck abzustellen
3. Aus dem Umstand, dass der Verkehr sich bei Schokoladenhasen, die mit einer Marke gekennzeichnet sind, daran gewöhnt hat, auch der Form und der Farbe der Ware sowie ihrer ästhetischen Gestaltung eine herkunftshinweisende Bedeutung beizumessen, folgt, dass diese Elemente auch bei anderen Zeichen als herkunftshinweisend in die Beurteilung einzubeziehen sind.
2. Bei der Prüfung der Ähnlichkeit zwischen einereingetragenen Marke und einem angegriffenen Zeichen ist auf den jeweiligen Gesamteindruck abzustellen
3. Aus dem Umstand, dass der Verkehr sich bei Schokoladenhasen, die mit einer Marke gekennzeichnet sind, daran gewöhnt hat, auch der Form und der Farbe der Ware sowie ihrer ästhetischen Gestaltung eine herkunftshinweisende Bedeutung beizumessen, folgt, dass diese Elemente auch bei anderen Zeichen als herkunftshinweisend in die Beurteilung einzubeziehen sind.
Das Urteil im Volltext
OLG Karlsruhe: Markenrechtsverletzung durch Keyword-Werbung
Urteil v. 26.09.2007, Az. 6 U 69/07
Die Verwendung von beschreibenden Begriffen (hier: „Stellen online“) im Rahmen von „Keyword-Werbung“ ist wettbewerbsrechtlich zulässig. Sie stellt weder eine gezielte Behinderung, noch ein unlauteres Abfangen potentieller Kunden dar. Das gilt auch dann, wenn der Name eines anderen Unternehmens aus diesen beschreibenden Bezeichnungen besteht (hier: „Stellen online AG“).
Das Urteil im Volltext
OLG Köln: Keine Markenrechtsverletzung durch Keywordwerbung
Urteil v. 31.08.2007, Az. 6 U 48/07
Die Verwendung eines Markennamens in Keywordwerbung ist keine markenmäßige Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG, denn der durchschnittliche Nutzer weiß nicht, dass das Suchwort nicht nur den Inhalt der Trefferliste, sondern auch den des Anzeigenteils beeinflusst. Er macht sich keine Gedanken darüber, warum die Werbung des Konkurrenten neben der Trefferliste erscheint und ob dies mit der Eingabe seines Suchwortes zusammenhängt.
Das Urteil im Volltext
OLG Stuttgart: Haftung für weitgehend passende Keywords
Urteil v. 09.08.2007, Az. 2 U 23/07
1. Die Verwendung eines fremden Markenzeichens als unsichtbares „Keyword“ bei AdWord-Werbung ist eine Markenrechtsverletzung.
2. Wird eine Anzeige im Rahmen der Funktion „weitestgehend passende“ Keywords eingeblendet, haftet der Verwender jedenfalls als Störer, wenn eine unmittelbare Haftung ausscheidet.
2. Wird eine Anzeige im Rahmen der Funktion „weitestgehend passende“ Keywords eingeblendet, haftet der Verwender jedenfalls als Störer, wenn eine unmittelbare Haftung ausscheidet.
Das Urteil im Volltext
OLG Stuttgart: Unberechtigte Gleichnamigkeit von Domainnamen
Urteil v. 26.07.2007, Az. 7 U 55/07
1. Besteht ein Domainname aus einer Wortkombination (hier: name-unternehmensgruppe), so ist auch der beschreibende Zusatz zu berücksichtigen.
2. Entspricht dieser Zusatz unter keinem Gesichtspunkt den berechtigten Interessen des Domaininhabers, so kann sich dieser nicht auf sein Namensrecht nach § 12 BGB berufen.
3. Das Prioritätsprinzip bei der Registrierung von Domains tritt nicht nur dann zurück, wenn eine der Parteien eine überragende Verkehrsgeltung hat, sondern auch, wenn eine der Parteien keinerlei objektives Interesse an dem Domainnamen hat.
2. Entspricht dieser Zusatz unter keinem Gesichtspunkt den berechtigten Interessen des Domaininhabers, so kann sich dieser nicht auf sein Namensrecht nach § 12 BGB berufen.
3. Das Prioritätsprinzip bei der Registrierung von Domains tritt nicht nur dann zurück, wenn eine der Parteien eine überragende Verkehrsgeltung hat, sondern auch, wenn eine der Parteien keinerlei objektives Interesse an dem Domainnamen hat.
Das Urteil im Volltext
OLG Stuttgart: Markenrechtsverletzung durch Keywordwerbung
Urteil v. 26.07.2007, Az. 2 U 23/07
Auch die unsichtbare Verwendung eines Markenzeichens als Keyword stellt eine markenrechtlich relevante Benutzungshandlung dar und ist somit eine Markenrechtsverletzung.
Das Urteil im Volltext
BGH: Euro Telekom
Urteil v. 19.07.2007, Az. I ZR 137/04
1. Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.
2. Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus).
2. Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus).
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OLG Braunschweig: Markenverletzung durch AdWords - bananabay
Urteil v. 12.07.2007, Az. 2 U 24/07
Die Verwendung eines fremden Markenzeichens als nicht unmittelbar sichtbares Keyword im Rahmen von Google AdWords ist ein kennzeichenmäßiger Gebrauch und verletzt den Markeninhaber in seinen Markenrechten.
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BGH: Erschöpfung im Markenrecht
Urteil v. 15.02.2007, Az. I ZR 63/04
1. Eine markenrechtliche Erschöpfung (§ 24 I MarkenG) tritt ein, wenn der Markeninhaber die Markenware (hier Parfumtester) einem Dritten zum Verbrauch zu Werbezwecken durch beliebige Dritte überlässt. Eine dem entgegenstehende Vereinbarung zwischen dem Markeninhaber und dessen Abnehmer verhindert nicht die Erschöpfung, weil sie nur zwischen den Vertragsparteien Wirkung entfaltet.
2. Die Erschöpfung ist nicht gem. § 24 II MarkenG ausgeschlossen, wenn auf dem Markenprodukt auf die Unverkäuflichkeit des Produkts hingewiesen wurde.
2. Die Erschöpfung ist nicht gem. § 24 II MarkenG ausgeschlossen, wenn auf dem Markenprodukt auf die Unverkäuflichkeit des Produkts hingewiesen wurde.
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BGH: Markenzeichen in Meta-Tags - AIDOL
Urteil v. 08.02.2007, Az. I ZR 77/04
Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in "Weiß-auf-Weiß-Schrift", kann er sich nur dann auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf konkrete Originalprodukte dieser Marke bezieht.
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OLG Düsseldorf: Keine Markenrechtsverletzung durch Keywordwerbung
Urteil v. 23.01.2007, Az. I-20 U 79/06
Die bloße Verwendung eines Markenzeichens als unsichtbares Keyword stellt keine Markenverletzung dar.
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OLG Dresden: Markenrechtsverletzung bei Keywordwerbung
Urteil v. 09.01.2007, Az. 14 U 1958/06
Auch die unsichtbare Verwendung eines Markenzeichens als Keyword stellt eine markenrechtlich relevante Benutzungshandlung dar und ist somit eine Markenrechtsverletzung.
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OLG Braunschweig: Markenrechtsverletzung bei Keywordwerbung - JETTE
Urteil v. 11.12.2006, Az. 2 W 177/06
1. Die Verwendung eines Markenzeichens im Rahmen von Keywordwerbung stellt einen zeichenmäßigen Gebrauch und somit eine Markenrechtsverletzung dar.
2. Der Werbetreibende hat die Markenrechtsverletzung auch dann zu vertreten, wenn er das Keyword nicht selbst eingegeben hat, sondern seine Anzeige bei dem Keyword durch eine Software automatisch geschaltet wurde (Funktion „weitgehend passende Keywords“).
2. Der Werbetreibende hat die Markenrechtsverletzung auch dann zu vertreten, wenn er das Keyword nicht selbst eingegeben hat, sondern seine Anzeige bei dem Keyword durch eine Software automatisch geschaltet wurde (Funktion „weitgehend passende Keywords“).
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OLG Braunschweig: Markenrechtsverletzung bei Keywordwerbung - Impuls
Beschluss v. 05.12.2006, Az. 2 W 23/06
Auch die unsichtbare Verwendung eines Markenzeichens als Keyword stellt einen zeichenmäßigen Gebrauch dar und ist somit eine Markenrechtsverletzung.
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BGH: Goldhase I
Urteil v. 26.10.2006, Az. I ZR 37/04
a) Es besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass der Gesamteindruck einer aus einer Form, einer Farbe, Wort- und Bildbestandteilen sowie sonstigen Ausstattungselementen zusammengesetzten dreidimensionalen Marke unabhängig von der konkreten Anordnung und Gestaltung dieser Elemente regelmäßig durch den Wortbestandteil bestimmt wird.
b) Form und Farbe einer derart zusammengesetzten Marke kann bei einer (durch Benutzung) gesteigerten Kennzeichnungskraft eine den Gesamteindruck (mit)bestimmende Bedeutung zukommen.
b) Form und Farbe einer derart zusammengesetzten Marke kann bei einer (durch Benutzung) gesteigerten Kennzeichnungskraft eine den Gesamteindruck (mit)bestimmende Bedeutung zukommen.
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OLG Hamburg: ahd.de
Urteil v. 05.07.2006, Az. 5 U 87/05
1. Die Benutzung einer Domain kann erst dann kennzeichenrechtliche Priorität begründen, wenn unter der Domain auch Inhalte abrufbar sind. Ein „Baustellen-Hinweis“ ist nicht ausreichend. Auch das Anbieten eines Domainnamen zum Verkauf reicht nicht für eine kennzeichenrechtliche Benutzung aus.
2. Auch außerhalb einer konkreten Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit kann der Inhaber einer Domain bei offensichtlichen Missbrauchsfällen zu einer vollständigen Löschung verpflichtet sein. Werden unter einer Domain rudimentäre Inhalte als „Feigenblatt“ zur Verdeckung einer offensichtlich rechtsgrundlosen Nutzung aufgeführt, hat der Inhaber kein schützenswertes Interesse an dem Domainnamen.
2. Auch außerhalb einer konkreten Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit kann der Inhaber einer Domain bei offensichtlichen Missbrauchsfällen zu einer vollständigen Löschung verpflichtet sein. Werden unter einer Domain rudimentäre Inhalte als „Feigenblatt“ zur Verdeckung einer offensichtlich rechtsgrundlosen Nutzung aufgeführt, hat der Inhaber kein schützenswertes Interesse an dem Domainnamen.
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LG Hamburg: Markenrechtsverletzung durch Catch-All-Domain
Urteil v. 13.06.2006, Az. 416 O 131/06
Auch die Verwendung einer sog. Catch-All-Funktion bei Domains kann eine Markenrechtsverletzung darstellen. Denn bereits mit der Einrichtung der Catch-All-Funktion wird die Gefahr geschaffen, dass die zur Domain gehörende Internetseite auch über eine Subdomain erreichbar ist, die ein markenrechtlich geschütztes Zeichen enthält.
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BGH: Markenrechtsverletzung durch Meta-Tags
Urteil v. 18.05.2006, Az. I ZR 183/03
1. Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar.
2. Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall – je nach Branchennähe – bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist.
2. Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall – je nach Branchennähe – bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist.
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OLG Düsseldorf: Keine Markenrechtsverletzung durch Meta-Tags
Urteil v. 14.02.2006, Az. I-20 U 195/05
1. Die Benutzung von Markenzeichen in unsichtbaren Meta-Tags ist keine Markenrechtsverletzung.
2. Bei der Anzeige einer Internetseite auf einer Suchergebnisseite zu einem bestimmten Suchwort wird beim Verkehr nicht der Eindruck vermittelt, dass auf der angezeigten Internetseite Produkte des Zeicheninhabers erhältlich seien.
2. Bei der Anzeige einer Internetseite auf einer Suchergebnisseite zu einem bestimmten Suchwort wird beim Verkehr nicht der Eindruck vermittelt, dass auf der angezeigten Internetseite Produkte des Zeicheninhabers erhältlich seien.
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BGH: seicom.de
Urteil v. 24.02.2005, Az. I ZR 161/02
Mit der endgültigen Aufgabe der Firma ist in der Regel auch der Verlust des aus dem Firmenschlagwort gebildeten Unternehmenskennzeichens verbunden. Davon unberührt bleibt, daß das alte Firmenschlagwort als besondere Geschäftsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Altern. 3 MarkenG neben der neuen Firma Schutz (für einen Teil des Geschäftsbetriebs) mit eigener Priorität erlangen kann.
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BGH: Lila-Postkarte
Urteil v. 03.02.2005, Az. I ZR 159/02
a) Von einem markenmäßigen Gebrauch i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist auszugehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise das mit der Klagemarke identische oder ähnliche Zeichen als Teil der Produktaufmachung auffassen und aufgrund der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit oder der Bekanntheit der Klagemarke eine gedankliche Verknüpfung zwischen Klagemarke und Kollisionszeichen herstellen.
b) Wird eine bekannte Marke bei der Aufmachung eines Produkts in witziger und humorvoller Weise verwandt (hier: Wiedergabe auf einer Postkarte), kann die Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft (Aufmerksamkeitsausbeutung) der Klagemarke aufgrund der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ausgeschlossen sein.
b) Wird eine bekannte Marke bei der Aufmachung eines Produkts in witziger und humorvoller Weise verwandt (hier: Wiedergabe auf einer Postkarte), kann die Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft (Aufmerksamkeitsausbeutung) der Klagemarke aufgrund der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ausgeschlossen sein.
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BGH: weltonline.de
Urteil v. 02.12.2004, Az. I ZR 207/01
a) In der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname liegt in der Regel keine sittenwidrige Schädigung, auch wenn es naheliegt, daß ein Unternehmen diesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden könnte.
b) Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Dritten, der sich den Domainnamen „weltonline.de“ hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll.
b) Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Dritten, der sich den Domainnamen „weltonline.de“ hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll.
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LG Hamburg: Keine Markenrechtsverletzung durch Keywordwerbung
Urteil v. 21.09.2004, Az. 312 O 324/04
Die bloße Verwendung eines Markenzeichens als Keyword stellt weder eine Marken- noch eine Wettbewerbsverletzung dar.
Das Urteil im Volltext
BGH: soco.de
Urteil v. 22.07.2004, Az. I ZR 135/01
a) Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich wird, daß der Domainname nicht lediglich als Adreßbezeichnung verwendet wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt.
b) Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ihrer Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, daß sie ihre Waren oder Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen.
b) Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ihrer Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, daß sie ihre Waren oder Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen.
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LG München I: Markenrechtsverletzung durch Meta-Tags
Urteil v. 24.06.2004, Az. 17 HK O 10389/04
Die Benutzung einer fremden Marke bzw. geschäftlichen Bezeichnung als Meta-Tag in den Quellcodes von Websites stellt eine rechtsverletzende Gebrauchshandlung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG dar.
Das Urteil im Volltext
BGH: SIM-Lock
Urteil v. 09.06.2004, Az. I ZR 13/02
Werden Mobiltelefone, mit denen aufgrund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von Dritten entsperrt, so liegt eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende Produktveränderung i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG vor.
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BGH: Kostenerstattung bei Gegenabmahnungen - pc69.de
Urteil v. 29.04.2004, Az. I ZR 233/01
1. Die Kosten einer Gegenabmahnung sind nicht grundsätzlich erstattungsfähig.
2. Eine Gegenabmahnung ist aber dann berechtigt, wenn die ursprüngliche Abmahnung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann; oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat.
2. Eine Gegenabmahnung ist aber dann berechtigt, wenn die ursprüngliche Abmahnung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann; oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat.
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BGH: Internet-Versteigerung
Urteil v. 11.03.2004, Az. I ZR 304/01
1. Das Haftungsprivileg des § 11 TDG gilt nicht bei Unterlassungsansprüchen.
2. Der Betreiber eines Internet-Auktionshauses haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Markenrechtsverletzungen (hier: Versteigerung von Rolex-Nachbildungen), die von Dritten auf seiner Plattform begangen werden.
3. Er haftet jedoch als Störer für solche Markenrechtsverletzungen. Zwar ist es dem Betreiber nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Jedoch muss der Betreiber immer dann auch Vorsorge treffen, daß es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist.
4. Für Markenverletzungen, die in einem vorgezogenen Filterverfahren nicht zu erkennen sind, ist der Betreiber jedoch auch bei einer Verurteilung zur Unterlassung nicht haftbar zu machen.
2. Der Betreiber eines Internet-Auktionshauses haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Markenrechtsverletzungen (hier: Versteigerung von Rolex-Nachbildungen), die von Dritten auf seiner Plattform begangen werden.
3. Er haftet jedoch als Störer für solche Markenrechtsverletzungen. Zwar ist es dem Betreiber nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Jedoch muss der Betreiber immer dann auch Vorsorge treffen, daß es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist.
4. Für Markenverletzungen, die in einem vorgezogenen Filterverfahren nicht zu erkennen sind, ist der Betreiber jedoch auch bei einer Verurteilung zur Unterlassung nicht haftbar zu machen.
Das Urteil im Volltext
OLG Düsseldorf: Keine Markenrechtsverletzung durch Meta-Tags
Beschluss v. 17.02.2004, Az. I-20 U 104/03
1. Die Verwendung eines Markenzeichens als für den Nutzer unsichtbaren Meta-Tag stellt keine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Der Verkehr ist sich aufgrund der Einsatzgewohnheiten von Meta-Tags bewusst, dass die Markennennung in und durch Meta-Tags nicht zwangsläufig und ausschließlich Unternehmen und Produkte des Markeninhabers kennzeichnen.
2. Die Verwendung von Markenzeichen in Meta-Tags stellt auch kein „unlauteres Abfangen von Kunden“ dar.
3. Auch eine relevante Täuschung des Verkehrs (§ 3 UWG) kann nicht angenommen werden.
2. Die Verwendung von Markenzeichen in Meta-Tags stellt auch kein „unlauteres Abfangen von Kunden“ dar.
3. Auch eine relevante Täuschung des Verkehrs (§ 3 UWG) kann nicht angenommen werden.
Das Urteil im Volltext
BGH: Donline / T-Online
Urteil v. 27.11.2003, Az. I ZR 148/01
Ist dem Verkehr im Bereich der Telekommunikation der Begriff "online" wie auch die Marke "T-Online" bekannt, kann dadurch auch die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Sprechweise eines anderen Zeichens auf demselben Geschäftsbereich (hier: "DONLINE") beeinflußt sein.
Das Urteil im Volltext
OLG Düsseldorf: Keine Markenrechtsverletzung durch Meta-Tags
Urteil v. 15.07.2003, Az. 20 U 21/03
1. Die Verwendung eines Markenzeichens als für den Nutzer unsichtbaren Meta-Tag stellt keine kennzeichenmäßige Benutzung dar und ist somit keine Markenrechtsverletzung.
2. Auch wettbewerbsrechtlich ist die Verwendung eines Markenzeichens als Meta-Tag zulässig.
2. Auch wettbewerbsrechtlich ist die Verwendung eines Markenzeichens als Meta-Tag zulässig.
Das Urteil im Volltext
BGH: Vanity-Nummer
Urteil v. 21.02.2002, Az. I ZR 281/99
Ein Rechtsanwalt, der eine sogenannte Vanity-Nummer nutzt, die mit den berufsbezeichnenden bzw. tätigkeitsbeschreibenden Begriffen "Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" oder "Rechtsanwaltskanzlei" belegt ist, verstößt nicht gegen § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).
Das Urteil im Volltext
BGH: defacto.de
Urteil v. 21.02.2002, Az. I ZR 230/99
a) Ist bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt, sind beschreibende Zusätze in den Firmierungen grundsätzlich nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG einzubeziehen.
b) Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe kann nicht ausgegangen werden, wenn die Klägerin im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call-Centers bedient und für die Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines Call-Centers prägend ist.
b) Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe kann nicht ausgegangen werden, wenn die Klägerin im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call-Centers bedient und für die Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines Call-Centers prägend ist.
Das Urteil im Volltext
BGH: shell.de
Urteil v. 22.11.2001, Az. I ZR 138/99
a) Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor.
b) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.
c) Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.
d) Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.
e) Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.
b) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.
c) Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.
d) Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.
e) Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.
Das Urteil im Volltext
KG Berlin: oil-of-elf.de
Urteil v. 23.10.2001, Az. 5 U 101/01
1. Die Verwendung des Namens eines Unternehmens als Teil einer Domain ist zulässig, wenn es an einer Interessenverletzung fehlt. Eine vorübergehende Unklarheit in der Zuordnung einer Domain bis zum Aufruf der Internet-Seite begründet grundsätzlich noch keine hinreichende Interessenbeeinträchtigung, soweit es sich nicht um ein Firmenschlagwort mit überragender Verkehrsgeltung handelt.
2. Auch kann sich eine Befugnis zum Namensgebrauch aus der Meinungs- und Pressefreiheit ergeben.
2. Auch kann sich eine Befugnis zum Namensgebrauch aus der Meinungs- und Pressefreiheit ergeben.
Das Urteil im Volltext





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