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Urteile zu Markenrecht
OLG Braunschweig: bund-der-verunsicherten.de
Urteil v. 10.11.2009, Az. 2 U 191/09
1. Wird eine kritisierende Website betrieben (hier: bund-der-verunsicherten.de), die unter einer an den Namen der kritisierten Persönlichkeit angeglichen Domain geschaltet wird, liegt darin kein Namensgebrauch, solange distanzierende Zusätze innerhalb der Second-Level-Domain (hier: „un“) ohne Weiteres erkennen lassen, dass der Betreiber nicht im „Lager“ des Berechtigten steht und zudem der Name so gewählt ist, dass dem Berechtigten die Möglichkeit erhalten bleibt, seinen eigenen Namen als Domain registrieren zu lassen.
2. Dies gilt auch für die Verwendung fremder Namen als Keyword bei Suchmaschinenwerbung.
2. Dies gilt auch für die Verwendung fremder Namen als Keyword bei Suchmaschinenwerbung.
Das Urteil im Volltext
EuG: Kein Markenrechtsschutz für Joop!-Ausrufezeichen
Urteil v. 30.09.2009, Az. T‑75/08
1. Ein Ausrufezeichen kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden.
2. Denn ein solches Zeichen ist nicht geeignet, die Herkunft der mit ihm gekennzeichneten Waren zu identifizieren. Daher kann ein solches Zeichen auch nicht die wesentliche Funktion einer Marke erfüllen. Vielmehr nehmen Verbraucher ein simples Ausrufezeichen als bloße Anpreisung oder Blickfang wahr.
3. Sofern eine Unterscheidungskraft der Marke aufgrund ihrer Benutzung dennoch gegeben sein soll, ist dazu notwendig, die entsprechende Bekanntheit in Bezug auf sämtliche Mitgliedstaaten nachzuweisen.
2. Denn ein solches Zeichen ist nicht geeignet, die Herkunft der mit ihm gekennzeichneten Waren zu identifizieren. Daher kann ein solches Zeichen auch nicht die wesentliche Funktion einer Marke erfüllen. Vielmehr nehmen Verbraucher ein simples Ausrufezeichen als bloße Anpreisung oder Blickfang wahr.
3. Sofern eine Unterscheidungskraft der Marke aufgrund ihrer Benutzung dennoch gegeben sein soll, ist dazu notwendig, die entsprechende Bekanntheit in Bezug auf sämtliche Mitgliedstaaten nachzuweisen.
Das Urteil im Volltext
BGH: AIDA / AIDU
Urteil v. 29.07.2009, Az. I ZR 102/07
Der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schrift-bildlicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, gilt auch dann, wenn nur das Klagezeichen über einen solchen Bedeutungsgehalt verfügt.
Das Urteil im Volltext
BGH: BTK
Urteil v. 29.07.2009, Az. I ZR 169/07
a) In die Beurteilung, welcher Lizenzsatz einer Umsatzlizenz bei der Verletzung eines Kennzeichenrechts angemessen ist, ist die in der Branche übliche Umsatzrendite regelmäßig einzubeziehen.
b) Kann ein wegen einer Kennzeichenverletzung zur Auskunft Verpflichteter nicht zweifelsfrei beurteilen, ob das Kennzeichenrecht des Gläubigers durch bestimmte Geschäfte verletzt worden ist, und führt er die Geschäfte deshalb im Rahmen der Auskunft auf, handelt er nicht widersprüchlich, wenn er im nachfolgenden Betragsverfahren den Standpunkt einnimmt, diese Geschäftsvorfälle seien in die Bemessung des Schadensersatzes nicht einzubeziehen.
b) Kann ein wegen einer Kennzeichenverletzung zur Auskunft Verpflichteter nicht zweifelsfrei beurteilen, ob das Kennzeichenrecht des Gläubigers durch bestimmte Geschäfte verletzt worden ist, und führt er die Geschäfte deshalb im Rahmen der Auskunft auf, handelt er nicht widersprüchlich, wenn er im nachfolgenden Betragsverfahren den Standpunkt einnimmt, diese Geschäftsvorfälle seien in die Bemessung des Schadensersatzes nicht einzubeziehen.
Das Urteil im Volltext
BGH: ROCHER-Kugel
Beschluss v. 09.07.2009, Az. I ZB 88/07
a) Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG steht dem Markenschutz einer ästhetisch wertvollen Formgebung nur dann entgegen, wenn der Verkehr allein in dem ästhetischen Gehalt der Form den wesentlichen Wert der Ware sieht.
b) Wird eine Formmarke nie isoliert, sondern nur zusammen mit weiteren Kennzeichen benutzt, sind die Angaben zur Marktposition, zu Umsätzen und Werbeankündigungen auf die Zeichenkombination bezogen und deshalb für die Durchsetzung der reinen Formmarke i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG im Regelfall nicht genügend aussagekräftig.
c) An den Durchsetzungsgrad einer Formmarke i.S. des § 8 Abs. 3 MarkenG, die eine von den typischen Merkmalen der Produkte dieser Warengattung abweichende Gestaltung aufweist, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen.
b) Wird eine Formmarke nie isoliert, sondern nur zusammen mit weiteren Kennzeichen benutzt, sind die Angaben zur Marktposition, zu Umsätzen und Werbeankündigungen auf die Zeichenkombination bezogen und deshalb für die Durchsetzung der reinen Formmarke i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG im Regelfall nicht genügend aussagekräftig.
c) An den Durchsetzungsgrad einer Formmarke i.S. des § 8 Abs. 3 MarkenG, die eine von den typischen Merkmalen der Produkte dieser Warengattung abweichende Gestaltung aufweist, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen.
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EuG: James Bond jagt Dr. No
Urteil v. 30.06.2009, Az. T-435/05
1. Die wesentliche Funktion einer Marke besteht darin, die betriebliche Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung zu identifizieren.
2. Sofern ein Zeichen nur den künstlerischen Ursprung von Filmen angibt, dient es nicht der Anzeige der betrieblichen Herkunft dieser Filme.
3. Der urheberrechtliche und markenrechtliche Schutz von ein und demselben Zeichen schließen sich nicht gegenseitig aus.
4. Für eine markenmäßige Verwendung reicht die Verwendung eines Zeichens bei lizenzierten Merchandising-Artikeln unter dem Zusatz des „TM-Symbols“ in der Absicht die betriebliche Herkunft anzuzeigen alleine nicht aus, soweit das verwendete Zeichen dem Verbraucher lediglich einen Hinweis auf einen Bezug zu bestimmten Filmproduktionen, tatsächlich jedoch nicht auf die konkrete betriebliche Herkunft gibt.
5. Eine ältere nicht eingetragene Marke oder ein sonstiges Kennzeichnungsrecht berechtigt zum Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarke, wenn die Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt werden, sie von mehr als örtlicher Bedeutung sind, sie ihrem Inhaber das Recht verleihen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen und wenn das Recht an den fraglichen Zeichen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Zeichen benutzt werden, vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erworben worden ist.
2. Sofern ein Zeichen nur den künstlerischen Ursprung von Filmen angibt, dient es nicht der Anzeige der betrieblichen Herkunft dieser Filme.
3. Der urheberrechtliche und markenrechtliche Schutz von ein und demselben Zeichen schließen sich nicht gegenseitig aus.
4. Für eine markenmäßige Verwendung reicht die Verwendung eines Zeichens bei lizenzierten Merchandising-Artikeln unter dem Zusatz des „TM-Symbols“ in der Absicht die betriebliche Herkunft anzuzeigen alleine nicht aus, soweit das verwendete Zeichen dem Verbraucher lediglich einen Hinweis auf einen Bezug zu bestimmten Filmproduktionen, tatsächlich jedoch nicht auf die konkrete betriebliche Herkunft gibt.
5. Eine ältere nicht eingetragene Marke oder ein sonstiges Kennzeichnungsrecht berechtigt zum Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarke, wenn die Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt werden, sie von mehr als örtlicher Bedeutung sind, sie ihrem Inhaber das Recht verleihen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen und wenn das Recht an den fraglichen Zeichen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Zeichen benutzt werden, vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erworben worden ist.
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LG Köln: Plagiat eines Social Networks – Facebook vs. StudiVZ
Urteil v. 16.06.2009, Az. 33 O 374/08
1. Das Tatbestandsmerkmal der unlauteren Nachahmung durch Herkunftstäuschung i. S. v. § 4 Nr. 9 a) UWG setzt genau wie das Tatbestandsmerkmal der Rufausbeutung i. S. v. § 4 Nr. 9 b) UWG voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung. Bei einem Social Network, das sich bestimmungsgemäß ausschließlich in englischer Sprache an nordamerikanische Schüler und Studenten richtet, sind Deutsche Studenten und Schüler nicht die angesprochenen Verkehrskreise. Insoweit scheidet ein unlauterer Nachahmungs- oder Rufausbeutungstatbestand in Ermangelung einer entsprechenden Bekanntheit auf dem deutschen Markt zu diesem Zeitpunkt aus.
2. Bei einer öffentlich zugängliche Webseite handelt es sich weder um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, noch um im geschäftlichen Verkehr anvertraute Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, im Sinne der §§ 4 Nr. 9 c), 17, 18 UWG.
3. Ein schlichtes und insbesondere an Funktionalitäten orientiertes Design einer Webseite kann grundsätzlich nicht herkunftshinweisend sein. Insofern scheidet regelmäßig auch in Ermangelung einer markenmäßigen Nutzung ein Markenrechtsschutz hierfür aus.
4. Die Darlegung bloßer Vermutungen hinsichtlich einer unzulässigen Vervielfältigungshandlung rechtfertigt noch keinen Besichtigungsanspruch gemäß § 101a Abs. 1 S. 1 UrhG. Hierfür sind insbesondere auch teilweise Übereinstimmungen im Quelltext einer Webseite nicht hinreichend.
2. Bei einer öffentlich zugängliche Webseite handelt es sich weder um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, noch um im geschäftlichen Verkehr anvertraute Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, im Sinne der §§ 4 Nr. 9 c), 17, 18 UWG.
3. Ein schlichtes und insbesondere an Funktionalitäten orientiertes Design einer Webseite kann grundsätzlich nicht herkunftshinweisend sein. Insofern scheidet regelmäßig auch in Ermangelung einer markenmäßigen Nutzung ein Markenrechtsschutz hierfür aus.
4. Die Darlegung bloßer Vermutungen hinsichtlich einer unzulässigen Vervielfältigungshandlung rechtfertigt noch keinen Besichtigungsanspruch gemäß § 101a Abs. 1 S. 1 UrhG. Hierfür sind insbesondere auch teilweise Übereinstimmungen im Quelltext einer Webseite nicht hinreichend.
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BGH: airdsl
Urteil v. 14.05.2009, Az. I ZR 231/06
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, §§ 5 und 15 Abs. 2 und 4
a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domain-namen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist.
b) Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.
c) Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt.
a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domain-namen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist.
b) Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.
c) Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt.
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BGH: Halzband
Urteil v. 11.03.2009, Az. I ZR 114/06
Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte.
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BGH: UHU
Urteil v. 19.02.2009, Az. I ZR 195/06
a) Hat der Kläger sein Klagebegehren auf Ansprüche aus einem Markenrecht und aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gestützt, kann das Berufungsgericht die Revision beschränkt auf die markenrechtlichen oder die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zulassen.
b) Eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG braucht nicht graphisch darstellbar i.S. von § 8 Abs. 1 MarkenG zu sein.
c) Für die Marke kraft Verkehrsgeltung gilt das Gebot der Bestimmtheit. Bei einer als Marke kraft Verkehrsgeltung beanspruchten Farbkombination müssen die systematische Anordnung und das flächenmäßige Verhältnis der Farben klar und eindeutig bestimmt sein.
b) Eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG braucht nicht graphisch darstellbar i.S. von § 8 Abs. 1 MarkenG zu sein.
c) Für die Marke kraft Verkehrsgeltung gilt das Gebot der Bestimmtheit. Bei einer als Marke kraft Verkehrsgeltung beanspruchten Farbkombination müssen die systematische Anordnung und das flächenmäßige Verhältnis der Farben klar und eindeutig bestimmt sein.
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BGH: Bananabay
Beschluss v. 22.01.2009, Az. I ZR 125/07
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG vor, wenn ein Dritter ein mit der Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als ein Schlüsselwort (Keyword) zu dem Zweck angibt, dass bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock erscheint, dieser Verweis als Anzeige gekennzeichnet ist und die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält?
Liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG vor, wenn ein Dritter ein mit der Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als ein Schlüsselwort (Keyword) zu dem Zweck angibt, dass bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock erscheint, dieser Verweis als Anzeige gekennzeichnet ist und die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält?
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BGH: Keine Markenverletzung durch Keywordwerbung - PCB
Urteil v. 22.01.2009, Az. I ZR 139/07
Wird bei einer Internetsuchmaschine eine Bezeichnung, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als eine beschreibende Angabe über Merkmale und Eigenschaften von Waren verstanden wird (hier: „pcb“ als Abkürzung von „printed circuit board“), als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, ist eine kennzeichenmäßige Verwendung zu verneinen, wenn bei Eingabe einer als Marke geschützten Bezeichnung durch einen Internetnutzer (hier: „pcb-pool“) auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen“ eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.
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BGH: Beta-Layout
Urteil v. 22.01.2009, Az. I ZR 30/07
Wird ein mit einem fremden Unternehmenskennzeichen übereinstimmender Begriff bei einer Internetsuchmaschine als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, so kann eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Schlüsselwort und dem geschützten Kennzeichen zu verneinen sein, wenn bei Eingabe des Begriffs durch einen Internetnutzer auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen“ eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.
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OLG Koblenz: Tatort-Fadenkreuz
Urteil v. 11.12.2008, Az. 6 U 958/08
1. Im Markenrecht ist für die Bewertung einer Zeichenähnlichkeit bei einer Wort-/Bildmarke stets der Gesamteindruck aus Wort- und Bildelement ausschlaggebend.
2. Für die Begründung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist es stets auch bei hoher Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen notwendig, dass ein Mindestmaß an Zeichenähnlichkeit vorliegt. Dies ist regelmäßig nicht gegeben, wenn bei fehlender phonetischer Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der beanspruchten Wort-/Bildmarke auch der optische Gesamteindruck deutlich abweichend ist.
3. Für eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr ist darüberhinaus die Möglichkeit, dass zwei Zeichen eine gemeinsame Assoziation auslösen, ebenfalls nicht ausreichend.
4. Dies gilt entsprechend für eine markenrechtliche Aufmerksamkeitsausbeutung, sofern ähnliche Zeichen bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen häufig als genretypisches Dekorationselement Verwendung werden (hier: Fadenkreuz).
2. Für die Begründung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist es stets auch bei hoher Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen notwendig, dass ein Mindestmaß an Zeichenähnlichkeit vorliegt. Dies ist regelmäßig nicht gegeben, wenn bei fehlender phonetischer Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der beanspruchten Wort-/Bildmarke auch der optische Gesamteindruck deutlich abweichend ist.
3. Für eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr ist darüberhinaus die Möglichkeit, dass zwei Zeichen eine gemeinsame Assoziation auslösen, ebenfalls nicht ausreichend.
4. Dies gilt entsprechend für eine markenrechtliche Aufmerksamkeitsausbeutung, sofern ähnliche Zeichen bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen häufig als genretypisches Dekorationselement Verwendung werden (hier: Fadenkreuz).
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LG Hamburg: Markenrechtlicher Schutz von VZ-Domains
Urteil v. 02.10.2008, Az. 312 O 464/08
1. Der Zusatz „VZ“ in einer Domain kann eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG) mit den bekannten Social Networks der bekannten VZ-Gruppe (studiVZ, schuelerVZ, meinVZ) begründen.
2. Der Zusatz „VZ“ für Internet-Netzwerke ist nicht rein beschreibend im Sinne der herkömmlichen Abkürzungen, etwa für „Verzeichnis“ oder „Verbraucherzentrale“ zu sehen.
2. Der Zusatz „VZ“ für Internet-Netzwerke ist nicht rein beschreibend im Sinne der herkömmlichen Abkürzungen, etwa für „Verzeichnis“ oder „Verbraucherzentrale“ zu sehen.
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LG Düsseldorf: Keine Haftung bei Domain-Parking
Urteil v. 03.09.2008, Az. 2a O 40/08
1. Ein Unternehmen, das für seine Kunden Domains „parkt“, haftet für markenrechtsverletzende Domainnamen seiner Kunden erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit. Präventive Prüfungspflichten bestehen nicht.
2. Dies gilt umso mehr für den Admin-C der Internetseite des Unternehmens.
2. Dies gilt umso mehr für den Admin-C der Internetseite des Unternehmens.
Das Urteil im Volltext
LG Hamburg: Ebay-Anwalt
Urteil v. 17.06.2008, Az. 312 O 937/07
1. Benutzt ein Rechtsanwalt einen Markennamen (hier: Ebay) in seinem Domainnamen wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt, dass zwischen dem Rechtsanwalt und dem Markeninhaber eine Kooperation bestehe.
2. Die Zusätze „Anwalt“, „Rechtsberatung“ oder „Recht“ in einem Domainnamen sind rein beschreibende Zusätze.
3. Die Verwendung eines Markennamens als Rubrik auf der Internetseite selbst ist hingegen weder aus marken- noch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu beanstanden.
2. Die Zusätze „Anwalt“, „Rechtsberatung“ oder „Recht“ in einem Domainnamen sind rein beschreibende Zusätze.
3. Die Verwendung eines Markennamens als Rubrik auf der Internetseite selbst ist hingegen weder aus marken- noch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu beanstanden.
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LG Köln: Zum markenrechtlichen Schutz des Zusatzes "VZ"
Urteil v. 02.05.2008, Az. 84 O 33/08
Der Namenszusatz "VZ" für Internetseiten ist geeignet, eine Verwechslungsgefahr mit den bekannten sozialen Netzwerken der "VZ"-Gruppe zu begründen.
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BGH: Internet-Versteigerung III
Urteil v. 30.04.2008, Az. I ZR 73/05
a) Ist zur Beschränkung des zu weit gefassten Unterlassungsantrags auf die darin enthaltene konkrete Verletzungsform eine Umformulierung des Verbotsantrags notwendig, kann ein entsprechender Hilfsantrag noch in der Revisionsinstanz gestellt werden, wenn es sich lediglich um eine modifizierte Einschränkung des Hauptantrags handelt und der zugrunde liegende Sachverhalt vom Tatrichter gewürdigt ist.
b) Der Markeninhaber, der gegen einen Störer (hier: Betreiber einer Internet-Plattform) vorgeht, muss ein Handeln im geschäftlichen Verkehr derjenigen Personen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die gefälschte Markenprodukte auf der Internet-Plattform anbieten. Hat er einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen, der ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegt (hier: mehr als 25 sogenannte Feedbacks bei den Anbietern), kann der Betreiber der Internet-Plattform nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast seinerseits gehalten sein, zum Handeln der Anbieter substantiiert vorzutragen, wenn er ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in Abrede stellen will.
c) Das Angebot der vollständigen Nachahmung eines Produkts, an dem die Marke des Originalprodukts angebracht ist, stellt auch dann eine rechtsverletzende Verwendung der Marke dar, wenn in dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Produktfälschung handelt.
b) Der Markeninhaber, der gegen einen Störer (hier: Betreiber einer Internet-Plattform) vorgeht, muss ein Handeln im geschäftlichen Verkehr derjenigen Personen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die gefälschte Markenprodukte auf der Internet-Plattform anbieten. Hat er einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen, der ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegt (hier: mehr als 25 sogenannte Feedbacks bei den Anbietern), kann der Betreiber der Internet-Plattform nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast seinerseits gehalten sein, zum Handeln der Anbieter substantiiert vorzutragen, wenn er ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in Abrede stellen will.
c) Das Angebot der vollständigen Nachahmung eines Produkts, an dem die Marke des Originalprodukts angebracht ist, stellt auch dann eine rechtsverletzende Verwendung der Marke dar, wenn in dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Produktfälschung handelt.
Das Urteil im Volltext
BGH: affilias.de
Urteil v. 24.04.2008, Az. I ZR 159/05
Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gilt jedoch regelmäßig dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 – mho.de).
Das Urteil im Volltext
LG Braunschweig: Haftung für weitgehend passende Keywords
Urteil v. 23.04.2008, Az. 9 O 368/08
1. Die Verwendung einer geschützten Marke als Keyword in einer AdWord-Kampagne verletzt grundsätzlich Markenrechte.
2. Der Verwender eine AdWord-Kampagne haftet auch für „weitestgehend passende Keywords“ ab dem Zeitpunkt, wenn er davon erfahren hat, dass seine Werbung auch bei fremden Markenzeichen angezeigt wird.
2. Der Verwender eine AdWord-Kampagne haftet auch für „weitestgehend passende Keywords“ ab dem Zeitpunkt, wenn er davon erfahren hat, dass seine Werbung auch bei fremden Markenzeichen angezeigt wird.
Das Urteil im Volltext
EuGH: Adidas-Bildmarke
Urteil v. 10.04.2008, Az. C-102/07
1. Im Rahmen der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist das Freihaltebedürfnis bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verwechslungsgefahr bzw. ob eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung vorliegt, nicht von Bedeutung.
2. Das Freihaltebedürfnis ist bei der Beurteilung des Umfangs des ausschließlichen Rechts des Inhabers einer Marke nur zu berücksichtigen, soweit die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie festgelegte Beschränkung der Wirkungen der Marke anwendbar ist.
2. Das Freihaltebedürfnis ist bei der Beurteilung des Umfangs des ausschließlichen Rechts des Inhabers einer Marke nur zu berücksichtigen, soweit die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie festgelegte Beschränkung der Wirkungen der Marke anwendbar ist.
Das Urteil im Volltext
LG Braunschweig: Ausnahmsweise keine Markenrechtsverletzung durch Keywords
Urteil v. 26.03.2008, Az. 9 O 250/08 (022)
1. Die Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword in einer Adwordkampange kann grundsätzlich Zeichenrechte verletzen.
2. Die exemplarische Nennung eines Unternehmens im Rahmen eine Werbeanzeige für Rechtsberatung in diesem Bereich, ist jedoch keine zeichenmäßige Benutzung im Sinne des § 14 MarkenG. Entscheidend ist, dass es in diesem Fall an der „Lotsenfunktion“ der Zeichenverwendung fehlt.
3. In diesem Fall fällt die einfache Nennung auch unter § 23 Nr. 3 MarkenG. Denn die Verwendung des Zeichens ist notwendig damit der Rechtssuchende als eventuell Geschädigter sich einen besseren Überblick darüber verschaffen kann, gegen welche Unternehmen bereits außergerichtlich oder gerichtlich vorgegangen wird.
4. Zwischen einem Anlageunternehmen und einer Rechtsanwaltskanzlei im Bereich Anlagerecht besteht keine wettbewerbsrechtliche Dienstleistungsähnlichkeit.
2. Die exemplarische Nennung eines Unternehmens im Rahmen eine Werbeanzeige für Rechtsberatung in diesem Bereich, ist jedoch keine zeichenmäßige Benutzung im Sinne des § 14 MarkenG. Entscheidend ist, dass es in diesem Fall an der „Lotsenfunktion“ der Zeichenverwendung fehlt.
3. In diesem Fall fällt die einfache Nennung auch unter § 23 Nr. 3 MarkenG. Denn die Verwendung des Zeichens ist notwendig damit der Rechtssuchende als eventuell Geschädigter sich einen besseren Überblick darüber verschaffen kann, gegen welche Unternehmen bereits außergerichtlich oder gerichtlich vorgegangen wird.
4. Zwischen einem Anlageunternehmen und einer Rechtsanwaltskanzlei im Bereich Anlagerecht besteht keine wettbewerbsrechtliche Dienstleistungsähnlichkeit.
Das Urteil im Volltext
LG Düsseldorf: Schadensersatz für unberechtigte Abmahnung
Urteil v. 19.03.2008, Az. 2a O 314/07
1. Eine zu Unrecht erfolgte Abmahnung stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Der Abmahnende ist daher aus § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn es bei sorgfältiger Prüfung und Einschaltung von erfahrenen Beratern in Anbetracht der ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglich gewesen wäre, das Nichtbestehen eines Anspruchs zu erkennen.
2. Der Betreiber einer Handelsplattform im Internet haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Markenrechtsverletzungen, die durch seine Mitglieder über die Plattform begangen werden. Auch eine Störerhaftung kommt erst ab positiver Kenntnis der Rechtsverletzungen in Betracht.
2. Der Betreiber einer Handelsplattform im Internet haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Markenrechtsverletzungen, die durch seine Mitglieder über die Plattform begangen werden. Auch eine Störerhaftung kommt erst ab positiver Kenntnis der Rechtsverletzungen in Betracht.
Das Urteil im Volltext
BGH: Metrosex
Urteil v. 13.03.2008, Az. I ZR 151/05
Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar, so dass darin noch keine Verletzung eines prioritätsälteren Kennzeichens i.S. von § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG liegt. Sie können jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen.
Das Urteil im Volltext
OLG Frankfurt: Keine Markenrechtsverletzung durch Keywordwerbung
Beschluss v. 26.02.2008, Az. 6 W 17/08
1. Die Verwendung eines Zeichens im Rahmen von „Keywordwerbung“ stellt keine zeichenmäßige Benutzung dar. Denn aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise wird nicht der Eindruck erweckt, es bestehe eine wie auch immer geartete Verbindung zwischen den beworbenen Waren und dem Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers.
2. Die Grenze zur zeichenmäßigen Benutzung des Begriffes ist erst dann überschritten, wenn die Werbung von der Trefferliste nicht klar und eindeutig getrennt dargestellt wird.
3. Das gilt dies erst recht, wenn der Werbende ein anders lautendes AdWord angegeben hat, welches erst durch die Wahl der Option „weitgehend passende Keywords“ von dem Betreiber der Suchmaschine dem (fremden) Kennzeichen zugeordnet wird.
2. Die Grenze zur zeichenmäßigen Benutzung des Begriffes ist erst dann überschritten, wenn die Werbung von der Trefferliste nicht klar und eindeutig getrennt dargestellt wird.
3. Das gilt dies erst recht, wenn der Werbende ein anders lautendes AdWord angegeben hat, welches erst durch die Wahl der Option „weitgehend passende Keywords“ von dem Betreiber der Suchmaschine dem (fremden) Kennzeichen zugeordnet wird.
Das Urteil im Volltext
OLG München: Haftung für weitgehend passende Keywords
Urteil v. 06.12.2007, Az. 29 U 4013/07
1. Auch die Schaltung einer Anzeige mit Hilfe von unsichtbaren Suchbegriffen stellt eine kennzeichenmäßige Verwendung dieses (nicht sichtbaren) Zeichens dar. Denn die Frage einer kennzeichenmäßigen Benutzung bestimmt sich nach der Auffassung des Verkehrs und lässt sich nicht mit der Begründung verneinen, dass derartige vom Werbenden verwendete Schlüsselworte nicht wahrnehmbar seien.
2. Maßgeblich ist auch der Umstand, dass sich der Werbende durch die Wahl eines „Keywords“ eine spezifische Lotsenfunktion zunutze machte, die darin besteht, in einem großen Angebot mit Hilfe des Suchbegriffes gezielt auf eigene Waren bzw. Dienstleistungen hinzuweisen.
3. Auch kann sich der Werbende nicht darauf berufen, schuldlos zu handeln, weil er selbst das Zeichen nicht gebucht hat, sondern die Funktion „weitestgehend passende Keyword“ zum Einsatz kommt. Denn es ist möglich einzelne Begriffe von dieser Funktion auszuschließen. Es ist dem Verwender zumutbar, fremde Markenzeichen in die Liste nicht zu verwendender Begriffe einzutragen.
2. Maßgeblich ist auch der Umstand, dass sich der Werbende durch die Wahl eines „Keywords“ eine spezifische Lotsenfunktion zunutze machte, die darin besteht, in einem großen Angebot mit Hilfe des Suchbegriffes gezielt auf eigene Waren bzw. Dienstleistungen hinzuweisen.
3. Auch kann sich der Werbende nicht darauf berufen, schuldlos zu handeln, weil er selbst das Zeichen nicht gebucht hat, sondern die Funktion „weitestgehend passende Keyword“ zum Einsatz kommt. Denn es ist möglich einzelne Begriffe von dieser Funktion auszuschließen. Es ist dem Verwender zumutbar, fremde Markenzeichen in die Liste nicht zu verwendender Begriffe einzutragen.
Das Urteil im Volltext
OLG Karlsruhe: Markenrechtsverletzung durch Keyword-Werbung
Urteil v. 26.09.2007, Az. 6 U 69/07
Die Verwendung von beschreibenden Begriffen (hier: „Stellen online“) im Rahmen von „Keyword-Werbung“ ist wettbewerbsrechtlich zulässig. Sie stellt weder eine gezielte Behinderung, noch ein unlauteres Abfangen potentieller Kunden dar. Das gilt auch dann, wenn der Name eines anderen Unternehmens aus diesen beschreibenden Bezeichnungen besteht (hier: „Stellen online AG“).
Das Urteil im Volltext
OLG Köln: Keine Markenrechtsverletzung durch Keywordwerbung
Urteil v. 31.08.2007, Az. 6 U 48/07
Die Verwendung eines Markennamens in Keywordwerbung ist keine markenmäßige Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG, denn der durchschnittliche Nutzer weiß nicht, dass das Suchwort nicht nur den Inhalt der Trefferliste, sondern auch den des Anzeigenteils beeinflusst. Er macht sich keine Gedanken darüber, warum die Werbung des Konkurrenten neben der Trefferliste erscheint und ob dies mit der Eingabe seines Suchwortes zusammenhängt.
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OLG Stuttgart: Haftung für weitgehend passende Keywords
Urteil v. 09.08.2007, Az. 2 U 23/07
1. Die Verwendung eines fremden Markenzeichens als unsichtbares „Keyword“ bei AdWord-Werbung ist eine Markenrechtsverletzung.
2. Wird eine Anzeige im Rahmen der Funktion „weitestgehend passende“ Keywords eingeblendet, haftet der Verwender jedenfalls als Störer, wenn eine unmittelbare Haftung ausscheidet.
2. Wird eine Anzeige im Rahmen der Funktion „weitestgehend passende“ Keywords eingeblendet, haftet der Verwender jedenfalls als Störer, wenn eine unmittelbare Haftung ausscheidet.
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OLG Stuttgart: Unberechtigte Gleichnamigkeit von Domainnamen
Urteil v. 26.07.2007, Az. 7 U 55/07
1. Besteht ein Domainname aus einer Wortkombination (hier: name-unternehmensgruppe), so ist auch der beschreibende Zusatz zu berücksichtigen.
2. Entspricht dieser Zusatz unter keinem Gesichtspunkt den berechtigten Interessen des Domaininhabers, so kann sich dieser nicht auf sein Namensrecht nach § 12 BGB berufen.
3. Das Prioritätsprinzip bei der Registrierung von Domains tritt nicht nur dann zurück, wenn eine der Parteien eine überragende Verkehrsgeltung hat, sondern auch, wenn eine der Parteien keinerlei objektives Interesse an dem Domainnamen hat.
2. Entspricht dieser Zusatz unter keinem Gesichtspunkt den berechtigten Interessen des Domaininhabers, so kann sich dieser nicht auf sein Namensrecht nach § 12 BGB berufen.
3. Das Prioritätsprinzip bei der Registrierung von Domains tritt nicht nur dann zurück, wenn eine der Parteien eine überragende Verkehrsgeltung hat, sondern auch, wenn eine der Parteien keinerlei objektives Interesse an dem Domainnamen hat.
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OLG Stuttgart: Markenrechtsverletzung durch Keywordwerbung
Urteil v. 26.07.2007, Az. 2 U 23/07
Auch die unsichtbare Verwendung eines Markenzeichens als Keyword stellt eine markenrechtlich relevante Benutzungshandlung dar und ist somit eine Markenrechtsverletzung.
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BGH: Euro Telekom
Urteil v. 19.07.2007, Az. I ZR 137/04
1. Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.
2. Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus).
2. Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus).
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OLG Braunschweig: Markenverletzung durch AdWords - bananabay
Urteil v. 12.07.2007, Az. 2 U 24/07
Die Verwendung eines fremden Markenzeichens als nicht unmittelbar sichtbares Keyword im Rahmen von Google AdWords ist ein kennzeichenmäßiger Gebrauch und verletzt den Markeninhaber in seinen Markenrechten.
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BGH: Erschöpfung im Markenrecht
Urteil v. 15.02.2007, Az. I ZR 63/04
1. Eine markenrechtliche Erschöpfung (§ 24 I MarkenG) tritt ein, wenn der Markeninhaber die Markenware (hier Parfumtester) einem Dritten zum Verbrauch zu Werbezwecken durch beliebige Dritte überlässt. Eine dem entgegenstehende Vereinbarung zwischen dem Markeninhaber und dessen Abnehmer verhindert nicht die Erschöpfung, weil sie nur zwischen den Vertragsparteien Wirkung entfaltet.
2. Die Erschöpfung ist nicht gem. § 24 II MarkenG ausgeschlossen, wenn auf dem Markenprodukt auf die Unverkäuflichkeit des Produkts hingewiesen wurde.
2. Die Erschöpfung ist nicht gem. § 24 II MarkenG ausgeschlossen, wenn auf dem Markenprodukt auf die Unverkäuflichkeit des Produkts hingewiesen wurde.
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BGH: Markenzeichen in Meta-Tags - AIDOL
Urteil v. 08.02.2007, Az. I ZR 77/04
Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in "Weiß-auf-Weiß-Schrift", kann er sich nur dann auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf konkrete Originalprodukte dieser Marke bezieht.
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OLG Düsseldorf: Keine Markenrechtsverletzung durch Keywordwerbung
Urteil v. 23.01.2007, Az. I-20 U 79/06
Die bloße Verwendung eines Markenzeichens als unsichtbares Keyword stellt keine Markenverletzung dar.
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OLG Dresden: Markenrechtsverletzung bei Keywordwerbung
Urteil v. 09.01.2007, Az. 14 U 1958/06
Auch die unsichtbare Verwendung eines Markenzeichens als Keyword stellt eine markenrechtlich relevante Benutzungshandlung dar und ist somit eine Markenrechtsverletzung.
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OLG Braunschweig: Markenrechtsverletzung bei Keywordwerbung - JETTE
Urteil v. 11.12.2006, Az. 2 W 177/06
1. Die Verwendung eines Markenzeichens im Rahmen von Keywordwerbung stellt einen zeichenmäßigen Gebrauch und somit eine Markenrechtsverletzung dar.
2. Der Werbetreibende hat die Markenrechtsverletzung auch dann zu vertreten, wenn er das Keyword nicht selbst eingegeben hat, sondern seine Anzeige bei dem Keyword durch eine Software automatisch geschaltet wurde (Funktion „weitgehend passende Keywords“).
2. Der Werbetreibende hat die Markenrechtsverletzung auch dann zu vertreten, wenn er das Keyword nicht selbst eingegeben hat, sondern seine Anzeige bei dem Keyword durch eine Software automatisch geschaltet wurde (Funktion „weitgehend passende Keywords“).
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OLG Braunschweig: Markenrechtsverletzung bei Keywordwerbung - Impuls
Beschluss v. 05.12.2006, Az. 2 W 23/06
Auch die unsichtbare Verwendung eines Markenzeichens als Keyword stellt einen zeichenmäßigen Gebrauch dar und ist somit eine Markenrechtsverletzung.
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OLG Hamburg: ahd.de
Urteil v. 05.07.2006, Az. 5 U 87/05
1. Die Benutzung einer Domain kann erst dann kennzeichenrechtliche Priorität begründen, wenn unter der Domain auch Inhalte abrufbar sind. Ein „Baustellen-Hinweis“ ist nicht ausreichend. Auch das Anbieten eines Domainnamen zum Verkauf reicht nicht für eine kennzeichenrechtliche Benutzung aus.
2. Auch außerhalb einer konkreten Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit kann der Inhaber einer Domain bei offensichtlichen Missbrauchsfällen zu einer vollständigen Löschung verpflichtet sein. Werden unter einer Domain rudimentäre Inhalte als „Feigenblatt“ zur Verdeckung einer offensichtlich rechtsgrundlosen Nutzung aufgeführt, hat der Inhaber kein schützenswertes Interesse an dem Domainnamen.
2. Auch außerhalb einer konkreten Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit kann der Inhaber einer Domain bei offensichtlichen Missbrauchsfällen zu einer vollständigen Löschung verpflichtet sein. Werden unter einer Domain rudimentäre Inhalte als „Feigenblatt“ zur Verdeckung einer offensichtlich rechtsgrundlosen Nutzung aufgeführt, hat der Inhaber kein schützenswertes Interesse an dem Domainnamen.
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LG Hamburg: Markenrechtsverletzung durch Catch-All-Domain
Urteil v. 13.06.2006, Az. 416 O 131/06
Auch die Verwendung einer sog. Catch-All-Funktion bei Domains kann eine Markenrechtsverletzung darstellen. Denn bereits mit der Einrichtung der Catch-All-Funktion wird die Gefahr geschaffen, dass die zur Domain gehörende Internetseite auch über eine Subdomain erreichbar ist, die ein markenrechtlich geschütztes Zeichen enthält.
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BGH: Markenrechtsverletzung durch Meta-Tags
Urteil v. 18.05.2006, Az. I ZR 183/03
1. Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar.
2. Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall – je nach Branchennähe – bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist.
2. Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall – je nach Branchennähe – bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist.
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OLG Düsseldorf: Keine Markenrechtsverletzung durch Meta-Tags
Urteil v. 14.02.2006, Az. I-20 U 195/05
1. Die Benutzung von Markenzeichen in unsichtbaren Meta-Tags ist keine Markenrechtsverletzung.
2. Bei der Anzeige einer Internetseite auf einer Suchergebnisseite zu einem bestimmten Suchwort wird beim Verkehr nicht der Eindruck vermittelt, dass auf der angezeigten Internetseite Produkte des Zeicheninhabers erhältlich seien.
2. Bei der Anzeige einer Internetseite auf einer Suchergebnisseite zu einem bestimmten Suchwort wird beim Verkehr nicht der Eindruck vermittelt, dass auf der angezeigten Internetseite Produkte des Zeicheninhabers erhältlich seien.
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BGH: seicom.de
Urteil v. 24.02.2005, Az. I ZR 161/02
Mit der endgültigen Aufgabe der Firma ist in der Regel auch der Verlust des aus dem Firmenschlagwort gebildeten Unternehmenskennzeichens verbunden. Davon unberührt bleibt, daß das alte Firmenschlagwort als besondere Geschäftsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Altern. 3 MarkenG neben der neuen Firma Schutz (für einen Teil des Geschäftsbetriebs) mit eigener Priorität erlangen kann.
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BGH: Lila-Postkarte
Urteil v. 03.02.2005, Az. I ZR 159/02
a) Von einem markenmäßigen Gebrauch i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist auszugehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise das mit der Klagemarke identische oder ähnliche Zeichen als Teil der Produktaufmachung auffassen und aufgrund der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit oder der Bekanntheit der Klagemarke eine gedankliche Verknüpfung zwischen Klagemarke und Kollisionszeichen herstellen.
b) Wird eine bekannte Marke bei der Aufmachung eines Produkts in witziger und humorvoller Weise verwandt (hier: Wiedergabe auf einer Postkarte), kann die Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft (Aufmerksamkeitsausbeutung) der Klagemarke aufgrund der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ausgeschlossen sein.
b) Wird eine bekannte Marke bei der Aufmachung eines Produkts in witziger und humorvoller Weise verwandt (hier: Wiedergabe auf einer Postkarte), kann die Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft (Aufmerksamkeitsausbeutung) der Klagemarke aufgrund der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ausgeschlossen sein.
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BGH: weltonline.de
Urteil v. 02.12.2004, Az. I ZR 207/01
a) In der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname liegt in der Regel keine sittenwidrige Schädigung, auch wenn es naheliegt, daß ein Unternehmen diesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden könnte.
b) Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Dritten, der sich den Domainnamen „weltonline.de“ hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll.
b) Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Dritten, der sich den Domainnamen „weltonline.de“ hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll.
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LG Hamburg: Keine Markenrechtsverletzung durch Keywordwerbung
Urteil v. 21.09.2004, Az. 312 O 324/04
Die bloße Verwendung eines Markenzeichens als Keyword stellt weder eine Marken- noch eine Wettbewerbsverletzung dar.
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BGH: soco.de
Urteil v. 22.07.2004, Az. I ZR 135/01
a) Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich wird, daß der Domainname nicht lediglich als Adreßbezeichnung verwendet wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt.
b) Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ihrer Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, daß sie ihre Waren oder Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen.
b) Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ihrer Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, daß sie ihre Waren oder Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen.
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LG München I: Markenrechtsverletzung durch Meta-Tags
Urteil v. 24.06.2004, Az. 17 HK O 10389/04
Die Benutzung einer fremden Marke bzw. geschäftlichen Bezeichnung als Meta-Tag in den Quellcodes von Websites stellt eine rechtsverletzende Gebrauchshandlung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG dar.
Das Urteil im Volltext
BGH: SIM-Lock
Urteil v. 09.06.2004, Az. I ZR 13/02
Werden Mobiltelefone, mit denen aufgrund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von Dritten entsperrt, so liegt eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende Produktveränderung i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG vor.
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BGH: Kostenerstattung bei Gegenabmahnungen - pc69.de
Urteil v. 29.04.2004, Az. I ZR 233/01
1. Die Kosten einer Gegenabmahnung sind nicht grundsätzlich erstattungsfähig.
2. Eine Gegenabmahnung ist aber dann berechtigt, wenn die ursprüngliche Abmahnung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann; oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat.
2. Eine Gegenabmahnung ist aber dann berechtigt, wenn die ursprüngliche Abmahnung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann; oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat.
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BGH: Internet-Versteigerung
Urteil v. 11.03.2004, Az. I ZR 304/01
1. Das Haftungsprivileg des § 11 TDG gilt nicht bei Unterlassungsansprüchen.
2. Der Betreiber eines Internet-Auktionshauses haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Markenrechtsverletzungen (hier: Versteigerung von Rolex-Nachbildungen), die von Dritten auf seiner Plattform begangen werden.
3. Er haftet jedoch als Störer für solche Markenrechtsverletzungen. Zwar ist es dem Betreiber nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Jedoch muss der Betreiber immer dann auch Vorsorge treffen, daß es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist.
4. Für Markenverletzungen, die in einem vorgezogenen Filterverfahren nicht zu erkennen sind, ist der Betreiber jedoch auch bei einer Verurteilung zur Unterlassung nicht haftbar zu machen.
2. Der Betreiber eines Internet-Auktionshauses haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Markenrechtsverletzungen (hier: Versteigerung von Rolex-Nachbildungen), die von Dritten auf seiner Plattform begangen werden.
3. Er haftet jedoch als Störer für solche Markenrechtsverletzungen. Zwar ist es dem Betreiber nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Jedoch muss der Betreiber immer dann auch Vorsorge treffen, daß es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist.
4. Für Markenverletzungen, die in einem vorgezogenen Filterverfahren nicht zu erkennen sind, ist der Betreiber jedoch auch bei einer Verurteilung zur Unterlassung nicht haftbar zu machen.
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OLG Düsseldorf: Keine Markenrechtsverletzung durch Meta-Tags
Beschluss v. 17.02.2004, Az. I-20 U 104/03
1. Die Verwendung eines Markenzeichens als für den Nutzer unsichtbaren Meta-Tag stellt keine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Der Verkehr ist sich aufgrund der Einsatzgewohnheiten von Meta-Tags bewusst, dass die Markennennung in und durch Meta-Tags nicht zwangsläufig und ausschließlich Unternehmen und Produkte des Markeninhabers kennzeichnen.
2. Die Verwendung von Markenzeichen in Meta-Tags stellt auch kein „unlauteres Abfangen von Kunden“ dar.
3. Auch eine relevante Täuschung des Verkehrs (§ 3 UWG) kann nicht angenommen werden.
2. Die Verwendung von Markenzeichen in Meta-Tags stellt auch kein „unlauteres Abfangen von Kunden“ dar.
3. Auch eine relevante Täuschung des Verkehrs (§ 3 UWG) kann nicht angenommen werden.
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BGH: Donline / T-Online
Urteil v. 27.11.2003, Az. I ZR 148/01
Ist dem Verkehr im Bereich der Telekommunikation der Begriff "online" wie auch die Marke "T-Online" bekannt, kann dadurch auch die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Sprechweise eines anderen Zeichens auf demselben Geschäftsbereich (hier: "DONLINE") beeinflußt sein.
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OLG Düsseldorf: Keine Markenrechtsverletzung durch Meta-Tags
Urteil v. 15.07.2003, Az. 20 U 21/03
1. Die Verwendung eines Markenzeichens als für den Nutzer unsichtbaren Meta-Tag stellt keine kennzeichenmäßige Benutzung dar und ist somit keine Markenrechtsverletzung.
2. Auch wettbewerbsrechtlich ist die Verwendung eines Markenzeichens als Meta-Tag zulässig.
2. Auch wettbewerbsrechtlich ist die Verwendung eines Markenzeichens als Meta-Tag zulässig.
Das Urteil im Volltext
BGH: Vanity-Nummer
Urteil v. 21.02.2002, Az. I ZR 281/99
Ein Rechtsanwalt, der eine sogenannte Vanity-Nummer nutzt, die mit den berufsbezeichnenden bzw. tätigkeitsbeschreibenden Begriffen "Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" oder "Rechtsanwaltskanzlei" belegt ist, verstößt nicht gegen § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).
Das Urteil im Volltext
BGH: defacto.de
Urteil v. 21.02.2002, Az. I ZR 230/99
a) Ist bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt, sind beschreibende Zusätze in den Firmierungen grundsätzlich nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG einzubeziehen.
b) Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe kann nicht ausgegangen werden, wenn die Klägerin im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call-Centers bedient und für die Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines Call-Centers prägend ist.
b) Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe kann nicht ausgegangen werden, wenn die Klägerin im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call-Centers bedient und für die Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines Call-Centers prägend ist.
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BGH: shell.de
Urteil v. 22.11.2001, Az. I ZR 138/99
a) Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor.
b) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.
c) Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.
d) Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.
e) Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.
b) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.
c) Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.
d) Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.
e) Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.
Das Urteil im Volltext
KG Berlin: oil-of-elf.de
Urteil v. 23.10.2001, Az. 5 U 101/01
1. Die Verwendung des Namens eines Unternehmens als Teil einer Domain ist zulässig, wenn es an einer Interessenverletzung fehlt. Eine vorübergehende Unklarheit in der Zuordnung einer Domain bis zum Aufruf der Internet-Seite begründet grundsätzlich noch keine hinreichende Interessenbeeinträchtigung, soweit es sich nicht um ein Firmenschlagwort mit überragender Verkehrsgeltung handelt.
2. Auch kann sich eine Befugnis zum Namensgebrauch aus der Meinungs- und Pressefreiheit ergeben.
2. Auch kann sich eine Befugnis zum Namensgebrauch aus der Meinungs- und Pressefreiheit ergeben.
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