Urteile zu M-Commerce

OLG Hamm: Informationspflichten auf mobilen Internetseiten

1. Auch bei E-Commerce-Angeboten auf mobilen Internetseiten muss eine vollständige Widerrufsbelehrung zu finden sein. Ein Verzicht auf die Mitteilung der Widerrufsbelehrung kann nicht mit einem angeblichen Platzmangel oder technischen Hemmnnissen begründet werden. Der Hinweis, der Kunde möge sich auf einer anderen Internetseite informieren, reicht in so allgemeiner Form als Belehrung nicht aus.

2. Ebenfalls muss sich auch bei E-Commerce-Angeboten auf mobilen Internetseiten eine der PAngV entsprechende Preis- und Versandkostendarstellung direkt auf der Informationsseite befinden, von der aus der Kunde einen Bestellvorgang starten kann. Eine nachträgliche Information über Versandkosten und andere Preisbestandteile ist ungenügend.