Urteile zu Luftbildaufnahmen

BVerfG: Luftaufnahmen von Prominentenvillen

1. Das äußere Erscheinungsbild privater Anwesen îst dem Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als räumlich geschützte Privatsphäre zugeordnet.

2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof darauf abgestellt hat, die Privatsphäre von Prominenten sei im Falle von Luftaufnahmen ihres Privatanwesens nur mit geringer Intensität und in ihrem Randbereich berührt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bewohner zuvor bereits gebilligte anderweitige Bildberichterstattungen über ihr Anwesen zugelassen haben.

BVerfG: Luftaufnahmen von Prominentenvillen II

1. Auch die Tätigkeit einer Presseagentur fällt in den Schutzbereich der Pressefreiheit.

2. Der verfassungsrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts erstreckt sich auch auf die Veröffentlichung von Abbildungen, die Einblick in die räumliche Privatsphäre als einem von öffentlicher Kontrolle und Beobachtung freien Rückzugsbereich ermöglichen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Betroffene nach den konkreten Gegebenheiten die begründete und für Dritte erkennbare Erwartung hegen darf, dass seine privaten Verhältnisse den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleiben und von ihr nicht zur Kenntnis genommen werden. Hiervon ist in aller Regel jedoch nicht auszugehen, wenn ein privates Anwesen für jedermann von öffentlich zugänglichen Stellen aus einsehbar ist.

3. Ebenfalls entfällt in der Regel dieser Schutz, wenn der Betroffene seine Wohn- und Lebensverhältnisse durch eigene Veröffentlichungen einem breiten Publikum bekannt gemacht hat.