Beschluss v. 17.02.2009, Az. 2 BvR 1372/07, 2 BvR 1745/07
1. Wird auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft bei einer Bank ein gezielter Suchlauf über Kreditkartendaten nach bestimmten Kriterien vorgenommen, liegt kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, wenn die Daten nicht als Treffer ausgegeben und an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden. Für einen Eingriff genügt es nicht, dass die Daten rein manschinell betroffen sind, wenn sie anonym und spurenlos aus dem Suchlauf ausgeschieden werden.
2. Werden Daten lediglich bei einer Speicherstelle erfragt, ohne dass diese Daten mit denen anderer Stellen verknüpft werden, liegt keine Rasterfahndung vor und die Maßnahme kann auf § 161 StPO gestützt werden.