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Urteile zu Kostenrecht
AG Mainz: Abofalle haftet für außergerichtliche Anwaltskosten
Urteil v. 02.03.2011, Az. 89 C 284/10
Der Betreiber einer Abofalle haftet für außerprozessuale Rechtsanwaltskosten, die einem Betroffenen zur Abwehr der vom Abofallenbetreiber unberechtigter Weise geltend gemachter Forderungen entstehen.
Das Urteil im Volltext
LG Hamburg: Abmahnung im Quasi-Selbstauftrag
Urteil v. 10.02.2011, Az. 310 S 1/10
Die Kosten für eine Abmahnung sind auch dann „erforderlich“ im Sinne von § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG, wenn der Rechtsanwalt von einer Gesellschaft beauftragt wurde, deren Geschäftsführer und Gesellschafter er selbst ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Selbstauftrag von Rechtsanwälten ist nicht anwendbar.
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AG Elmshorn: Streitwertfestsetzung und Rechtsanwaltsgebühren in Filesharing-Fällen
Urteil v. 19.01.2011, Az. 49 C 57/10
1. Bei der Streitwertfestsetzung in Filesharing-Fällen ist den Gesamtumständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich um einen erst- und einmaligen Verstoß handelt und auch der Umfang und das Ausmaß der streitigen Rechtsverletzung sowie der mögliche Schaden, der bei einer Fortsetzung des abgemahnten Verhaltens in nicht vorherzusehender Anzahl droht, sind einzubeziehen.
2. In Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend der Vorwurf auf das Online-Stellen von 12 Titeln eines Albums lautete, andererseits aber das Album recht aktuell war und damit die Gefahr höherer Download-Zahlen beinhaltete, schätzt das Gericht den Streitwert auch unter Berücksichtigung der weiteren durch das OLG Köln dargestellten Kriterien auf 2.000,00 EUR.
3. Dabei kann der Zedent lediglich eine 0,8 Geschäftsgebühr nach dem Gegenstandswert von 2.000,00 EUR abrechnen. Eine Geschäftsgebühr von mehr als 0,8 erscheint im vorliegenden Fall unbillig. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Zedent die Abwehr von Abmahnungen dieser Art in großer Zahl betreibt, so dass es sich bei der vorliegenden Verteidigung für ihn um ein routinemäßig, mit Hilfe von Textbausteinen erstelltes Schreiben einfacher Art, d.h. ohne schwierige rechtliche Ausführung und ohne größere sachliche Auseinandersetzung, handelt.
2. In Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend der Vorwurf auf das Online-Stellen von 12 Titeln eines Albums lautete, andererseits aber das Album recht aktuell war und damit die Gefahr höherer Download-Zahlen beinhaltete, schätzt das Gericht den Streitwert auch unter Berücksichtigung der weiteren durch das OLG Köln dargestellten Kriterien auf 2.000,00 EUR.
3. Dabei kann der Zedent lediglich eine 0,8 Geschäftsgebühr nach dem Gegenstandswert von 2.000,00 EUR abrechnen. Eine Geschäftsgebühr von mehr als 0,8 erscheint im vorliegenden Fall unbillig. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Zedent die Abwehr von Abmahnungen dieser Art in großer Zahl betreibt, so dass es sich bei der vorliegenden Verteidigung für ihn um ein routinemäßig, mit Hilfe von Textbausteinen erstelltes Schreiben einfacher Art, d.h. ohne schwierige rechtliche Ausführung und ohne größere sachliche Auseinandersetzung, handelt.
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AG Düsseldorf: Schadensschätzung bei widerrechtlicher Verwertung eines Lichtbildes
Urteil v. 06.10.2010, Az. 57 C 4889/10
Wird ein Foto widerrechtlich vewertet und handelt es sich bei dem Foto lediglich um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden. Im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist allerdings die Preisliste der MFM eine geeignete Grundlage (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 393).
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OLG Celle: Abmahnung ohne Vollmacht
Urteil v. 02.09.2010, Az. 13 U 34/10
Enthält die von einem Vertreter verfasste Abmahnung neben der Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist eine Unterwerfungserklärung abzugeben, zugleich bereits das Angebot zum Abschluss eines bestimmten Unterlassungsvertrages mit Vertragsstrafenversprechen, handelt der Abgemahnte treuwidrig, wenn er dieses Angebot durch Unterzeichnung und Zusendung an den Vertreter unverzüglich akzeptiert, zugleich aber die Abmahnung unter Hinweis auf das Fehlen der Originalvollmacht unverzüglich zurückweist. In diesem Fall kommt eine entsprechende Anwendung von § 174 Satz 1 BGB nicht in Betracht.
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OLG Saarbrücken: Streitwert bei ehrverletzenden Äußerungen im Internet
Beschluss v. 13.08.2010, Az. 5 W 198/10 - 74
Zum Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, das auf Untersagung im Internet eingestellter ehrverletzender Äußerungen gerichtet ist.
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AG Hamburg: Abmahnung im Quasi-Selbstauftrag
Urteil v. 12.08.2010, Az. 33A C 309/09
Mahnt ein Unternehmen Dritte wegen Urheberrechtsverletzungen ab, die in der Veröffentlichung von Texten bestehen, deren Urheber der Geschäftsführer des Unternehmens ist, kann der Ersatz von Rechtsanwaltskosten nicht verlangt werden, wenn für die Abmahnung die Kanzlei des Geschäftsführers und Urhebers beauftragt wurde. Denn dies kommt den Fällen des „Selbstauftrages“ gleich.
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BGH: Vollmachtsnachweis
Urteil v. 19.05.2010, Az. I ZR 140/08
a) Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.
b) Enthält eine Werbeanzeige die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses, der mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Einklang steht, begründet dies die für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderliche Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 437, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB.
c) Der Rechtsanwalt erhält in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen Gebühr.
b) Enthält eine Werbeanzeige die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses, der mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Einklang steht, begründet dies die für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderliche Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 437, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB.
c) Der Rechtsanwalt erhält in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen Gebühr.
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AG Frankfurt am Main: Kostenerstattung bei Filesharing-Abmahnung
Urteil v. 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09-78
Schließt ein Rechteinhaber mit einem Rechtsanwalt zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen eine pauschale Honorarvereinbarung, so errechnet sich der erstattungsfähige, durch seine Rechtsverfolgung hervorgerufene Schaden des Rechteinhabers, den er vom Rechtsverletzer ersetzt verlangen kann, ausschließlich aus der sich nach dem Beratungsvertrag ergebenden Vermögenseinbuße des Rechteinhabers. Diese Einbuße ist entsprechend darzulegen und geltend zu machen.
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LG Köln: Zahlungsanspruch bei nachträglicher Einigung über die Abmahnkosten bei illegalem Filesharing
Urteil v. 27.01.2010, Az. 28 O 237/09
1. Das illegale öffentliche Zugänglichmachen von über 1.000 Musikwerken mittels Filesharing begründet einen Schadensersatzanspruch der betroffenen Rechteinhaber hinsichtlich der entstandenen Rechtsverfolgungskosten, inklusive der damit verbundenen Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Urheberrechtsverletzer.
2. Es liegt keine unzulässige Vergütungsvereinbarung vor, wenn die Rechteinhaber im Einzelfall nicht die komplette, ihrem Rechtsanwalt angesichts des ursprünglich angenommenen Streitwertes gemäß RVG geschuldete Vergütung zahlen. Vielmehr kommt bereits angesichts der Unklarheiten über die Höhe des Streitwerts in solchen Fällen eine nachträgliche Einigung zwischen den Rechteinhabern und ihren Prozessbevollmächtigten in Betracht.
3. Eine Vereinbarung zwischen den Rechteinhabern und ihrem Prozessvertreter über ein Erfolgshonorar ist in solchen Fällen außerhalb des § 4a RVG regelmäßig nichtig. Allerdings ist grundsätzlich in einer außergerichtlichen Angelegenheit unter bestimmten weiteren Voraussetzungen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung eine geringere Vergütung als die nach RVG vorgesehene, zulässig. Unabhängig davon sind die Gebühren dieser streitgegenständlichen Angelegenheit in der tenorierten Höhe entstanden. Denn selbst die Nichtigkeit der auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichteten Vereinbarung führte nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrages. Dem Rechtsanwalt bleibt dann vielmehr jedenfalls ein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren.
2. Es liegt keine unzulässige Vergütungsvereinbarung vor, wenn die Rechteinhaber im Einzelfall nicht die komplette, ihrem Rechtsanwalt angesichts des ursprünglich angenommenen Streitwertes gemäß RVG geschuldete Vergütung zahlen. Vielmehr kommt bereits angesichts der Unklarheiten über die Höhe des Streitwerts in solchen Fällen eine nachträgliche Einigung zwischen den Rechteinhabern und ihren Prozessbevollmächtigten in Betracht.
3. Eine Vereinbarung zwischen den Rechteinhabern und ihrem Prozessvertreter über ein Erfolgshonorar ist in solchen Fällen außerhalb des § 4a RVG regelmäßig nichtig. Allerdings ist grundsätzlich in einer außergerichtlichen Angelegenheit unter bestimmten weiteren Voraussetzungen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung eine geringere Vergütung als die nach RVG vorgesehene, zulässig. Unabhängig davon sind die Gebühren dieser streitgegenständlichen Angelegenheit in der tenorierten Höhe entstanden. Denn selbst die Nichtigkeit der auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichteten Vereinbarung führte nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrages. Dem Rechtsanwalt bleibt dann vielmehr jedenfalls ein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren.
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BVerfG: Nichtannahme einer Verfassungsschwerde gegen § 97 Abs. 2 UrhG
Beschluss v. 20.01.2010, Az. 1 BvR 2062/09
Die vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen die am 01. September 2008 in Kraft getretene Regelung des § 97 Abs. 2 UrhG, wonach der Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von Urheberrechten in einfach gelagerten Fällen auf 100,00 EUR gedeckelt ist, ist unzulässig. Denn der Beschwerdeführer konnte nicht geltend machen, unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift beeinträchtigt zu sein. Er nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat, und er beziffert auch nicht den ihm entstandenen oder voraussichtlich künftig entstehenden Schaden.
Das Urteil im Volltext
AG Halle (Saale): Einfluss von § 97a Abs. 2 UrhG auf die Streitwertbemessung
Urteil v. 24.11.2009, Az. 95 C 3258/09
1. Bei der Streitwertfestsetzung in Urheberrechtsverfahren ist insbesondere der Schutzzweck der Norm des § 97a Abs. 2 UrhG, Betroffene vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren, auch bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen.
2. Die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG ist am 01.09.2008 im Zuge der Umsetzung der „Enforcement-Richtlinie“ in Kraft getreten und findet auf Fälle Anwendung, in denen eine Abmahnung nach dem 01.09.2008 ausgesprochen wurde.
2. Die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG ist am 01.09.2008 im Zuge der Umsetzung der „Enforcement-Richtlinie“ in Kraft getreten und findet auf Fälle Anwendung, in denen eine Abmahnung nach dem 01.09.2008 ausgesprochen wurde.
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OLG Düsseldorf: Kosten für urheberrechtliche Auskunftsanordnung
Beschluss v. 12.03.2009, Az. I-10 W 11/09
1. Für die Frage, ob es sich bei einem Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG, der mehrere Verletzungshandlungen zum Gegenstand hat, um einen oder mehrere Anträge handelt, ist es entscheidend, ob es sich bei dem Antragsgegenstand um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt.
2. Bei Verletzungshandlungen gegen ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist ein wesentlicher Unterschied im Lebenssachverhalt gegeben, wenn die Verletzungshandlungen mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben. Dies kann allerdings nicht allein aus dem Umstand gefolgert werden, dass das urheberrechtlich geschützte Werk unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten worden ist.
2. Bei Verletzungshandlungen gegen ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist ein wesentlicher Unterschied im Lebenssachverhalt gegeben, wenn die Verletzungshandlungen mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben. Dies kann allerdings nicht allein aus dem Umstand gefolgert werden, dass das urheberrechtlich geschützte Werk unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten worden ist.
Das Urteil im Volltext
OLG Köln: Kosten für urheberrechtliche Auskunftsanordnung
Beschluss v. 01.03.2009, Az. 2 Wx 14/09
Die Gebühr nach § 128 c Abs. 1 KostO für eine Auskunftsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG ist eine Entscheidungsgebühr, die erst mit der Entscheidung über den Antrag anfällt. Sie fällt deshalb nicht bereits dann an, wenn das Gericht eine „einstweilige Anordnung“ erlässt.
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OLG Karlsruhe: Gebühren für mehrere Auskunftsersuche
Beschluss v. 15.01.2009, Az. 6 W 4/09
1. Nach § 128c KostO werden Gebühren für Anordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten pro Antrag bemessen. Ob es sich bei mehreren Auskunftsersuchen um einen einheitlichen Antrag handelt, wird danach beurteilt, ob es sich bei den wesentlichen Punkten des Antrags um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt.
2. Ein wesentlicher Unterschied im Lebenssachverhalt liegt jedenfalls dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Ersuchen Verletzungshandlungen zu Grunde liegen, die mehrere Personen unabhängig voneinander begangene haben. Dass bei den Verletzungshandlungen verschiedene IP-Adressen verwendet wurden, reicht zwar noch nicht aus. Eine unterschiedliche Client-Programm-GUID ist jedoch Anlass genug, um unabhängige Verletzungshandlungen anzunehmen.
2. Ein wesentlicher Unterschied im Lebenssachverhalt liegt jedenfalls dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Ersuchen Verletzungshandlungen zu Grunde liegen, die mehrere Personen unabhängig voneinander begangene haben. Dass bei den Verletzungshandlungen verschiedene IP-Adressen verwendet wurden, reicht zwar noch nicht aus. Eine unterschiedliche Client-Programm-GUID ist jedoch Anlass genug, um unabhängige Verletzungshandlungen anzunehmen.
Das Urteil im Volltext





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