Urteile zu Kostenerstattung
LG Köln: Zahlungsanspruch bei nachträglicher Einigung über die Abmahnkosten bei illegalem Filesharing
Urteil v. 27.01.2010, Az. 28 O 237/09
2. Es liegt keine unzulässige Vergütungsvereinbarung vor, wenn die Rechteinhaber im Einzelfall nicht die komplette, ihrem Rechtsanwalt angesichts des ursprünglich angenommenen Streitwertes gemäß RVG geschuldete Vergütung zahlen. Vielmehr kommt bereits angesichts der Unklarheiten über die Höhe des Streitwerts in solchen Fällen eine nachträgliche Einigung zwischen den Rechteinhabern und ihren Prozessbevollmächtigten in Betracht.
3. Eine Vereinbarung zwischen den Rechteinhabern und ihrem Prozessvertreter über ein Erfolgshonorar ist in solchen Fällen außerhalb des § 4a RVG regelmäßig nichtig. Allerdings ist grundsätzlich in einer außergerichtlichen Angelegenheit unter bestimmten weiteren Voraussetzungen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung eine geringere Vergütung als die nach RVG vorgesehene, zulässig. Unabhängig davon sind die Gebühren dieser streitgegenständlichen Angelegenheit in der tenorierten Höhe entstanden. Denn selbst die Nichtigkeit der auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichteten Vereinbarung führte nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrages. Dem Rechtsanwalt bleibt dann vielmehr jedenfalls ein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren.
BVerfG: Kostentragung bei Auslandskopfüberwachung – Zu den Anforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG
Beschluss v. 23.05.2009, Az. 1 BvL 7/08
2. Für ein Vorlageverfahren muss das vorlegende Gericht unter Ausschöpfung aller prozessualer Mittel alle tatsächlichen Umstände aufklären, die für die Vorlage Bedeutung erlangen können. Es muss darüber hinaus tragfähige Feststellungen treffen, die es seiner fach- und verfassungsrechtlichen Beurteilung zugrunde legen kann.
3. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss zudem nur, wenn er erkennen lässt, dass die gebotene Prüfung vorgenommen wurde. Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und alle für die Überzeugung des Gerichts maßgeblichen Erwägungen enthalten.
4. Für ein Vorlageverfahren ist es insbesondere nicht ausreichend, wenn das vorlegende Gericht alleinig auf weitgehend ungeprüfte und verallgemeinerte Darlegung einer am Ausgangsverfahren beteiligten Partei verweist. Dies gilt vorliegend auch für weitgehend approximierte betriebswirtschaftliche Kostendarlegungen.
LG Berlin: Anforderungen an einen Richtigstellungsanspruch
Urteil v. 20.05.2006, Az. 27 O 110/08
2. Da es sich beim Kostenerstattungsanspruch um einen Schadensersatzanspruch handelt, der sich gerade nicht wie ein Unterlassungsanspruch in die Zukunft richtet, gilt hingegen, dass die für die Presse günstigere Auslegungsmöglichkeit der Äußerung zugrunde zu legen ist.
