OLG Koblenz: Unwirksame AGB-Klauseln bei Webhosting-Vertrag
Urteil v. 30.09.2010, Az. 2 U 1388/09
2. Eine Klausel in AGB, die die Geltung selbiger AGB für zukünftige Geschäfte im Voraus festlegt, stellt auch bereits dann eine unangemesse Benachteiligung gemäß § 307 II Nr. 1 BGB dar, wenn sie auf das ursprüngliche Geschäftsverhältnis keine Auswirkungen hat.
3. Die für eine Rücklastschrift entstehenden Kosten stellen keinen Schaden sondern Vertragsdurchführungs- und -abwicklungskosten dar, deren Rückforderung in AGB eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 II Nr. 1 BGB darstellt.
4. Eine Vertragsstrafenklausel in AGB, die bei Beteiligung eines Verbrauchers verschuldensunabhängig ausgestaltet ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 I 1 BGB dar.
5. Eine AGB-Klausel, die unterschiedliche Regelungen über die zeitliche Bindung und die bestehenden Kündigungsmöglichkeiten für Unternehmer und Verbraucher aus beliebigen Gründen regelt, ist überraschend und stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 I 1 BGB dar.
6. Eine Regelung in AGB, wonach bereits ein Verzug von 20 Kalendertagen einen wichtigen Grund für eine Kündigung seitens des Verwenders darstellt, stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 II 1 BGB dar.
7. Eine AGB-Regelung, die eine Änderung des Vertrages bereits bei einmaliger, minimaler Überschreitung des Datentransfervolumens ohne Interventionsmöglichkeit des Kunden erlaubt, stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 I 1 BGB dar.
