Urteile zu Klageerhebung

BGH: Berufungsbegründung und eigenhändige qualifizierte elektronische Signatur

Bei einer elektronisch übermittelten Berufungsbegründung muss die qualifizierte elektronische Signatur grundsätzlich durch einen zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt erfolgen. Dieses Formerfordernis ist jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn die Signatur von einem Dritten unter Verwendung der Signaturkarte des Rechtsanwalts vorgenommen wird, ohne dass dieser den Inhalt des betreffenden Schriftsatzes geprüft und sich zu eigen gemacht hat.

FG Neustadt: Klagerücknahme unter Verwendung einer Signaturkarte

1. Der Wirksamkeit einer per E-Mail verschickten und elektronisch signierten Prozesserklärung über die Rücknahme einer Klage steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte durch die gewählte Handhabe sich letztlich nicht selbst, wie bei einer eigenhändigen Unterschrift, vor Absendung des Schreibens per E-Mail nochmals Kenntnis über den Inhalt des Schreibens hat verschaffen können.

2. Durch die Freigabe der Nutzung der Signaturkarte durch eine Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten hat selbiger bewirkt, dass alle Klagerücknahmen unter Nutzung eines zuvor von ihm genehmigten Entwurfs eines Klagerücknahmeschreibens durch ihn wirksam erfolgt sind; er ist derjenige gewesen, der durch die elektronische Signatur die Prozesserklärung "Klagerücknahme" authentisiert hat. Er ist die Person, die unter den Voraussetzungen des § 52a Absatz 1 FGO in Verbindung mit § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes authentifiziert wurde, das heißt seine Identität als Erklärender steht fest.