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Urteile zu Kartellrecht
LG Hamburg: Merchandisingvertrag - FC St. Pauli
Urteil v. 06.01.2011, Az. 315 O 451/09
Zu den zivil- und kartellrechtlichen Grenzen eines Markennießbrauchs- und Merchandising-Vertrags mit einem Fußballverein.
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OLG Brandenburg: Sofortige Sperrung eines eBay-Accounts
Urteil v. 17.06.2009, Az. Kart W 11/09
Ein Verstoß gegen eBay-Grundsätze rechtfertigt die fristlose Sperrung eines betroffenen Nutzerkontos.
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LG Frankfurt: Kein Anspruch auf zweistellige Domain
Urteil v. 07.01.2009, Az. 2-06 O 362/08
Es besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf eine zweistellige Domain, wenn der Domainname gleichzeitig dem Kürzel für einen KFZ-Zulassungsbezirk entspricht. Denn die DENIC hat ein berechtigtes Interesse daran, diese Domainnamen freizuhalten, um ihren Namensraum künftig in regionale Gebiete einteilen zu können.
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OLG Frankfurt: Anspruch gegen DENIC auf zweistellige Domain
Urteil v. 29.04.2008, Az. 11 U 32/04 (Kart)
1. Die DENIC hat eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB.
2. Ein Unternehmen hat einen Anspruch auf Zuteilung eines zweistelligen Domainnamens, obwohl dies nach den Richtlinien der DENIC nicht vorgesehen ist, wenn andernfalls eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB vorläge.
3. Das gilt auch dann, wenn die Registrierung von zweistelligen Domainnamen nach den Richtlinien der DENIC nicht zugelassen sind. Denn ein Unternehmen muss im Fall von § 20 Abs. 1 GWG nötigenfalls auch Produkte anbieten, die es sonst nicht im Sortiment hat.
4. Aus technischer Sicht wäre die Verweigerung der Zuteilung derzeit lediglich dann gerechtfertigt, wenn der Domainname mit einer existierenden Top-Level-Domain identisch ist. Auf eventuell zukünftig neu eingeführte Top-Level-Domains ist keine Rücksicht zu nehmen.
2. Ein Unternehmen hat einen Anspruch auf Zuteilung eines zweistelligen Domainnamens, obwohl dies nach den Richtlinien der DENIC nicht vorgesehen ist, wenn andernfalls eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB vorläge.
3. Das gilt auch dann, wenn die Registrierung von zweistelligen Domainnamen nach den Richtlinien der DENIC nicht zugelassen sind. Denn ein Unternehmen muss im Fall von § 20 Abs. 1 GWG nötigenfalls auch Produkte anbieten, die es sonst nicht im Sortiment hat.
4. Aus technischer Sicht wäre die Verweigerung der Zuteilung derzeit lediglich dann gerechtfertigt, wenn der Domainname mit einer existierenden Top-Level-Domain identisch ist. Auf eventuell zukünftig neu eingeführte Top-Level-Domains ist keine Rücksicht zu nehmen.
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OLG Düsseldorf: GSM-Gateway III
Urteil v. 13.03.2008, Az. VI-U (Kart) 34/06
Zur kartellrechtlichen Beurteilung der Verweigerung des Zugangs von Festnetzgesprächen zum Mobilfunknetz mittels eines GSM-Gateways.
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BVerwG: Keine Verpflichtung zu weiterer Marktregulierung
Urteil v. 28.11.2007, Az. 6 C 42.06
1. Erlegt die Bundesnetzagentur einem Unternehmen, das auf einem nach §§ 10, 11 TKG regulierungsbedürftigen Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, Regulierungsverpflichtungen nach § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und 3 TKG auf, so kann ein Wettbewerbsunternehmen klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO) sein mit dem Ziel, die Auferlegung weitergehender Regulierungsverpflichtungen zu erstreiten. Verpflichtungen zur Zugangsgewährung (§ 21 TKG), zur Herstellung von Transparenz (§ 20 TKG) und zur getrennten Rechnungsführung (§ 24 TKG) sind auch dem Schutz von Wettbewerbern zu dienen bestimmt.
2. Die Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Auferlegung von (weitergehenden) Regulierungsverpflichtungen ist nur zulässig, wenn das klagende Unternehmen schon im Verwaltungsverfahren gegenüber der Bundesnetzagentur entsprechende Sachanträge gestellt hat.
2. Die Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Auferlegung von (weitergehenden) Regulierungsverpflichtungen ist nur zulässig, wenn das klagende Unternehmen schon im Verwaltungsverfahren gegenüber der Bundesnetzagentur entsprechende Sachanträge gestellt hat.
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BGH: Springer/ProSieben I
Beschluss v. 25.09.2007, Az. KVR 30/06
Im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle ist ausnahmsweise ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB schon dann zu bejahen, wenn die Beteiligten darlegen können, dass sie an der Klärung der durch die Untersagungsverfügung aufgeworfenen Fragen ein besonderes berechtigtes Interesse haben, das sich auch aus der Präjudizierung eines entsprechenden, wenn auch derzeit noch nicht absehbaren Zusammenschlussvorhabens ergeben kann.
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OLG Düsseldorf: Fusionskontrolle des BKartA bei Springer/ProSieben-SAT1
Urteil v. 29.09.2006, Az. VI-Kart 7/06 (V)
1. Die Beschwerde des Axel Springer Verlags gegen das Verbot zur Übernahme von ProSieben/Sat.1 wird wegen Erledigung verworfen. Denn es ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse entfallen.
2. Die rechtliche Prüfung ist vorliegend auf die Frage zu beschränken, ob das Bundeskartellamt den angemeldeten Zusammenschluss nach den damaligen tatsächlichen Verhältnissen zu Unrecht untersagt hat. Für die Beurteilung eines künftigen Zusammenschlussvorhabens im kartellbehördlichen Verfahren ist demgegenüber die Tatsachenlage im Entscheidungszeitpunkt - d.h. bei Erlass der neuen kartellbehördlichen Fusionskontrollentscheidung - maßgebend. Derzeit ist indes völlig offen, ob und (vor allem) wann Springer. ein neues Fusionsvorhaben der in Rede stehenden Art beim Bundeskartellamt zur Freigabe anmelden wird. Angesichts dessen kann schon nicht festgestellt werden, dass die vom Amt im streitbefangenen Fusionskontrollverfahren ermittelten Marktverhältnisse und deren rechtliche Beurteilung auch noch im - ungewissen - Zeitpunkt eines neuen Fusionsvorhabens gelten werden.
2. Die rechtliche Prüfung ist vorliegend auf die Frage zu beschränken, ob das Bundeskartellamt den angemeldeten Zusammenschluss nach den damaligen tatsächlichen Verhältnissen zu Unrecht untersagt hat. Für die Beurteilung eines künftigen Zusammenschlussvorhabens im kartellbehördlichen Verfahren ist demgegenüber die Tatsachenlage im Entscheidungszeitpunkt - d.h. bei Erlass der neuen kartellbehördlichen Fusionskontrollentscheidung - maßgebend. Derzeit ist indes völlig offen, ob und (vor allem) wann Springer. ein neues Fusionsvorhaben der in Rede stehenden Art beim Bundeskartellamt zur Freigabe anmelden wird. Angesichts dessen kann schon nicht festgestellt werden, dass die vom Amt im streitbefangenen Fusionskontrollverfahren ermittelten Marktverhältnisse und deren rechtliche Beurteilung auch noch im - ungewissen - Zeitpunkt eines neuen Fusionsvorhabens gelten werden.
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OLG Düsseldorf: GSM-Gateway I
Urteil v. 25.05.2005, Az. VI-U (Kart) 7/05
Zur kartellrechtlichen Zulässigkeit von vertraglichen Verwendungsbeschränkungen von überlassenen SIM-Karten in Zusammenhang mit dem Betrieb von GSM-Gateways.
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KG Berlin: Vertragliches Verbot des Betriebs von GSM-Gateways
Urteil v. 15.01.2004, Az. 2 U 28/03 Kart
Es ist kartellrechtlich nicht zu beanstanden, dass Mobilfunknetzbetreiber in ihren Vertragsbedingungen für Endkunden Nutzungsbedingungen statuieren, nach denen die den Kunden überlassenen SIM-Karten nicht in so genannten GSM-Gateways eingesetzt werden dürfen.
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BGH: ambiente.de
Urteil v. 17.05.2001, Az. I ZR 251/99
a) Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain „.de“ zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt.
b) Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.
b) Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.
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BGH: Europapokalheimspiel
Beschluss v. 11.12.1997, Az. KVR 7/96 (KG)
Zur Frage, ob die zentrale Vermarktung der Fernsehübertragungsrechte an Europapokalheimspielen durch den Deutschen Fußballbund gegen das Kartellverbot verstößt.
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BGH: Sportübertragungen
Beschluss v. 14.03.1990, Az. KVR 4/88
1. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Rundfunkanstalten, können „Unternehmen“ im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sein.
2. Ein Vertrag, der den Rundfunkanstalten eine Option zur exklusiven Verwertung sämtlicher vom Vertragspartner veranstalteten Sportereignisse einräumt, beschränkt die Konkurrenten der Rundfunkanstalten unbillig und ist somit unzulässig.
2. Ein Vertrag, der den Rundfunkanstalten eine Option zur exklusiven Verwertung sämtlicher vom Vertragspartner veranstalteten Sportereignisse einräumt, beschränkt die Konkurrenten der Rundfunkanstalten unbillig und ist somit unzulässig.
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