Urteile zu Karikatur

LG Berlin: Schweinchen-Karikatur

1. Die namentliche kritische Berichterstattung über Rechtsanwälte kann zulässig sein, wenn das öffentliche Informationsinteresse und die Meinungsfreiheit des Äußernden die Interessen des Anwaltes im konkreten Fall überwiegen. Zu der Berichterstattung kann auch die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen gehören, die den Anwalt als Prozessvertreter identifizieren.

2. Auch die Veröffentlichung einer „Schweinchen-Karikatur“ kann in diesem Zusammenhang zulässig sein, wenn keine unmittelbare Verbindung zwischen dem abgebildeten „Schweinchen“ und der Person des Rechtsanwaltes hergestellt wird, über den nachfolgend berichtet wird. So kann die Abbildung eines Schweines durchaus ein zulässiges Mittel sein, um das Augenmerk des Lesers auf einen interessanten Link zu lenken.