OLG Dresden: Online-Videorecorder ist urheberrechtswidrig
Urteil v. 28.11.2006, Az. 14 U 1071/06
2. Bei den Vervielfältigungen handelt es sich nicht um eine Privatkopie des Nutzers des Online-Videorecorders, sondern um eine Vervielfältigungshandlung des Anbieters. Denn § 53 UrhG ist restriktiv und im Lichte der Historie auszulegen. Danach soll die Privatkopie ausschließlich private Kopien ohne Einschaltung Dritter umfassen. Insofern kommt es auch nicht darauf an, wer „den Knopf gedrückt“ hat. Nach § 53 UrhG darf ein Dritter noch nicht einmal als Werkzeug eingesetzt werden.
3. Der Anbieter eines Online-Videorecorders handelt wettbewerbswidrig nach § 3, 4 Nr. 11 UWG, wenn er ein Altersverifikationssystem einsetzt, das den Anforderungen an den Jugendschutz nicht genügt.
