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Urteile zu Jugendschutz
VG Berlin: Jugendmedienschutz bei erotischer Kunst im Internet
Beschluss v. 16.12.2010, Az. 27 L 355.10
Die Belange des Jugendschutzes überwiegen die Kunstfreiheit bei einem grundsätzlich zulässigen Internet-Kunstportal mit einzelnen entwicklungsbeeinträchtigenden Textpassagen.
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BVerfG: Ausstrahlungsverbot für Kampfsportsendungen
Beschluss v. 08.12.2010, Az. 1 BvR 2743/10
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Verbot der Ausstrahlung von Kampfsportsendungen bleibt erfolglos, denn die finnziellen Nachteile des Veranstalters der Kampfsportveranstaltung sind nicht so gravierend, dass sie die Nachteile übersteigen, die dem gegenüber bei Erlass der Anordnung für den Jugendschutz entstehen können, wenn sich die in dieser Sache anhängige Verfassungsbeschwerde schließlich als unbegründet erweisen sollte.
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VG Minden: Entwicklungsbeeinträchtigende Internetangebote
Urteil v. 18.08.2010, Az. 7 K 721/10
1. Die Frage, ob ein Angebot im Sinne von § 5 Abs. 1 JMStV geeignet ist, die Entwicklung von Kindern und Juigendlichen zu beeinträchtigen, ist der vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich; ein Beurteilungsspielraum besteht insoweit nicht.
2. Unter Beeinträchtigungen i.S. von § 5 Abs. 1 JMStV sind Hemmungen, Störungen oder Schädigungen zu verstehen. Zu berücksichtigen sind danach alle Beeinträchtigungen, die von dem Angebot im Ganzen oder seinen Einzelheiten ausgehen können. Eine Beeinträchtigung der Entwicklung können insbesondere Angebote verursachen, welche die Nerven überreizen, übermäßige Belastungen hervorrufen, die Phantasie über Gebühr erregen, die charakterliche, sittliche oder geistige Erziehung hemmen, stören oder schädigen, zu falschen oder abträglichen Lebenserwartungen führen oder die Erziehung zu verantwortungsbewussten Menschen in der Gesellschaft hindern. Es ist auch nicht erforderlich, die Beeinträchtigungen im Einzelnen nachzuweisen; es reicht bereits die Eignung eines Angebots zur Entwicklungsbeeinträchtigung einer bestimmten Altersgruppe dafür aus, dass die entsprechenden Restriktionen zu beachten sind.
3. Gewisse Darstellungen sexueller Vorgänge im Internet können in Verbindung mit einem werbenden Charakter geeignet sein, ein angemessenes Verständnis bzw. eine Einordnung des für Jugendliche in der Pubertät relevanten Themas der Sexualität zu behindern.
4. Zur Verhältnismäßigkeit einer Untersagung der weiteren Verbreitung des beanstandeten Angebots (§ 59 Abs. 3 RStV).
2. Unter Beeinträchtigungen i.S. von § 5 Abs. 1 JMStV sind Hemmungen, Störungen oder Schädigungen zu verstehen. Zu berücksichtigen sind danach alle Beeinträchtigungen, die von dem Angebot im Ganzen oder seinen Einzelheiten ausgehen können. Eine Beeinträchtigung der Entwicklung können insbesondere Angebote verursachen, welche die Nerven überreizen, übermäßige Belastungen hervorrufen, die Phantasie über Gebühr erregen, die charakterliche, sittliche oder geistige Erziehung hemmen, stören oder schädigen, zu falschen oder abträglichen Lebenserwartungen führen oder die Erziehung zu verantwortungsbewussten Menschen in der Gesellschaft hindern. Es ist auch nicht erforderlich, die Beeinträchtigungen im Einzelnen nachzuweisen; es reicht bereits die Eignung eines Angebots zur Entwicklungsbeeinträchtigung einer bestimmten Altersgruppe dafür aus, dass die entsprechenden Restriktionen zu beachten sind.
3. Gewisse Darstellungen sexueller Vorgänge im Internet können in Verbindung mit einem werbenden Charakter geeignet sein, ein angemessenes Verständnis bzw. eine Einordnung des für Jugendliche in der Pubertät relevanten Themas der Sexualität zu behindern.
4. Zur Verhältnismäßigkeit einer Untersagung der weiteren Verbreitung des beanstandeten Angebots (§ 59 Abs. 3 RStV).
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OVG Rheinland-Pfalz: Kein Anspruch auf Einsichtnahme in Behörden-Gutachten
Urteil v. 13.08.2010, Az. 10 A 10076/10.OVG
Eine Behörde ist nicht verpflichtet, Dritten Einsicht in ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten zu gewähren, wenn zu befürchten ist, dass dadurch der Wissensstand der Behörde bekannt würde und somit neue Verschleierungstaktiken entwickelt werden könnten, um sich der Aufsicht der Behörde zu entziehen.
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VG Köln: Zuständigkeit für Jugendschutz im Fernsehen - „Erwachsen auf Probe“
Beschluss v. 03.06.2009, Az. 6 L 798/09
Ein Jugendamt kann nicht dazu verpflichtet werden, die Ausstrahlung einer Fernsehsendung, in der möglicherweise Kinder in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden, zu unterbinden. Denn die Zuständigkeiten der Medienaufsicht sind abschließend im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geregelt, wonach Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beachtung der Menschenwürde und des Jugendschutzes im privaten Rundfunk Aufgabe der zuständigen Landesmedienanstalten ist.
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BGH: shift.tv
Urteil v. 22.04.2009, Az. I ZR 216/06
1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Online-Videorecorders kommt es maßgeblich auf die Frage an, ob der Betreiber die Aufnahmen selbst für seine Kunden vornimmt, oder ob diese technisch gesehen durch die Kunden selbst angefertigt werden.
a) Nimmt der Betreiber die Aufnahmen selbst vor, so verletzt er die Rechte der Fernsehsender, ihre Funksendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG).
b) Werden die Aufnahmen durch die Kunden selbst vorgenommen, ist zu prüfen, ob bei dem technischen Verfahren Fernsehsignale an so viele Kunden weitergeleitet werden, dass sie damit im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
2. Der Betreiber eines Online-Videorecorders hat durch wirksame Altersverifikationssysteme sicherzustellen, dass keine jugendgefährdenden Fernsehinhalte an Kinder und Jugendliche zugänglich gemacht werden.
a) Nimmt der Betreiber die Aufnahmen selbst vor, so verletzt er die Rechte der Fernsehsender, ihre Funksendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG).
b) Werden die Aufnahmen durch die Kunden selbst vorgenommen, ist zu prüfen, ob bei dem technischen Verfahren Fernsehsignale an so viele Kunden weitergeleitet werden, dass sie damit im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
2. Der Betreiber eines Online-Videorecorders hat durch wirksame Altersverifikationssysteme sicherzustellen, dass keine jugendgefährdenden Fernsehinhalte an Kinder und Jugendliche zugänglich gemacht werden.
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VG Berlin: Zu den Anforderungen an die Beschlussfassung durch die KJM - Sex and the City
Urteil v. 28.01.2009, Az. VG 27 A 61.07
1. Für eine zulässige Ausstrahlung einer Fernsehsendung im Vorabendprogramm bedarf es einer Freigabe „ab 6 Jahren“ oder einer solchen „ohne Altersbeschränkung“. Eine Freigabe „ab 12 Jahren“ ist hierfür jedenfalls nicht ausreichend.
2. Der KJM kommt hinsichtlich der Frage, ob eine Sendung gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 JMStV verstößt, kein Beurteilungsspielraum zu.
3. Der Umstand, dass die von den obersten Bundes- oder Landesbehörden entsandten Mitglieder der KJM diesen Behörden angehören, steht der Wertung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entgegen, solange die Prüfausschüsse der KJM nicht mehr als hälftig aus Staatsvertretern bestehen.
4. Eine Einbeziehung der Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten in den Entscheidungsprozess der KJM ist nur in grundsätzlichen Angelegenheiten geboten. Hierzu gehören alle Angelegenheiten, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Die Entscheidung über eine einzelne Serienfolge gehört jedoch nicht dazu.
5. Eine Gremienentscheidung der KJM muss in einem kollegialen Verfahren erfolgen. Dieser Anforderung genügt grundsätzlich auch das sog. „Umlaufverfahren“. Es ist jedoch nicht ausreichend, wenn dabei nur eine Rücksendung von Faxantworten mit angekreuzter Einzelentscheidung durch jedes Ausschussmitglied an den KJM-Vorsitzenden ohne Kenntnis der Entscheidungen der anderen Ausschussmitglieder erfolgt.
2. Der KJM kommt hinsichtlich der Frage, ob eine Sendung gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 JMStV verstößt, kein Beurteilungsspielraum zu.
3. Der Umstand, dass die von den obersten Bundes- oder Landesbehörden entsandten Mitglieder der KJM diesen Behörden angehören, steht der Wertung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entgegen, solange die Prüfausschüsse der KJM nicht mehr als hälftig aus Staatsvertretern bestehen.
4. Eine Einbeziehung der Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten in den Entscheidungsprozess der KJM ist nur in grundsätzlichen Angelegenheiten geboten. Hierzu gehören alle Angelegenheiten, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Die Entscheidung über eine einzelne Serienfolge gehört jedoch nicht dazu.
5. Eine Gremienentscheidung der KJM muss in einem kollegialen Verfahren erfolgen. Dieser Anforderung genügt grundsätzlich auch das sog. „Umlaufverfahren“. Es ist jedoch nicht ausreichend, wenn dabei nur eine Rücksendung von Faxantworten mit angekreuzter Einzelentscheidung durch jedes Ausschussmitglied an den KJM-Vorsitzenden ohne Kenntnis der Entscheidungen der anderen Ausschussmitglieder erfolgt.
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BVerfG: Verbreiten pornographischer Filme mit Scheinjugendlichen
Urteil v. 06.12.2008, Az. 2 BvR 2369/08, 2 BvR 2380/08
Ein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko im Zusammenhang mit pornographischen Darstellungen „Scheinjugendlicher“ lässt sich allenfalls dann annehmen, wenn und soweit in pornographischen Filmen auftretende Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-) Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen.
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OVG Lüneburg: Zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Beschlussfassung der KJM
Beschluss v. 27.10.2008, Az. 10 LA 107/07
Zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Beschlussfassung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) im Rahmen einer medienrechtlichen Beanstandung nach Art. 14 Abs. 1 JMStV.
Hier: Unzulässigkeit von Angeboten, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.
Hier: Unzulässigkeit von Angeboten, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.
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OLG Hamburg: Vertrieb indizierter Medien wettbewerbswidrig
Urteil v. 02.04.2008, Az. 5 U 81/07
1. Der Vertrieb von indizierten Medien dient dem Schutz von Jugendlichen als Verbraucher. Es handelt sich dabei somit um eine Marktverhaltensregel, so dass ein Verstoß gem. § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig ist.
2. Das gilt auch dann, wenn ein Medium nachträglich indiziert wurde. Der Betreiber eines Online-Shops ist verpflichtet, sein Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob es indizierte Produkte enthält bzw. ob sich der Status bislang unbeanstandeter Produkte verändert hat. Der Vertrieb kann bereits eine Woche nach Veröffentlichung der Indizierung im Bundesanzeiger beanstandet werden.
2. Das gilt auch dann, wenn ein Medium nachträglich indiziert wurde. Der Betreiber eines Online-Shops ist verpflichtet, sein Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob es indizierte Produkte enthält bzw. ob sich der Status bislang unbeanstandeter Produkte verändert hat. Der Vertrieb kann bereits eine Woche nach Veröffentlichung der Indizierung im Bundesanzeiger beanstandet werden.
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OVG Lüneburg: Anforderungen an ein Altersverifikationssystem
Beschluss v. 06.12.2007, Az. 10 ME 241/07
1. Enthält eine Webseite Verlinkungen zu Webseiten mit jugendgefährdenden Inhalten (hier: Pornografie), hat der Anbieter durch ein zuverlässiges Altersverifikationssystem zu gewährleisten, dass ausschließlich Erwachsene Zugang zu diesen Inhalten erhalten.
2. Zu den Anforderungen, die an ein Altersverifikationssystem zu richten sind.
3. Zur Verhältnismäßigkeit einer medienaufsichtsrechtlichen Untersagungsverfügung.
2. Zu den Anforderungen, die an ein Altersverifikationssystem zu richten sind.
3. Zur Verhältnismäßigkeit einer medienaufsichtsrechtlichen Untersagungsverfügung.
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BGH: Haftung für jugendgefährdende Inhalte - ueber18.de
Urteil v. 18.10.2007, Az. I ZR 102/05
1. Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu eigen, haftet er dafür wie für eigene Informationen.
2. Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern über seine Website einen gebündelten Zugang zu pornographischen Internetseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern.
3. Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für pornographische Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungeklärt ist.
4. § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.
5. Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angeboten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Eingabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung und eine Zahlung eines geringfügigen Betrages verlangt wird.
(Auszüge aus den amtlichen Leitsätzen)
2. Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern über seine Website einen gebündelten Zugang zu pornographischen Internetseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern.
3. Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für pornographische Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungeklärt ist.
4. § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.
5. Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angeboten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Eingabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung und eine Zahlung eines geringfügigen Betrages verlangt wird.
(Auszüge aus den amtlichen Leitsätzen)
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BGH: Jugendgefährdende Medien bei eBay
Urteil v. 12.07.2007, Az. I ZR 18/04
1. Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG.
2. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.
3. a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.
b) Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat.
2. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.
3. a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.
b) Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat.
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VG Stuttgart: Zur Zulassung eines privaten Fernsehprogramms und der Zuverlässigkeit eines Veranstalters
Urteil v. 22.03.2007, Az. 1 K 4220/04
1. Zur Frage einer das Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründenden Wiederholungsgefahr im Hinblick auf Auflagen und medienrechtliche Anordnungen, die mit einer inzwischen abgelaufenen befristeten medienrechtlichen Zulassung verbunden waren.
2. Wird eine aufgelöste, aber noch nicht beendete Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss wirksam geführt, kann ihr das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erteilung einer medienrechtlichen Zulassung nicht abgesprochen werden.
3. Zur Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage nach Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts.
4. Zur Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer GmbH & Co. KG (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).
2. Wird eine aufgelöste, aber noch nicht beendete Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss wirksam geführt, kann ihr das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erteilung einer medienrechtlichen Zulassung nicht abgesprochen werden.
3. Zur Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage nach Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts.
4. Zur Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer GmbH & Co. KG (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).
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OLG Düsseldorf: Altersverifikationssystem
Urteil v. 24.05.2005, Az. I-20 U 143/04
1. Die Abfrage von Personalausweisnummer und Postleitzahl im Rahmen eines Altersverifikationssystems ist keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu jugendgefährdenden Inhalten.
2. § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.
2. § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.
Das Urteil im Volltext
OLG Nürnberg: Altersverifikationssystem - ueber18.de
Beschluss v. 07.03.2005, Az. 3 U 4142/04
1. § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.
2. Wirksame Zugangsschutzvorkehrungen setzen eine Alterskontrolle durch persönlichen Kontakt voraus ("face-to-face"-Kontrolle). Die anonyme Eingabe von Daten ist nicht ausreichend.
2. Wirksame Zugangsschutzvorkehrungen setzen eine Alterskontrolle durch persönlichen Kontakt voraus ("face-to-face"-Kontrolle). Die anonyme Eingabe von Daten ist nicht ausreichend.
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VGH Baden-Württemberg: Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person
Beschluss v. 12.01.2005, Az. 1 S 2987/04
Für die Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person des Privatrechts sowie diesen gleichgestellten teilrechtsfähigen Personenmehrheiten (hier: GmbH u. Co. KG) ist auf die Personen abzustellen, die maßgeblichen Einfluss auf den Veranstalter ausüben.
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LG Düsseldorf: Altersverifikationssystem - ueber18.de
Urteil v. 28.07.2004, Az. 12 O 19/04
1. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 JMStV ist nicht sittenwidrig i.S.v. § 1 UWG a.F. Der Vertrieb eines AVS ohne persönliche Identifikation mit Altersüberprüfung des Nutzers stellt keine Maßnahme dar, von der eine besondere Gefahr für die Lauterkeit des Wettbewerbs ausgeht.
2. Ein Altersverifikationssystem setzt nicht zwingend die persönliche Identifikation mit Altersüberprüfung voraus.
2. Ein Altersverifikationssystem setzt nicht zwingend die persönliche Identifikation mit Altersüberprüfung voraus.
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LG Düsseldorf: Keine Rechtsberatung durch Jugendschutzbeauftragten
Urteil v. 18.09.2002, Az. 12 O 334/02
Die Tätigkeit eines Jugendschutzbeauftragten nach § 7a GJSM bzw. § 8 Abs. 4 MDStV (a.F.) stellt per se keine Rechtsberatung dar.
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BVerwG: Ausstrahlung pornographischer Sendungen
Urteil v. 20.02.2002, Az. 6 C 13.01
1. Die Unzulässigkeit einer Sendung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrages setzt voraus, dass durch ihre Ausstrahlung ein objektiver Tatbestand einer Bestimmung des Strafgesetzbuches vollständig erfüllt ist.
2. Das Verbot des Verbreitens pornographischer Darbietungen durch Rundfunk nach § 184 Abs. 2 StGB bezieht sich nur auf Live-Sendungen.
3. Ein Film ist "pornographisch" im Sinne von § 184 StGB, wenn sein Inhalt unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt.
4. Die Annahme eines Verstoßes gegen § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch die Ausstrahlung eines pornographischen Fernsehfilmes scheidet nicht schon dann aus, wenn der Film in verschlüsselter Form gesendet wird. Anders liegt es, wenn über die allgemeine Verschlüsselung des Filmes hinaus weitere wirksame Vorkehrungen getroffen werden, die es im Sinne einer "effektiven Barriere" regelmäßig verhindern, dass Minderjährige den Film wahrnehmen.
2. Das Verbot des Verbreitens pornographischer Darbietungen durch Rundfunk nach § 184 Abs. 2 StGB bezieht sich nur auf Live-Sendungen.
3. Ein Film ist "pornographisch" im Sinne von § 184 StGB, wenn sein Inhalt unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt.
4. Die Annahme eines Verstoßes gegen § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch die Ausstrahlung eines pornographischen Fernsehfilmes scheidet nicht schon dann aus, wenn der Film in verschlüsselter Form gesendet wird. Anders liegt es, wenn über die allgemeine Verschlüsselung des Filmes hinaus weitere wirksame Vorkehrungen getroffen werden, die es im Sinne einer "effektiven Barriere" regelmäßig verhindern, dass Minderjährige den Film wahrnehmen.
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BVerfG: Josephine Mutzenbacher
Beschluss v. 27.11.1990, Az. 1 BvR 402/87
1. Ein pornographischer Roman kann Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sein.
2. Die Indizierung einer als Kunstwerk anzusehenden Schrift, setzt auch dann eine Abwägung mit der Kunstfreiheit voraus, wenn die Schrift offensichtlich geeignet ist, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften - GjS -).
3. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 GjS ist verfassungsrechtlich unzulänglich, weil die Auswahl der Beisitzer für die Bundesprüfstelle nicht ausreichend geregelt ist.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 83, 130
2. Die Indizierung einer als Kunstwerk anzusehenden Schrift, setzt auch dann eine Abwägung mit der Kunstfreiheit voraus, wenn die Schrift offensichtlich geeignet ist, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften - GjS -).
3. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 GjS ist verfassungsrechtlich unzulänglich, weil die Auswahl der Beisitzer für die Bundesprüfstelle nicht ausreichend geregelt ist.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 83, 130
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