Urteile zu Jugendmedienschutz
BVerfG: Ausstrahlungsverbot für Kampfsportsendungen
Beschluss v. 08.12.2010, Az. 1 BvR 2743/10
VG Minden: Entwicklungsbeeinträchtigende Internetangebote
Urteil v. 18.08.2010, Az. 7 K 721/10
2. Unter Beeinträchtigungen i.S. von § 5 Abs. 1 JMStV sind Hemmungen, Störungen oder Schädigungen zu verstehen. Zu berücksichtigen sind danach alle Beeinträchtigungen, die von dem Angebot im Ganzen oder seinen Einzelheiten ausgehen können. Eine Beeinträchtigung der Entwicklung können insbesondere Angebote verursachen, welche die Nerven überreizen, übermäßige Belastungen hervorrufen, die Phantasie über Gebühr erregen, die charakterliche, sittliche oder geistige Erziehung hemmen, stören oder schädigen, zu falschen oder abträglichen Lebenserwartungen führen oder die Erziehung zu verantwortungsbewussten Menschen in der Gesellschaft hindern. Es ist auch nicht erforderlich, die Beeinträchtigungen im Einzelnen nachzuweisen; es reicht bereits die Eignung eines Angebots zur Entwicklungsbeeinträchtigung einer bestimmten Altersgruppe dafür aus, dass die entsprechenden Restriktionen zu beachten sind.
3. Gewisse Darstellungen sexueller Vorgänge im Internet können in Verbindung mit einem werbenden Charakter geeignet sein, ein angemessenes Verständnis bzw. eine Einordnung des für Jugendliche in der Pubertät relevanten Themas der Sexualität zu behindern.
4. Zur Verhältnismäßigkeit einer Untersagung der weiteren Verbreitung des beanstandeten Angebots (§ 59 Abs. 3 RStV).
VG Berlin: Zu den Anforderungen an die Beschlussfassung durch die KJM - Sex and the City
Urteil v. 28.01.2009, Az. VG 27 A 61.07
2. Der KJM kommt hinsichtlich der Frage, ob eine Sendung gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 JMStV verstößt, kein Beurteilungsspielraum zu.
3. Der Umstand, dass die von den obersten Bundes- oder Landesbehörden entsandten Mitglieder der KJM diesen Behörden angehören, steht der Wertung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entgegen, solange die Prüfausschüsse der KJM nicht mehr als hälftig aus Staatsvertretern bestehen.
4. Eine Einbeziehung der Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten in den Entscheidungsprozess der KJM ist nur in grundsätzlichen Angelegenheiten geboten. Hierzu gehören alle Angelegenheiten, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Die Entscheidung über eine einzelne Serienfolge gehört jedoch nicht dazu.
5. Eine Gremienentscheidung der KJM muss in einem kollegialen Verfahren erfolgen. Dieser Anforderung genügt grundsätzlich auch das sog. „Umlaufverfahren“. Es ist jedoch nicht ausreichend, wenn dabei nur eine Rücksendung von Faxantworten mit angekreuzter Einzelentscheidung durch jedes Ausschussmitglied an den KJM-Vorsitzenden ohne Kenntnis der Entscheidungen der anderen Ausschussmitglieder erfolgt.
OVG Lüneburg: Anforderungen an ein Altersverifikationssystem
Beschluss v. 06.12.2007, Az. 10 ME 241/07
2. Zu den Anforderungen, die an ein Altersverifikationssystem zu richten sind.
3. Zur Verhältnismäßigkeit einer medienaufsichtsrechtlichen Untersagungsverfügung.
