BVerfG: Zugang von Journalisten in überfüllten Gerichtssaal
Urteil v. 11.08.1993, Az. 1 BvR 1932/02
2. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Regelung, nach der ein Platz im Sitzungssaal, wenn einer der Journalisten den Raum verlässt, durch einen anderen noch wartenden Journalisten besetzt wird. Die von den Beschwerdeführern beanstandete Notwendigkeit, in der Folge zwischen aktueller und vollständiger Berichterstattung wählen zu müssen, trifft alle Journalisten in gleicher Weise.
3. Kann ein Fernseh-Journalist den Gerichtssaal wegen Überfüllung nicht betreten, ist dies kein Eingriff in die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Hinsichtlich des Zugangsrechts zu Gerichtsverhandlungen sieht das Grundgesetz keine grundsätzliche Unterscheidung zwischen Journalisten verschiedener Medientypen oder verschiedener Medienunternehmen vor. Dies schließt es nicht prinzipiell aus, bei der konkreten Ausgestaltung der Zugänglichkeit des Sitzungssaals sachgerechte Unterscheidungen vorzunehmen.
