OLG Frankfurt am Main: Zur Einstufung eines satirischen Aufrufs
Urteil v. 08.12.2008, Az. 22 U 23/08
2. Eine Satire zeichnet sich durch drastische Übertreibungen in Inhalt und Wortwahl aus. Wird sie gar in einem „Satire- und Lifestylemagazin“ veröffentlicht, kann nicht erwartet werden, dass es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt.
