Urteile zu Intimsphäre

LG Hamburg: „Sexschwein“

1. Verletzt eine Bildberichterstattung die dargestellte Person in ihrer Intimsphäre, ist die Veröffentlichung auch dann nicht zulässig, wenn eine Einwilligung zur Veröffentlichung nach § 23 Abs.1 Nr.1 KUG nicht notwendig ist.

2. Die Bezeichnung eines mutmaßlichen Sexualverbrechers als „Sexschwein“ und „Sexmonster“ stellt eine unzulässige Schmähkritik dar.

3. Das Zusammenwirken einer solchen Bildveröffentlichung und Schmähkritik führt zu einer besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung und somit einem Schadensersatzanspruch.

LG Hamburg: Berichterstattung über Pornovergangenheit

1. Wer sich gegenüber Journalisten gezielt zu Veröffentlichungszwecken als "neues Paar" präsentiert, kann nicht verlangen, ausschließlich in einer als "genehm" empfundenen Weise dargestellt zu werden. Er löst damit grundsätzlich jedenfalls hinsichtlich solcher Lebensumstände ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit aus, die der Öffentlichkeitssphäre zuzurechnen sind. Hierzu zählt die Information, dass der Partner in Porno-Filmen mitgespielt hat, denn diese Filme sind gerade dazu bestimmt, von der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden.

2. Als schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist eine Textpassage anzusehen, die den Leser dazu auffordert, Erwägungen über das "Wie" des Sexuallebens einer bestimmten Person anzustellen.