Urteile zu Internetversteigerung

Urteile zu Internetversteigerung

LG Köln: "Sofort-Kaufen"-Angebot – Erklärungsirrtum bei eBay

Urteil v. 30.11.2010, Az. 18 O 150/10

Zur Anfechtung eines "Sofort-Kaufen"-Angebots bei eBay wegen Erklärungsirrtums i.S.v. § 119 Abs. 1 Var. 2 BGB.


Das Urteil im Volltext

OLG Köln: Gehilfenhaftung für Urheberrechtsverletzung

Urteil v. 26.09.2008, Az. 6 U 111/08

Der Betreinber einer Auktionsplattform für Kunstwerke haftet im Rahmen der „Gehilfenhaftung“ für Urheberrechtsverletzungen, die Versteigerer auf seiner Plattform begehen.


Das Urteil im Volltext

BGH: Internet-Versteigerung III

Urteil v. 30.04.2008, Az. I ZR 73/05

a) Ist zur Beschränkung des zu weit gefassten Unterlassungsantrags auf die darin enthaltene konkrete Verletzungsform eine Umformulierung des Verbotsantrags notwendig, kann ein entsprechender Hilfsantrag noch in der Revisionsinstanz gestellt werden, wenn es sich lediglich um eine modifizierte Einschränkung des Hauptantrags handelt und der zugrunde liegende Sachverhalt vom Tatrichter gewürdigt ist.

b) Der Markeninhaber, der gegen einen Störer (hier: Betreiber einer Internet-Plattform) vorgeht, muss ein Handeln im geschäftlichen Verkehr derjenigen Personen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die gefälschte Markenprodukte auf der Internet-Plattform anbieten. Hat er einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen, der ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegt (hier: mehr als 25 sogenannte Feedbacks bei den Anbietern), kann der Betreiber der Internet-Plattform nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast seinerseits gehalten sein, zum Handeln der Anbieter substantiiert vorzutragen, wenn er ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in Abrede stellen will.

c) Das Angebot der vollständigen Nachahmung eines Produkts, an dem die Marke des Originalprodukts angebracht ist, stellt auch dann eine rechtsverletzende Verwendung der Marke dar, wenn in dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Produktfälschung handelt.


Das Urteil im Volltext

LG Düsseldorf: Schadensersatz für unberechtigte Abmahnung

Urteil v. 19.03.2008, Az. 2a O 314/07

1. Eine zu Unrecht erfolgte Abmahnung stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Der Abmahnende ist daher aus § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn es bei sorgfältiger Prüfung und Einschaltung von erfahrenen Beratern in Anbetracht der ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglich gewesen wäre, das Nichtbestehen eines Anspruchs zu erkennen.

2. Der Betreiber einer Handelsplattform im Internet haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Markenrechtsverletzungen, die durch seine Mitglieder über die Plattform begangen werden. Auch eine Störerhaftung kommt erst ab positiver Kenntnis der Rechtsverletzungen in Betracht.


Das Urteil im Volltext

BGH: Internet-Versteigerung II

Urteil v. 19.04.2007, Az. I ZR 35/04

1. Die Haftungsprivilegien der §§ 8, 11 TDG finden auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Durch das am 1. März 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG) hat sich daran nichts geändert.

2. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Internet-Versteigerungen jedenfalls dann nahe, wenn ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch wenn ein Anbieter von ihm zum Kauf angebotene Gegenstände erst kurz zuvor erworben hat, spricht dies für eine entsprechende Gewinnerzielungsabsicht und damit für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr.

3. Der Inhalt des Unterlassungsanspruchs nach Art. 98 Abs. 1 GMV wird durch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) näher bestimmt. Im deutschen Recht ist diese Haftung von „Mittelspersonen“ durch die deliktsrechtliche Gehilfenhaftung, vor allem aber durch die Störerhaftung gewährleistet.

4. Ein Störer kann auch vorbeugend in Anspruch genommen werden, wenn die eigentliche Verletzung noch nicht stattgefunden hat. Voraussetzung ist, dass der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet.


Das Urteil im Volltext

BGH: Internet-Versteigerung

Urteil v. 11.03.2004, Az. I ZR 304/01

1. Das Haftungsprivileg des § 11 TDG gilt nicht bei Unterlassungsansprüchen.

2. Der Betreiber eines Internet-Auktionshauses haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Markenrechtsverletzungen (hier: Versteigerung von Rolex-Nachbildungen), die von Dritten auf seiner Plattform begangen werden.

3. Er haftet jedoch als Störer für solche Markenrechtsverletzungen. Zwar ist es dem Betreiber nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Jedoch muss der Betreiber immer dann auch Vorsorge treffen, daß es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist.

4. Für Markenverletzungen, die in einem vorgezogenen Filterverfahren nicht zu erkennen sind, ist der Betreiber jedoch auch bei einer Verurteilung zur Unterlassung nicht haftbar zu machen.



Das Urteil im Volltext

Newsletter



In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Kommentare

Sa, 11.02.2012 23:21
Kurz und knapp: Urheberrechtsschutz ja, aber Gewinnmaximierung von Verwertern (Musikindustrie, Verlage etc) NEIN, un […]
Sa, 11.02.2012 15:35
ACTA und Freiheit? Wie siehts aus mit dem Grundgesetz? Seit 50 Jahren wird die Freiheit immer weiter eingeschränkt. […]
Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]

Hosting


Domainfactory

Unterstützen

Telemedicus unterstützen

Telemedicus bei Twitter

Twitter

Auszeichnungen

Bestes freies juristisches Internetprojekt 2008, Kategorie: Weblog

Lizenz

Creative Commons License - Some Rights Reserved
Lizenzgeber: Telemedicus e.V.