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Urteile zu Internetrecht
OLG Köln: Streitwert bei Verletzung des Fotoleistungsschutzrechts
Beschluss v. 22.11.2011, Az. 6 W 256/11
Der Streitwert bei unbefugter Verwendung eines Lichtbildes im Sinne von § 72 UrhG im Internet im privaten oder kleingewerblichen Bereich beträgt regelmäßig 3.000 Euro.
Das Urteil im Volltext
BGH: Kündigung eines Internet-System-Vertrags II
Urteil v. 24.03.2011, Az. VII ZR 111/10
a) Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 48 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen.
b) Der Unternehmer muss zur Begründung seines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat.
b) Der Unternehmer muss zur Begründung seines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat.
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AG Frankfurt am Main: Kein wirksamer Vertragsschluss bei Abofallen
Urteil v. 11.01.2011, Az. 32 C 2609/10 - 72
Die von einem Betreiber einer sog. Abofalle geltend gemachte Forderung besteht vorliegend nicht, da kein entsprechender Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Denn die Angabe über den Preis für die Nutzung des streitgegenständlichen Internetangebotes ist nicht Bestandteil eines etwaigen Vertrages geworden. Da der Hinweis auf die Gebührenpflichtigkeit des Angebots in nicht hinreichender, für einen durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres erkennbarer Form erfolgt ist.
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AG Berlin Charlottenburg: Kein fliegender Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet
Urteil v. 16.11.2010, Az. 226 C 130/10
Der Wahlgerichtsstand des § 32 ZPO kann bei Internetdelikten nur dann gerechtfertigt sein, wenn die behauptete unerlaubte Handlung einen Ortsbezug zum Gerichtsbezirk des gewählten Gerichtes aufweist, der über den Ortsbezug zu den Gerichtsbezirken aller anderen sachlich zuständigen inländischen Gerichte hinausgeht. Die Tatsache, dass die streitbefangenen Inhalte auch im jeweiligen Gerichtsbezirk abgerufen werden können, vermag indes nicht den notwendigen Ortsbezug zu begründen.
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BGH: Kunstausstellung im Online-Archiv
Urteil v. 05.10.2010, Az. I ZR 127/09
Wird im Rahmen der Online-Berichterstattung über eine Veranstaltung berichtet, bei der urheberrechtlich geschützte Werke wahrnehmbar werden (hier: Bericht über eine Ausstellungseröffnung), dürfen Abbildungen dieser Werke nur so lange als Teil dieser Berichterstattung im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, wie die Veranstaltung noch als Tagesereignis angesehen werden kann.
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AG Hamburg: Urheberrechtsverletzung durch Einbindung von RSS-Feeds
Urteil v. 27.09.2010, Az. 36A C 375/09
1. Die Einbindung fremder, urheberrechtlich geschützter Werke in eine Internetseite mit Hilfe eines RSS-Feeds stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.
2. Aus der Bereitstellung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einem RSS-Feed folgt keine Einwilligung in die Veröffentlichung auf anderen Webseiten.
2. Die Einbindung eines Feeds ist adäquat-kausale Ursache für die eigentliche Werknutzung. Die eingebundenen Inhalte sind keine fremden Inhalte im Sinne der §§ 7 bis 10 TMG. Der Betreiber haftet insofern als Täter für die Urheberrechtsverletzung.
2. Aus der Bereitstellung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einem RSS-Feed folgt keine Einwilligung in die Veröffentlichung auf anderen Webseiten.
2. Die Einbindung eines Feeds ist adäquat-kausale Ursache für die eigentliche Werknutzung. Die eingebundenen Inhalte sind keine fremden Inhalte im Sinne der §§ 7 bis 10 TMG. Der Betreiber haftet insofern als Täter für die Urheberrechtsverletzung.
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OLG Frankfurt am Main: Gewinnabschöpfungsanspruch bei "Kostenfalle" im Internet
Urteil v. 20.05.2010, Az. 6 U 33/09
1. Ein im Sinne von § 10 UWG vorsätzlicher Wettbewerbsverstoß (hier durch eine sogenannte Kostenfalle im Internet) erfordert auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Der hierfür ausreichende Eventualvorsatz ist gegeben, wenn das Angebot nach den Gesamtumständen bezweckt, jedenfalls einen Teil der angesprochenen Verbraucher zu täuschen. Unter diesen Umständen kann sich der Verletzer zumindest nach Erhalt einer Abmahnung nicht mit Erfolg auf eine anders lautende Auskunft eines Anwalts berufen.
2. Eine durch den Wettbewerbsverstoß verursachte Gewinnerzielung zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern liegt auch dann vor, wenn die Verbraucher, die für das geleistete Entgelt keine brauchbare Gegenleistung erhalten haben, ihnen zustehende Anfechtungs- oder Rückforderungsrechte - sei es aus Unkenntnis über das Bestehen dieser Rechte, sei es um einer Auseinandersetzung hierüber aus dem Wege zu gehen - nicht geltend machen und infolge dessen verlieren.
2. Eine durch den Wettbewerbsverstoß verursachte Gewinnerzielung zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern liegt auch dann vor, wenn die Verbraucher, die für das geleistete Entgelt keine brauchbare Gegenleistung erhalten haben, ihnen zustehende Anfechtungs- oder Rückforderungsrechte - sei es aus Unkenntnis über das Bestehen dieser Rechte, sei es um einer Auseinandersetzung hierüber aus dem Wege zu gehen - nicht geltend machen und infolge dessen verlieren.
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BGH: braunkohle-nein.de
Urteil v. 25.03.2010, Az. I ZR 197/08
Bei treuhänderischer Registrierung eines Domainnamens richtet sich der Herausgabeanspruch des Treugebers aus § 667 BGB auf Übertragung oder Umschreibung des Domainnamens.
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LG Berlin: Überwachungspflichten von Forenbetreibern
Beschluss v. 10.09.2009, Az. 27 S 7/09
Der Betreiber eines Internetforums ist auch dann nicht verpflichtet, Diskussionen in seinem Forum auf weitere, gleichartige Rechtsverletzungen (hier: unbewiesene, falsche Tatsachenbehauptungen) zu überwachen, wenn er bereits auf einen einzelnen rechtswidrigen Beitrag hingewiesen wurde.
Das Urteil im Volltext
VG Berlin: Gewerblich betriebenes Internet-Gewinnspiel
Beschluss v. 17.08.2009, Az. 4 L 274.09
Ein Pachtvertrag über eine Gaststätte darf nicht im Wege eines Internet-Gewinnspiels vermittelt werden, solange der Gewinnspielbetreiber nicht über die notwendige gewerberechtliche Zulassung verfügt. Das gegenständliche Internet-Gewinnspiel ist nämlich die gewerbsmäßige Veranstaltung eines Spiels mit Gewinnmöglichkeit im Sinne der Gewerbeordnung, die im Falle eines wie vorliegend ausgestalteten Pchtvertrages auch gemäß §§ 4 ff. SpielVO i. V. m. der Gewerbeordnung nicht genehmigungsfähig ist.
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OLG Hamm: Anforderungen an ein Webseiten-Impressum einer GbR
Urteil v. 04.08.2009, Az. 4 U 11/09
Betreibt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein Internet-Angebot, welches den Vorschriften der Anbieterkennzeichnung bzw. der BGB-InfoV unterliegt, so sind im sogenannten Impressum neben dem Handelsnamen auch alle vertretungsberechtigten Gesellschafter namentlich zu nennen. Diese Angabe hat eindeutig, klar und verständlich zu erfolgen; diese Anforderung gilt insbesondere auch für die Ausgestaltung eines Links auf die entsprechende Anbieterkennzeichnung.
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KG Berlin: Haftung eines Foto-Portals
Beschluss v. 10.07.2009, Az. 9 W 119/08
1. Der Betreiber eines Fotoportals kann für Uploads seiner Nutzer auf Unterlassung haften, wenn er sich diese zu eigen macht. Entscheidende Kriterien sind die Art der Datenübernahme, ihr Zweck und die konkrete Präsentation der Inhalte durch den Betreiber, wobei es auf die Gesamtschau des jeweiligen Angebots aus der Perspektive eines objektiven Betrachters ankommt.
2. Dabei ist nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die in Rede stehende Bilddatei in das Internet eingestellt worden ist. Vielmehr sind sämtliche Umstände bis zur Löschung der Datei zu berücksichtigen, da der störende Zustand erst hierdurch beendet wird.
2. Dabei ist nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die in Rede stehende Bilddatei in das Internet eingestellt worden ist. Vielmehr sind sämtliche Umstände bis zur Löschung der Datei zu berücksichtigen, da der störende Zustand erst hierdurch beendet wird.
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LG Hamburg: Haftung der Wikimedia Foundation für Wikipedia-Inhalte
Urteil v. 02.07.2009, Az. 325 O 321/08
Die amerikanische Wikimedia Foundation haftet für persönlichkeitsverletzende Äußerungen, die durch Dritte bei der Wikipedia eingestellt wurden.
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LG Köln: Haftung eines Videoportals für rechtwidrige Nutzer-Videos
Urteil v. 10.06.2009, Az. 28 O 173/09
1. Ein Video-Portal haftet jedenfalls ab Kenntnis für rechtswidrige Videos seiner Nutzer.
2. Das gilt auch dann, wenn die Videos nicht auf den eigenen Seiten gehostet werden, aber derart in die Webseite integriert werden, dass sie wie eigene Inhalte präsentiert werden.
2. Das gilt auch dann, wenn die Videos nicht auf den eigenen Seiten gehostet werden, aber derart in die Webseite integriert werden, dass sie wie eigene Inhalte präsentiert werden.
Das Urteil im Volltext
BGH: E-Mail-Werbung II
Beschluss v. 20.05.2009, Az. I ZR 218/07
Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.
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AG Gummersbach: Abofalle im Internet
Urteil v. 30.03.2009, Az. Az. 10 C 221/08
1. Bei der Registrierung bei einer Internetplattform müssen etwaige damit verbundene Kosten zu Beginn des Registrieungsvorganges direkt auf der Registrierungsseite leicht erkennbar sein.
2. Fehlt es daran, so ist die entsprechende AGB-Klausel wegen der Verletzung des Transparenzgebots unwirksam.
3. Es kann einem Verbraucher nicht zugemutet werden, versteckten Hinweisen auf eine Vergütungspflicht nachzugehen und erst nach Anklicken mehrerer Unterseiten über ein zu zahlende Entgelt informiert zu werden.
2. Fehlt es daran, so ist die entsprechende AGB-Klausel wegen der Verletzung des Transparenzgebots unwirksam.
3. Es kann einem Verbraucher nicht zugemutet werden, versteckten Hinweisen auf eine Vergütungspflicht nachzugehen und erst nach Anklicken mehrerer Unterseiten über ein zu zahlende Entgelt informiert zu werden.
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OLG Hamburg: Zuständigkeit bei Rechtsverletzung auf ausländischer Webseite
Urteil v. 24.03.2009, Az. 7 U 94/08
1. Eine Äußerung wird verbreitet, wenn der Äußernde die Mitteilung auf eine Weise weitergibt, die es dritten Personen ermöglicht, sie außerhalb vertraulicher Beziehungen zur Kenntnis zu nehmen. Daher wird eine in deutscher Sprache abgefasste Meldung in einer zwar ausländischen, aber auch von Deutschland aus abrufbaren Internetseite auch im Geltungsbereich des deutschen Rechts verbreitet. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Meldung sich mit Personen befasst, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben.
2. Sofern es um die Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht, bei der der Verletzer im Ausland ansässig ist und von dort aus gehandelt hat, darf ein angerufenes deutsches Gericht nur von dem Ausmaß der Verbreitung ausgehen, das die Meldung innerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Rechts gefunden hat (EuGH, Urt. v. 7. 3. 1995, NJW 1995, S. 1881 ff., 1882: „Mosaiktheorie“). Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast des Betroffenen nicht überspannt werden; denn es ist ihm in der Regel nicht möglich zu ermitteln, wie viele Personen die verbreitete Äußerung zur Kenntnis genommen haben.
3. Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung darf es nicht unberücksichtigt bleiben, wenn der Verletzer freiwillig eine umfassende Richtigstellung veröffentlicht hat. Das gilt auch dann, wenn dadurch die erfolgte Beeinträchtigung nicht vollständig ausgeglichen worden ist, weil die Richtigstellung erst nach Erhebung der Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung veröffentlicht worden ist.
4. Der Umstand, dass der Betroffene nicht versucht hat, die Veröffentlichung eines Widerrufs gerichtlich durchzusetzen, nachdem er durch die Veröffentlichung einer unzutreffenden Behauptung, die seine Privatsphäre betrifft, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung auszuschließen; denn in einem solchen Fall bestehen nachvollziehbare Gründe dafür, dass der Betroffene dem Verbreiter keinen Anlass geben will, zu dieser Thematik eine weitere Veröffentlichung zu bringen.
2. Sofern es um die Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht, bei der der Verletzer im Ausland ansässig ist und von dort aus gehandelt hat, darf ein angerufenes deutsches Gericht nur von dem Ausmaß der Verbreitung ausgehen, das die Meldung innerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Rechts gefunden hat (EuGH, Urt. v. 7. 3. 1995, NJW 1995, S. 1881 ff., 1882: „Mosaiktheorie“). Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast des Betroffenen nicht überspannt werden; denn es ist ihm in der Regel nicht möglich zu ermitteln, wie viele Personen die verbreitete Äußerung zur Kenntnis genommen haben.
3. Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung darf es nicht unberücksichtigt bleiben, wenn der Verletzer freiwillig eine umfassende Richtigstellung veröffentlicht hat. Das gilt auch dann, wenn dadurch die erfolgte Beeinträchtigung nicht vollständig ausgeglichen worden ist, weil die Richtigstellung erst nach Erhebung der Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung veröffentlicht worden ist.
4. Der Umstand, dass der Betroffene nicht versucht hat, die Veröffentlichung eines Widerrufs gerichtlich durchzusetzen, nachdem er durch die Veröffentlichung einer unzutreffenden Behauptung, die seine Privatsphäre betrifft, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung auszuschließen; denn in einem solchen Fall bestehen nachvollziehbare Gründe dafür, dass der Betroffene dem Verbreiter keinen Anlass geben will, zu dieser Thematik eine weitere Veröffentlichung zu bringen.
Das Urteil im Volltext
LG Köln: Falsche Tatsachenbehauptung in politischer Fernsehsendung
Urteil v. 20.03.2009, Az. 28 O 59/09
1. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich bei Internetangeboten überall dort , wo diese bestimmungsgemäß abrufbar sind. Ein tatsächlicher Abruf ist nicht erforderlich. Auch bei Beiträgen mit regionalen Inhalten kann von einem bestimmungsgemäßen im gesamten Bundesgebiet ausgegangen werden. Die Unkenntnis über die bundesweite Abrufbarkeit des streitgegenständlichen Beitrags ist unbeachtlich.
2. Eine innerhalb einer live übertragenen und später im Internet abrufbaren politischen Diskussion vorgebrachte unwahre Tatsachenbehauptung kann eine unzulässige Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Dabei kann sich eine solche Behauptungen auch auf juristische Personen auswirken.
3. Grundsätzlich sind Äußerungen im politischen Bereich - insbesondere im Vorfeld von Wahlen und Abstimmen - im Zweifel nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung einzustufen. Jedoch gilt dies nicht bei unwahren Tatsachenbehauptungen über den politischen Gegner.
2. Eine innerhalb einer live übertragenen und später im Internet abrufbaren politischen Diskussion vorgebrachte unwahre Tatsachenbehauptung kann eine unzulässige Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Dabei kann sich eine solche Behauptungen auch auf juristische Personen auswirken.
3. Grundsätzlich sind Äußerungen im politischen Bereich - insbesondere im Vorfeld von Wahlen und Abstimmen - im Zweifel nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung einzustufen. Jedoch gilt dies nicht bei unwahren Tatsachenbehauptungen über den politischen Gegner.
Das Urteil im Volltext
OLG Hamburg: Keine Störerhaftung des Forenbetreibers - bundesligaforen.de
Urteil v. 21.01.2009, Az. 5 U 180/07
1. Weist ein Forenbetreiber in seinen Benutzungsregeln darauf hin, dass die Veröffentlichung rechtswidriger Inhalte nicht erlaubt ist und dass er sich eventuell dennoch rechtswidrig veröffentlichte Inhalte nicht zu eigen macht, haftet er nicht als Täter oder Gehilfe für Urheberrechtsverletzungen, die in seinem Forum durch Dritte begangen werden.
2. Der Betreiber eines Meinungsforums ist nicht verpflichtet, Beiträge vor Veröffentlichung zu überprüfen.
3. Er haftet auch nicht als Störer für rechtswidrige Inhalte, wenn er keine zumutbaren Prüfungspflichten verletzt hat. Löscht der Betreiber rechtswidrige Inhalte innerhalb von Stunden nach Zugang einer Abmahnung, hat er damit seine Prüfungspflichten grundsätzlich erfüllt.
4. Ein Forenbetreiber haftet nicht schon allein deshalb für urheberrechtsverletzende Fotos, die durch Nutzer hochgeladen wurden, weil er überhaupt die Möglichkeit zum Hochladen von Fotos anbietet.
2. Der Betreiber eines Meinungsforums ist nicht verpflichtet, Beiträge vor Veröffentlichung zu überprüfen.
3. Er haftet auch nicht als Störer für rechtswidrige Inhalte, wenn er keine zumutbaren Prüfungspflichten verletzt hat. Löscht der Betreiber rechtswidrige Inhalte innerhalb von Stunden nach Zugang einer Abmahnung, hat er damit seine Prüfungspflichten grundsätzlich erfüllt.
4. Ein Forenbetreiber haftet nicht schon allein deshalb für urheberrechtsverletzende Fotos, die durch Nutzer hochgeladen wurden, weil er überhaupt die Möglichkeit zum Hochladen von Fotos anbietet.
Das Urteil im Volltext
OLG Hamburg: Keine Störerhaftung des Forenbetreibers - webkoch.de
Urteil v. 21.01.2009, Az. 5 U 167/07
1. Der Betreiber eines Internetforums haftet nicht als Täter oder Gehilfe für urheberrechtsverletzende Fotos, die durch Nutzer in seinem Forum veröffentlicht wurden.
2. Er haftet auch nicht vor Kenntniserlangung als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen.
3. Das gilt auch dann, wenn er seinen Nutzern die Möglichkeit bietet, Inhalte anonym zu veröffentlichen, es sei denn, dass das gesamte Geschäftsmodell auf Urheberrechtsverletzungen durch anonyme Nutzer ausgelegt ist.
2. Er haftet auch nicht vor Kenntniserlangung als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen.
3. Das gilt auch dann, wenn er seinen Nutzern die Möglichkeit bietet, Inhalte anonym zu veröffentlichen, es sei denn, dass das gesamte Geschäftsmodell auf Urheberrechtsverletzungen durch anonyme Nutzer ausgelegt ist.
Das Urteil im Volltext
BGH: Internet-Versteigerung III
Urteil v. 30.04.2008, Az. I ZR 73/05
a) Ist zur Beschränkung des zu weit gefassten Unterlassungsantrags auf die darin enthaltene konkrete Verletzungsform eine Umformulierung des Verbotsantrags notwendig, kann ein entsprechender Hilfsantrag noch in der Revisionsinstanz gestellt werden, wenn es sich lediglich um eine modifizierte Einschränkung des Hauptantrags handelt und der zugrunde liegende Sachverhalt vom Tatrichter gewürdigt ist.
b) Der Markeninhaber, der gegen einen Störer (hier: Betreiber einer Internet-Plattform) vorgeht, muss ein Handeln im geschäftlichen Verkehr derjenigen Personen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die gefälschte Markenprodukte auf der Internet-Plattform anbieten. Hat er einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen, der ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegt (hier: mehr als 25 sogenannte Feedbacks bei den Anbietern), kann der Betreiber der Internet-Plattform nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast seinerseits gehalten sein, zum Handeln der Anbieter substantiiert vorzutragen, wenn er ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in Abrede stellen will.
c) Das Angebot der vollständigen Nachahmung eines Produkts, an dem die Marke des Originalprodukts angebracht ist, stellt auch dann eine rechtsverletzende Verwendung der Marke dar, wenn in dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Produktfälschung handelt.
b) Der Markeninhaber, der gegen einen Störer (hier: Betreiber einer Internet-Plattform) vorgeht, muss ein Handeln im geschäftlichen Verkehr derjenigen Personen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die gefälschte Markenprodukte auf der Internet-Plattform anbieten. Hat er einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen, der ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegt (hier: mehr als 25 sogenannte Feedbacks bei den Anbietern), kann der Betreiber der Internet-Plattform nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast seinerseits gehalten sein, zum Handeln der Anbieter substantiiert vorzutragen, wenn er ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in Abrede stellen will.
c) Das Angebot der vollständigen Nachahmung eines Produkts, an dem die Marke des Originalprodukts angebracht ist, stellt auch dann eine rechtsverletzende Verwendung der Marke dar, wenn in dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Produktfälschung handelt.
Das Urteil im Volltext
LG Köln: Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf Internetplattform
Beschluss v. 09.04.2008, Az. 28 O 690/07
1. Lässt sich der Betreiber eines Internetportals für dort hochgeladene Fotos ein unbeschränktes und unwiderrufliches Nutzungsrecht einräumen, haftet er für rechtswidrige Fotoaufnahmen auch ohne dass er Prüfungspflichten verletzt haben müsste. Denn in diesem Fall hat er sich die Abbildungen zu Eigen gemacht, weshalb es sich bei den Fotos um „eigene Informationen“ i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG handelt.
2. Eine Haftungsfreizeichnung gegenüber dem Nutzer, der die Fotos hochgeladen hat, ist in diesem Fall auch unwirksam. Macht sich der Betreiber die Inhalte zu eigen wäre eine Freizeichnung ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium), weshalb die Klausel nach § 242 BGB unwirksam ist.
3. Es geht insoweit zu Lasten des Betreibers, wenn ein Nutzer Bilder hochlädt, für die er die entsprechenden Nutzungsrechte gar nicht einräumen kann.
2. Eine Haftungsfreizeichnung gegenüber dem Nutzer, der die Fotos hochgeladen hat, ist in diesem Fall auch unwirksam. Macht sich der Betreiber die Inhalte zu eigen wäre eine Freizeichnung ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium), weshalb die Klausel nach § 242 BGB unwirksam ist.
3. Es geht insoweit zu Lasten des Betreibers, wenn ein Nutzer Bilder hochlädt, für die er die entsprechenden Nutzungsrechte gar nicht einräumen kann.
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BAG: Kündigung wegen Privatnutzung eines Dienst-Computers
Urteil v. 31.05.2007, Az. 2 AZR 200/06
Die private Nutzung des Internetzugangs am Arbeitsplatz kann eine erhebliche arbeitsrechtliche Pflichtverletzung darstellen, die den Arbeitgeber regelmäßig zu einer verhaltensbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG ohne vorherige Abmahnung berechtigen vermag. Ausschlaggebend sind dabei im Einzelfall insbesondere das Ausmaß der privaten Nutzung und die damit herbeigeführten Nachteile für den Arbeitgeber.
Das Urteil im Volltext
LG Hamburg: Haftung des Admin-C bei rechtswidrigem Glücksspiel
Urteil v. 05.04.2007, Az. 327 0 699/06
Der Admin-C haftet für haftet als Mitstörer für rechtswidrige Glücksspielangebote, die unter der von ihm verwalteten Domain angeboten werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Admin-C eine große Anzahl von Domains betreut.
Das Urteil im Volltext
BGH: Internet-Versteigerung
Urteil v. 11.03.2004, Az. I ZR 304/01
1. Das Haftungsprivileg des § 11 TDG gilt nicht bei Unterlassungsansprüchen.
2. Der Betreiber eines Internet-Auktionshauses haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Markenrechtsverletzungen (hier: Versteigerung von Rolex-Nachbildungen), die von Dritten auf seiner Plattform begangen werden.
3. Er haftet jedoch als Störer für solche Markenrechtsverletzungen. Zwar ist es dem Betreiber nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Jedoch muss der Betreiber immer dann auch Vorsorge treffen, daß es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist.
4. Für Markenverletzungen, die in einem vorgezogenen Filterverfahren nicht zu erkennen sind, ist der Betreiber jedoch auch bei einer Verurteilung zur Unterlassung nicht haftbar zu machen.
2. Der Betreiber eines Internet-Auktionshauses haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Markenrechtsverletzungen (hier: Versteigerung von Rolex-Nachbildungen), die von Dritten auf seiner Plattform begangen werden.
3. Er haftet jedoch als Störer für solche Markenrechtsverletzungen. Zwar ist es dem Betreiber nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Jedoch muss der Betreiber immer dann auch Vorsorge treffen, daß es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist.
4. Für Markenverletzungen, die in einem vorgezogenen Filterverfahren nicht zu erkennen sind, ist der Betreiber jedoch auch bei einer Verurteilung zur Unterlassung nicht haftbar zu machen.
Das Urteil im Volltext
OLG Stuttgart: Haftung des Admin-C
Beschluss v. 01.09.2003, Az. 2 W 27/03
1. Der Admin-C haftet als Störer für eine markenrechtsverletzende Domain.
2. Der Admin-C ist als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Dadurch hat der Admin-C die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung rechtswidriger Handlungen im Zusammenhang mit der Domain. Durch die Angabe als administrativer Ansprechpartner hat der Admin-C einen Tatbeitrag geleistet.
2. Der Admin-C ist als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Dadurch hat der Admin-C die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung rechtswidriger Handlungen im Zusammenhang mit der Domain. Durch die Angabe als administrativer Ansprechpartner hat der Admin-C einen Tatbeitrag geleistet.
Das Urteil im Volltext
OLG Köln: Virtuelles Hausrecht bei Chats
Beschluss v. 25.08.2000, Az. 19 U 2/00
Dem Betreiber eines Chats steht ein "virtuelles Hausrecht" zu.
Das Urteil im Volltext
LG Bonn: Virtuelles Hausrecht bei Chats
Urteil v. 10.11.1999, Az. 10 O 457/99
Der Betreiber einer Chat-Software darf Benutzer nicht nach Belieben ausschließen. Zwar hat der Betreiber ein "virtuelles Hausrecht", dieses unterliegt jedoch der Einschränkung, dass keine Rechte Dritter entgegenstehen (§ 903 BGB). Der Betreiber eines öffentlichen Chats ohne Nutzungsregeln erteilt generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall eine "Zutrittsbefugnis", solange und soweit der Besucher, insbesondere durch Störungen des Betriebsablaufes, keinen Anlass gibt, ihn von dieser Befugnis wieder auszuschließen.
Das Urteil im Volltext





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